Appeal Dismissed: Remand Order Not Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear an appeal against a lower court's decision to remand a case back to a council, finding that the conditions for appealing a remand order were not met. The appellant sought to overturn the remand and have the case substantively reviewed by the lower court, but the court determined that the specific provisions for appealing remand decisions were not satisfied and that proceeding with the appeal would not offer any procedural advantages. Because the main part of the decision was no longer subject to appeal, the court also would not address the alleged violation of the right to be heard.
Legislator-Regeste
AmtlichAuflösung des Arbeitsverhältnisses | Der Bezirksrat hat den Rekurs der Beschwerdegnerin gegen den Einspracheentscheid des Stadtrates teilweise gutgeheissen [Verletzung von Begründungspflicht und rechtl. Gehör] und die Sache an den Stadtrat zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung. Kammerzuständigkeit (E. 1). Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Personalstreitigkeiten (E. 2). Behandlung von Rückweisungsentscheiden (E. 4a). Keine Anfechtbarkeit der Nebenfolgenregelung, wenn der vorinstanzliche Entscheid in der Hauptsache nicht weitergezogen werden kann (E. 4b). Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids sind vorliegend nicht gegeben. Keine verfahrensökonomischen Vorteile bei einem Eintreten (E. 4c). Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, kann auch eine gerügte Gehörsverletzung nicht behandelt werden (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as grounds for not entering into the appeal against the remand decision.
Cited as grounds for not entering into the appeal against the remand decision.
Cited as grounds for not entering into the appeal against the remand decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2002.00012
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2002.00012 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.06.2002 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Auflösung des Arbeitsverhältnisses · Der Bezirksrat hat den Rekurs der Beschwerdegnerin gegen den Einspracheentscheid des Stadtrates teilweise gutgeheissen [Verletzung von Begründungspflicht und rechtl. Gehör] und die Sache an den Stadtrat zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des Beschlusses und die Rückweisung an den Bezirksrat zur materiellen Behandlung.
Kammerzuständigkeit (E. 1). Beschwerdelegitimation der Gemeinde in Personalstreitigkeiten (E. 2). Behandlung von Rückweisungsentscheiden (E. 4a). Keine Anfechtbarkeit der Nebenfolgenregelung, wenn der vorinstanzliche Entscheid in der Hauptsache nicht weitergezogen werden kann (E. 4b). Die Voraussetzungen der Anfechtbarkeit eines Rückweisungsentscheids sind vorliegend nicht gegeben. Keine verfahrensökonomischen Vorteile bei einem Eintreten (E. 4c). Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, kann auch eine gerügte Gehörsverletzung nicht behandelt werden (E. 5).
· --- · Stichworte: · NEBENFOLGENREGELUNG RÜCKWEISUNG RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT VERFAHRENSÖKONOMIE WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN · Rechtsnormen: · § 21 lit. b VRG § 43 lit. III VRG § 48 VRG · Publikationen: · RB 2002 Nr. 20 S. 67 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3