Employee Termination Upheld Despite Procedural Breach
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA long-term employee failed a probationary period, leading to his termination. He appealed, arguing the termination was void due to a violation of his right to be heard. The court found that while a violation of the right to be heard generally does not render a termination void, it could lead to compensation if the violation was significant and a longer hearing period could have been granted in good faith. The court affirmed the termination was factually justified due to the employee's poor performance and ruled that no severance pay was due given the employee's significant fault.
Legislator-Regeste
AmtlichKündigung | Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1992 als kantonaler Angestellter. Nichtbestandene Bewährungsfrist Januar-April 2001. Kündigung mit Verfügung vom 20. April 2001 per 31. Juli 2001. Rekurs an Finanzdirektion. Zuständigkeit der Rekursinstanz und des Verwaltungsgerichts (E. 1a+b). Eintreten bei geltend gemachter Nichtigkeit der Kündigung (E. 1c)? Gehörsverletzung bei Kündigung führt normalerweise nicht zur Nichtigkeit der Kündigung (E. 2). Verlängerung der Gehörsfrist nach Treu und Glauben (E. 3b-d). Entschädigung für Gehörsverletzung (E. 3e). Analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 PG für Entschädigung wegen Gehörsverletzung (E. 3g). Entschädigung bemisst sich in Bruttolöhnen ohne Abzüge (E. 3h). Sachlich gerechtfertigte Kündigung wegen mangelhaften Verhaltens (E. 4). Keine Abfindung bei massgeblichem Verschulden des Entlassenen (E. 5).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the analog application of compensation for a violation of the right to be heard.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00021
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2001.00021 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.12.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1992 als kantonaler Angestellter. Nichtbestandene Bewährungsfrist Januar-April 2001. Kündigung mit Verfügung vom 20. April 2001 per 31. Juli 2001. Rekurs an Finanzdirektion. Zuständigkeit der Rekursinstanz und des Verwaltungsgerichts (E. 1a+b).
Eintreten bei geltend gemachter Nichtigkeit der Kündigung (E. 1c)? Gehörsverletzung bei Kündigung führt normalerweise nicht zur Nichtigkeit der Kündigung (E. 2). Verlängerung der Gehörsfrist nach Treu und Glauben (E. 3b-d). Entschädigung für Gehörsverletzung (E. 3e). Analoge Anwendung von § 18 Abs. 3 PG für Entschädigung wegen Gehörsverletzung (E. 3g). Entschädigung bemisst sich in Bruttolöhnen ohne Abzüge (E. 3h). Sachlich gerechtfertigte Kündigung wegen mangelhaften Verhaltens (E. 4). Keine Abfindung bei massgeblichem Verschulden des Entlassenen (E. 5).
· --- · Stichworte: · ABFINDUNG ABZUG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWÄHRUNGSFRIST BRUTTOLOHN ENTSCHÄDIGUNG KÜNDIGUNG NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR TREU UND GLAUBEN VERHALTENSSTÖRER VERTRAUENSSCHUTZ · Rechtsnormen: · Art. 5 lit. III BV Art. 9 BV Art. 29 lit. II BV § 18 lit. III PG § 26 lit. I PG § 12 lit. IV VVPG § 16 lit. Ia VVPG § 18 VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2