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PB.2001.00011 • VG ZH PB.2001.00011 KI-generiert

Termination of Public Employment: Performance, Trust, and Procedural Fairness

Geschäftsnummer PB.2001.00011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned the formal and substantive requirements for termination of public employment due to poor performance or a breakdown of trust, specifically addressing whether termination by an unauthorized direct superior renders the termination void and whether a claim for continued employment is admissible before the administrative court. The court reasoned that while a breach of the right to be heard does not automatically nullify the termination, and the unauthorized issuing authority did not void the termination given all circumstances, it found that formal deficiencies, including inadequate warnings, probationary periods, performance reviews, and justification, coupled with a failure to fully establish the facts, warranted a remand ("Sprungrückweisung") to allow the appellate instances to review the evidence and submissions, while also noting that severance pay may be due even upon lawful termination resulting from a conflict with a superior.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | Kündigung. Formelle und materielle Anforderungen an eine Kündigung durch das Gemeinwesen wegen mangelnder Leistung bzw. Störung des Vertrauensverhältnisses. Nichtigkeit der Kündigung? Zulässigkeit des Antrags auf Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtigkeit der Kündigung vor Verwaltungsgericht? Frage offen gelassen (E.1b). Kündigung durch den hierzu nicht zuständigen direkten Vorgesetzten: Nichtigkeit der Kündigung aufgrund der Würdigung aller Umstände verneint (E.3). Unechte Rückwirkung des günstigeren neuen Rechts (E.4a). Formelle Anforderungen an die Kündigungsandrohung, die Ansetzung der Bewährungszeit, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen sowie die Begründung der Kündigung (E.4c). Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung der Gelegenheit zur Stellungnahme (E.4c). Die Gehörsverletzung führt nicht zur Nichtigkeit (E.5a). Die Rechtsmittelinstanzen haben sich mit den Vorbringen und Beweisofferten zu befassen. Bei Gehörsverletzungen der Einsprache- und der Rekursbehörde ist eine Heilung nicht denkbar (E.5b-d). Sprungrückweisung wegen formeller Mängel und unvollständiger Feststellung des Sachverhalts (E.6). Materielle Anforderungen an eine Kündigung wegen mangelnder Leistung bzw. Störung der Zusammenarbeit (E.7a-b). Eine Abfindung kann auch geschuldet sein, wenn die Kündigung wegen eines Konflikts mit dem Vorgesetzten rechtmässig ist (E.7c). Notwendige Beweisabklärungen (E.8a); Beweislastverteilung (E.8b). Beginn der Kündigungsfrist (E.9). Streitwertberechnung bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen (E.10a). Kosten und Entschädigung (E.11). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses Probezeit Verfahrensrechte Aufführungsrecht materielle Begründetheit Staatsorgane

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 lit. I VRG

Cited in the context of deciding on costs and compensation (E.11).

Art. 80 lit. II VRG

Cited in the context of deciding on costs and compensation (E.11).

Art. 80b VRG

Cited in the context of deciding on costs and compensation (E.11).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2001.00011

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2001.00011 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.08.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Kündigung. Formelle und materielle Anforderungen an eine Kündigung durch das Gemeinwesen wegen mangelnder Leistung bzw. Störung des Vertrauensverhältnisses. Nichtigkeit der Kündigung? Zulässigkeit des Antrags auf Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses wegen Nichtigkeit der Kündigung vor Verwaltungsgericht? Frage offen gelassen (E.1b).

Kündigung durch den hierzu nicht zuständigen direkten Vorgesetzten: Nichtigkeit der Kündigung aufgrund der Würdigung aller Umstände verneint (E.3). Unechte Rückwirkung des günstigeren neuen Rechts (E.4a). Formelle Anforderungen an die Kündigungsandrohung, die Ansetzung der Bewährungszeit, die Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen sowie die Begründung der Kündigung (E.4c). Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Verweigerung der Gelegenheit zur Stellungnahme (E.4c). Die Gehörsverletzung führt nicht zur Nichtigkeit (E.5a). Die Rechtsmittelinstanzen haben sich mit den Vorbringen und Beweisofferten zu befassen.

Bei Gehörsverletzungen der Einsprache- und der Rekursbehörde ist eine Heilung nicht denkbar (E.5b-d). Sprungrückweisung wegen formeller Mängel und unvollständiger Feststellung des Sachverhalts (E.6). Materielle Anforderungen an eine Kündigung wegen mangelnder Leistung bzw. Störung der Zusammenarbeit (E.7a-b). Eine Abfindung kann auch geschuldet sein, wenn die Kündigung wegen eines Konflikts mit dem Vorgesetzten rechtmässig ist (E.7c). Notwendige Beweisabklärungen (E.8a); Beweislastverteilung (E.8b). Beginn der Kündigungsfrist (E.9). Streitwertberechnung bei Leistungsklagen aus noch andauernden Dienstverhältnissen (E.10a).

Kosten und Entschädigung (E.11). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABFINDUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEWEISABNAHMEPFLICHT BEWEISLAST ENTSCHÄDIGUNG HEILUNG INTERTEMPORALES RECHT KOMMUNALES RECHT KÜNDIGUNG KÜNDIGUNGSFRIST LEISTUNGSBEURTEILUNG MITARBEITERBEURTEILUNG NICHTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNG RÜCKWIRKUNG, UNECHTE SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT SPRUNGRÜCKWEISUNG STREITWERT VERBOT DER FORMELLEN RECHTSVERWEIGERUNG ZUSAMMENARBEIT · Rechtsnormen: · § 18 PG § 19 PG § 26 PG § 51 VRG § 64 lit. I VRG § 80 lit. II VRG § 80b VRG § 16 lit. Ia VVPG § 18 VVPG Art./§ 19 PST Winterthur Art./§ 20 PST Winterthur Art./§ 27 PST Winterthur Art./§ 28 PST Winterthur Art./§ 10 lit. I a + c VV PST Winterthur Art./§ 11 VV PST Winterthur · Publikationen:

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