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PB.2000.00018 • VG ZH PB.2000.00018 KI-generiert

Severance Pay Eligibility in Civil Service Terminations

Geschäftsnummer PB.2000.00018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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This case concerns the termination of employment and the eligibility for severance pay. The court determined that a severance payment under Section 26 of the Civil Service Act is owed if the termination is formally and materially correct, the employee is not at fault for the termination, and other conditions are met. Fault, in this context, requires not only causing the situation leading to termination but also the ability to prevent it. The court also addressed requirements for the right to be heard during ordinary termination, the adequacy of the termination justification, and adherence to notice periods and constitutional limitations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | Bei formell und materiell korrekter Kündigung ist - unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen - eine Abfindung nach § 26 PG geschuldet falls den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Kündigung trifft. Verschulden im Sinne von § 26 PG bedeutet zusätzlich neben dem Verursachen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung hätte verhindern können. Anwendbares Recht (E. 3). Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs bei ordentlicher Kündigung (E. 4a). Anforderungen an die Begründung (E. 4b). Wahrung der Kündigungsfrist und verfassungsrechtlicher Schranken (E. 5). Voraussetzungen der Abfindung gemäss § 26 PG (E. 6).

Schlagwörter

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Abgangsentschädigung Kündigungsfrist Beschäftigungsbedingungen Endgültiges Ausscheiden aus dem Dienst öffentlicher Dienst verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 26 PG

Cited as the legal basis for the entitlement to severance pay.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00018

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2000.00018 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.03.2001 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.09.2001 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Bei formell und materiell korrekter Kündigung ist - unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen - eine Abfindung nach § 26 PG geschuldet falls den Arbeitnehmer kein Verschulden an der Kündigung trifft. Verschulden im Sinne von § 26 PG bedeutet zusätzlich neben dem Verursachen, dass der Arbeitnehmer die Kündigung hätte verhindern können.

Anwendbares Recht (E. 3). Anforderungen an die Gewährung des rechtlichen Gehörs bei ordentlicher Kündigung (E. 4a). Anforderungen an die Begründung (E. 4b). Wahrung der Kündigungsfrist und verfassungsrechtlicher Schranken (E. 5). Voraussetzungen der Abfindung gemäss § 26 PG (E. 6). · --- · Stichworte: · ABFINDUNG BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES BEGRÜNDUNG KÜNDIGUNG PRINZIPIEN DER VERWALTUNGSTÄTIGKEIT RECHTLICHES GEHÖR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERSCHULDEN VERURSACHEN · Rechtsnormen: · § 29 LPG § 18 PG § 26 PG § 21 VRG § 74 lit. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2