Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2000.00017 • VG ZH PB.2000.00017 KI-generiert

Salary Suspension During Pre-Trial Detention Legality

Geschäftsnummer PB.2000.00017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the legality of suspending an employee's salary during pre-trial detention, finding that such a measure is permissible as a preliminary step if there are substantial indications that the employee is responsible for causing their own detention. The court determined it had jurisdiction, limited its review to the operative part of the contested decision, and held that withdrawing salary as a precautionary measure is appropriate while the employee's culpability for the detention remains uncertain, noting that a final salary deprivation might still be justified even upon acquittal, and under circumstances where clear evidence suggests the employee caused their detention despite a poor evidentiary record, temporary suspension to secure the subject matter is warranted, ultimately remitting the issue of definitive salary withdrawal back to the original administrative authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Besoldung | Die einstweilige Besoldungseinstellung während der Untersuchungshaft eines Angestellten ist zulässig, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser seine Haft selbst verschuldet hat. Eintreten durch die Kammer (E. 1). Nichteintreten auf Begehren ausserhalb des Streitgegenstands (E. 2). Auszugehen ist vom Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids, das teilweise von den Erwägungen abweicht (E. 3). Der Besoldungsentzug ist nur als vorsorgliche Massnahme zulässig, solange noch nicht endgültig feststeht, ob der Angestellte die Untersuchungshaft selbst verschuldet hat oder nicht, wobei es zu dieser Feststellung nicht notwendigerweise einer rechtskräftigen Verurteilung des Angestellten bedarf und sich ein definitiver Besoldungsentzug unter Umständen auch bei einem allfälligen Freispruch rechtfertigen lässt (E. 4). Bestehen trotz dürftiger Aktenlage deutliche Anzeichen dafür, dass der Angestellte die Untersuchungshaft selbst verschuldet hat, so lässt sich die einstweilige Einstellung von Besoldungszahlungen zur Sicherung des Streitgegenstands rechtfertigen (E. 5). Rückweisung an die verfügende Behörde bezüglich der Frage des defnitiven Besoldungsentzugs (E. 6).

Schlagwörter

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Untersuchungshaft bedingte Geldstrafe Vorentscheid Lohnstopp Abgangsentschädigung Probezeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 9 lit. V BesoldungsV
I VRG Art. 9 lit. V BesoldungsV Zürich Art.
Art. 93 PR
V BesoldungsV Zürich Art. 93 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00017

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2000.00017 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.11.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Besoldung · Die einstweilige Besoldungseinstellung während der Untersuchungshaft eines Angestellten ist zulässig, wenn genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser seine Haft selbst verschuldet hat. Eintreten durch die Kammer (E. 1). Nichteintreten auf Begehren ausserhalb des Streitgegenstands (E. 2).

Auszugehen ist vom Dispositiv des angefochtenen Rekursentscheids, das teilweise von den Erwägungen abweicht (E. 3). Der Besoldungsentzug ist nur als vorsorgliche Massnahme zulässig, solange noch nicht endgültig feststeht, ob der Angestellte die Untersuchungshaft selbst verschuldet hat oder nicht, wobei es zu dieser Feststellung nicht notwendigerweise einer rechtskräftigen Verurteilung des Angestellten bedarf und sich ein definitiver Besoldungsentzug unter Umständen auch bei einem allfälligen Freispruch rechtfertigen lässt (E. 4). Bestehen trotz dürftiger Aktenlage deutliche Anzeichen dafür, dass der Angestellte die Untersuchungshaft selbst verschuldet hat, so lässt sich die einstweilige Einstellung von Besoldungszahlungen zur Sicherung des Streitgegenstands rechtfertigen (E. 5).

Rückweisung an die verfügende Behörde bezüglich der Frage des defnitiven Besoldungsentzugs (E. 6). · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN BESOLDUNGSENTZUG DIENSTVERSÄUMNIS PERSONALRECHTLICHE BESCHWERDE STRAFUNTERSUCHUNG ÜBRIGES ÖFFENTLICHES DIENSTRECHT UNTERSUCHUNGSHAFT VORSORGLICHE MASSNAHME · Rechtsnormen: · § 6 VRG § 63 lit. II VRG § 74 lit. I VRG Art. 9 lit. V BesoldungsV Zürich Art. 93 PR Zürich · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2