Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PB.2000.00006 • VG ZH PB.2000.00006 KI-generiert

District Attorney Board Membership Compatibility Review

Geschäftsnummer PB.2000.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a district attorney whose prior administrative decisions requiring him to resign from his position as chairman of a family holding company's board of directors were annulled by the Federal Court, necessitating a review by the Administrative Court. The court determined that because the matter involved no monetary dispute, a three-judge panel had jurisdiction, and under the new personnel law, no authorization was required for secondary employment that did not consume working hours. However, the court reasoned that the supervisory authorities were competent to determine the preliminary question of whether authorization was necessary, and upon finding it was, they were justified in demanding the resignation from the board position, concluding that their assessment of the incompatibility between the board chairmanship and the role of district attorney did not violate the law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nebenbeschäftigung (Wiederaufnahme des Verfahrens PB.99.00012) | Nebenbeschäftigung (Tätigkeit als Bezirksanwalt und Nebenbeschäftigung als Verwaltungsratspräsident einer Familien-AG - vgl. BGE 121 I 326; Wiederaufnahme des Verfahrens nach Aufhebung durch Bundesgericht bezüglich der Frage der Zuständigkeit): Die Streitsache weist k e i n e n Streitwert auf, weshalb das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (E. 1). Rechtsgrundlagen; Beurteilung nach neuem Personalrecht: Wenn wie hier keine Arbeitszeit beansprucht wird, besteht keine Bewilligungspflicht (E. 3). Bei den unter altem Personalrecht an den Beschwerdeführer ergangenen Verfügungen der Aufsichtsinstanzen (Staatsanwaltschaft bzw. Justizdirektion), das Verwaltungsratsmandat niederzulegen, ist zu unterscheiden zwischen der (Vor-)Frage, ob überhaupt eine Bewilligungspflicht besteht, und den sich gegebenenfalls daraus ergebenden Folgen. Die Aufsichtsinstanzen sind befugt, die Vorfrage der Bewilligungspflicht zu prüfen und bejahendenfalls den Rücktritt vom Verwaltungsratsmandat zu fordern (E. 5 a/b). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Aufsichtsinstanzen die Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident als unvereinbar mit dem Amt eines Bezirksanwalts gewürdigt haben (E. 6).

Schlagwörter

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Vereinbarkeitsprüfung Verwaltungsbehörde Aufsichtszuständigkeit Nebenbeschäftigung Vorprüfungsphase Mitgliedschaft

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00006

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2000.00006 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Nebenbeschäftigung (Wiederaufnahme des Verfahrens PB.99.00012) · Nebenbeschäftigung (Tätigkeit als Bezirksanwalt und Nebenbeschäftigung als Verwaltungsratspräsident einer Familien-AG - vgl. BGE 121 I 326; Wiederaufnahme des Verfahrens nach Aufhebung durch Bundesgericht bezüglich der Frage der Zuständigkeit):

Die Streitsache weist k e i n e n Streitwert auf, weshalb das Verwaltungsgericht in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (E. 1). Rechtsgrundlagen; Beurteilung nach neuem Personalrecht: Wenn wie hier keine Arbeitszeit beansprucht wird, besteht keine Bewilligungspflicht (E. 3). Bei den unter altem Personalrecht an den Beschwerdeführer ergangenen Verfügungen der Aufsichtsinstanzen (Staatsanwaltschaft bzw. Justizdirektion), das Verwaltungsratsmandat niederzulegen, ist zu unterscheiden zwischen der (Vor-)Frage, ob überhaupt eine Bewilligungspflicht besteht, und den sich gegebenenfalls daraus ergebenden Folgen.

Die Aufsichtsinstanzen sind befugt, die Vorfrage der Bewilligungspflicht zu prüfen und bejahendenfalls den Rücktritt vom Verwaltungsratsmandat zu fordern (E. 5 a/b). Es ist nicht rechtsverletzend, wenn die Aufsichtsinstanzen die Tätigkeit als Verwaltungsratspräsident als unvereinbar mit dem Amt eines Bezirksanwalts gewürdigt haben (E. 6). · --- · Stichworte: · BEZIRKSANWALT INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES NEBENBESCHÄFTIGUNG ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 15 BeamtenV § 57 OGRR § 53 PG § 13 VB BVO § 24 VB BVO § 38 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3