Work Relief for Public Office Duties
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the extent of work relief a state employee is entitled to for performing duties as a cantonal councilor. The court determined that the request for work relief represents a dispute over value, as it seeks payment without corresponding work. Under the new personnel law, performing public office duties that exceed half a workday requires compensation, and this compensation includes a 10% work relief. If the missed work cannot be made up, the issue of surrendering secondary income arises. The court also clarified that the opposing party in this appeal is the district court that issued the initial decision, not the higher court.
Legislator-Regeste
AmtlichArbeitsentlastung | Ausübung eines öffentlichen Amtes: Umfang der Arbeitsentlastung eines Staatsangestellten für die Tätigkeit als Kantonsrat: Die Streitfrage weist einen Streitwert auf, da das Gesuch um Arbeitsentlastung dahin geht, Lohn ohne entsprechende Arbeitsleistung zu beziehen (E. 1a). Im vorliegenden Fall eines Bezirksrichters fällt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Parteirolle des Beschwerdegegners dem erstinstanzlich verfügenden Bezirksgericht zu (und nicht dem Obergericht als Rekursinstanz) (E. 1b). Rechtsgrundlagen nach neuem (ab 1. Juli 1999 geltendem) bzw. nach altem Personalrecht (E. 2a). Offen gelassen, ob die von den Justizbehörden geltend gemachte Auffassung gestützt auf das alte Personalrecht zutreffend ist, wonach die Bewilligung nur ein Abwesenheitsrecht, nicht aber eine Arbeitsentlastung umfasse (E. 2b). Das neue Personalrecht verankert die teilweise Kompensationslosigkeit in der regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung, die mangels abweichender Regelung auch für die Justiz anwendbar ist. Die kompensationslose Ausübung eines öffentlichen Amtes beschränkt sich auf einen halben Arbeitstag (E. 2c). Diese Kompensationslosigkeit beinhaltet auch eine entsprechende Arbeitsentlastung im Umfang von 10 % (E. 2d am Anfang). Soweit die Ausübung eines öffentlichen Amtes einen Angestellten mehr als einen halben Arbeitstag in Anspruch nimmt, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Kompensation. Die Frage der Ablieferung von Nebeneinkünften stellt sich erst, wenn das Nachholen der ausgefallenen Zeit nicht möglich ist (E. 2e).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the court's decision regarding work relief for state employees holding public office.
Cited in relation to the new personnel law concerning the partial lack of compensation for holding public office.
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Cited in relation to the new personnel law concerning the partial lack of compensation for holding public office.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: PB.2000.00003
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · PB.2000.00003 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.04.2000 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Arbeitsentlastung · Ausübung eines öffentlichen Amtes: Umfang der Arbeitsentlastung eines Staatsangestellten für die Tätigkeit als Kantonsrat: Die Streitfrage weist einen Streitwert auf, da das Gesuch um Arbeitsentlastung dahin geht, Lohn ohne entsprechende Arbeitsleistung zu beziehen (E. 1a).
Im vorliegenden Fall eines Bezirksrichters fällt im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Parteirolle des Beschwerdegegners dem erstinstanzlich verfügenden Bezirksgericht zu (und nicht dem Obergericht als Rekursinstanz) (E. 1b). Rechtsgrundlagen nach neuem (ab 1. Juli 1999 geltendem) bzw. nach altem Personalrecht (E. 2a). Offen gelassen, ob die von den Justizbehörden geltend gemachte Auffassung gestützt auf das alte Personalrecht zutreffend ist, wonach die Bewilligung nur ein Abwesenheitsrecht, nicht aber eine Arbeitsentlastung umfasse (E. 2b).
Das neue Personalrecht verankert die teilweise Kompensationslosigkeit in der regierungsrätlichen Vollziehungsverordnung, die mangels abweichender Regelung auch für die Justiz anwendbar ist. Die kompensationslose Ausübung eines öffentlichen Amtes beschränkt sich auf einen halben Arbeitstag (E. 2c). Diese Kompensationslosigkeit beinhaltet auch eine entsprechende Arbeitsentlastung im Umfang von 10 % (E. 2d am Anfang). Soweit die Ausübung eines öffentlichen Amtes einen Angestellten mehr als einen halben Arbeitstag in Anspruch nimmt, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Kompensation.
Die Frage der Ablieferung von Nebeneinkünften stellt sich erst, wenn das Nachholen der ausgefallenen Zeit nicht möglich ist (E. 2e). · --- · Stichworte: · ARBEITSENTLASTUNG INHALT DES DIENSTVERHÄLTNISSES KOMPENSATION NEBENEINKÜNFTE ÖFFENTLICHES AMT PARTEIBEZEICHNUNG STREITWERT · Rechtsnormen: · § 54 PG § 88 VVPG § 128 VVPG § 145 VVPG § 10 VV RP PG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2