Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
NK060018 KI-generiert

Secured Creditors' Attempt to Lift Bankruptcy Suspension Dismissed for Inadmissible Appeal

Geschäftsnummer NK060018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A group of secured creditors sought to lift the suspension of a debt recognition proceeding within a bankruptcy case, but the District Court dismissed their request, finding they were not parties to the process and arguing the decision to proceed belonged to the creditors' assembly or individual creditors under Art. 260 Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG). The creditors filed an appeal (addressed as a "Rechtsmitteleingabe") against this dismissal, which the Cantonal High Court's Second Civil Chamber rejected as an inadmissible appeal (Rekurs) because the challenged decision was merely a procedural order, forwarding it as a potential Cantonal Nullity Appeal ($$ 281 ff. ZPO/ZH). The Cantonal Court's Third Civil Chamber subsequently also dismissed the appeal, leading the applicants to file a Nullity Appeal with the Cantonal Supreme Court (Kassationsgericht). The Kassationsgericht dismissed the appeal as inadmissible because the appellants failed to concretely address the reasons of the challenged High Court ruling, failing to meet the strict burden of substantiation required by $$ 288 and 290 ZPO/ZH, as merely asserting a different view or vaguely claiming bias ("telephone arrangements") without specific factual and legal arguments is insufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 260 SchKG, Art. 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO, § 289 ZPO, § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, § 290 ZPO, § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO; Secured Creditors' Attempt to Lift Bankruptcy Suspension Dismissed for Inadmissible Appeal: 260 Swiss Debt Enforcement and Bankruptcy Law (SchKG). The creditors filed an appeal (addressed as a "Rechtsmitteleingabe") against this dismissal, which the Cantonal High Court's Second Civil Chamber rejected as an inadmissible appeal (Rekurs) because the challenged decision was merely a procedural order, forwarding it as a potential Cantonal Nullity Appeal ($$ 281 ff. ZPO/ZH). The Cantonal Court's Third Civil Chamber subsequently also dismissed the appeal, leading the applicants to file a Nullity Appeal with the Cantonal Supreme Court (Kassationsgericht). The Kassationsgericht dismissed the appeal as inadmissible because the appellants failed to concretely address the reasons of the challenged High Court ruling, failing to meet the strict burden of substantiation required by $$ 288 and 290 ZPO/ZH, as merely asserting a different view or vaguely claiming bias ("telephone arrangements") without specific factual and legal arguments is insufficient.

Schlagwörter

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Konkursforderung Gläubigerversammlung Betreibungsbegehren formelle Nichtigkeit Zahlungseinstellung Drittansprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 260 SchKG
Art. 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO
Cited in the reasoning (7b) to describe the grounds for a cantonal nullity appeal, though the appeal was ultimately dismissed on admissibility/substantiation grounds.
§ 289 ZPO
Cited in the reasoning (7a) for the court's decision to waive obtaining a response/statement from the lower court.
§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO
Cited in the reasoning (7b) regarding the requirement to substantiate the grounds for the appeal.
§ 290 ZPO
Cited in the reasoning (7b) regarding the principle that grounds for appeal must be specifically argued (Rügeprinzip).
§ 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO
Cited in the reasoning (8a) regarding which decisions are subject to appeal, which was central to the lower court's refusal to admit the initial appeal.
Art. 66 al. 1 LTF
Although the decision does not cite the LTF (Federal Supreme Court Act), the costs imposition in order 3 is procedural and governed by cantonal law ($$ 281 ff ZPO/ZH), but since the required output strictly enforces citation from the dispositive and the dispositive only mentions cost imposition generically (order 3, without citing a specific cost provision), this input cannot be populated unless a specific cost provision is cited or implied by the context of a final Federal Tribunal decision. As this is a cantonal decision, no LTF provisions are applicable. The dispositive orders 2 and 3 detail the costs imposed under cantonal law, but they do not explicitly cite the *legal provision* governing cost imposition in the dispositive itself.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO

Cited in the reasoning (7b) to describe the grounds for a cantonal nullity appeal, though the appeal was ultimately dismissed on admissibility/substantiation grounds.

§ 289 ZPO

Cited in the reasoning (7a) for the court's decision to waive obtaining a response/statement from the lower court.

§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO

Cited in the reasoning (7b) regarding the requirement to substantiate the grounds for the appeal.

§ 290 ZPO

Cited in the reasoning (7b) regarding the principle that grounds for appeal must be specifically argued (Rügeprinzip).

§ 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO

Cited in the reasoning (8a) regarding which decisions are subject to appeal, which was central to the lower court's refusal to admit the initial appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although the decision does not cite the LTF (Federal Supreme Court Act), the costs imposition in order 3 is procedural and governed by cantonal law ($$ 281 ff ZPO/ZH), but since the required output strictly enforces citation from the dispositive and the dispositive only mentions cost imposition generically (order 3, without citing a specific cost provision), this input cannot be populated unless a specific cost provision is cited or implied by the context of a final Federal Tribunal decision. As this is a cantonal decision, no LTF provisions are applicable. The dispositive orders 2 and 3 detail the costs imposed under cantonal law, but they do not explicitly cite the *legal provision* governing cost imposition in the dispositive itself.

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Volltext

ZPO/ZH 281 ff.

Kantonales Beschwerdeverfahren

26.11.2006

AA060171

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

[Details](javascript:entscheidDetailsAnzeigen(0);)

§§ 281 ff. ZPO/ZH. Kantonales Beschwerdeverfahren Anforderungen an Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde, hier nicht erfüllt (Erw. 7-8).

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

26.11.2006

AA060171

ZPO/ZH 281 ff.

Zitiervorschlag:

*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*

---

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060171/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2006 in Sachen

1. A.,

2. B.-AG,

3. C.,

4. D.,

5. E.,

6. F.,

7. G.,

8. H.

9. I.,

Gesuchsteller, Rekurrenten und Beschwerdeführer 1,2,3,4,5,6,7,8 vertreten durch […]

betreffend Aufhebung Sistierung etc. im Verfahren X.-Immobilien AG in Konkurs, vertreten durch Konkursamt [...] gegen Y.-AG betreffend Aberkennung einer Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. September 2006 (NK060018/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Beschluss vom 9. August 2006 trat das Bezirksgericht Affoltern im Verfahren X.-Immobilien AG in Konkurs c. Y.-AG betreffend Aberkennung einer Forderung (Prozess.-Nr. CG990006) auf das von I. im Namen verschiedener Grundpfandgläubiger (vorliegend Beschwerdeführer 1-8 und 9) gestellte Begehren um Aufhebung der Sistierung im Verfahren CG990006 nicht ein. Der Nichteintretensentscheid erfolgte unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Grundpfandgläubiger der Konkursitin handle, die nicht Parteien des Aberkennungsprozesses (CG990006) seien. Im Sinne einer selbstständigen Alternativbegründung wies das Bezirksgericht weiter darauf hin, dass die noch durchzuführende zweite Gläubigerversammlung oder allenfalls einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG - nicht aber das angerufene Gericht - abzuwägen hätten, ob der sistierte Prozess (CG990006) weiterzuführen sei (vgl. OG act. 2 S. 2-3). Ferner trat das Bezirksgericht auf den Antrag der Beschwerdeführer um Durchführung einer Gläubigerversammlung sowie um Durchführung einer Referentenaudienz nicht ein (vgl. OG act. 2 S. 3-5).

2. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer eine an den "Obergerichtspräsidenten persönlich" adressierte Eingabe vom 28. August 2006 mit dem Titel "Rechtsmitteleingabe" ein. Da die Eingabe auch eine Rekurserklärung enthielt, leitete sie der Obergerichtspräsident vorab "zuständigkeitshalber" an die II. Zivilkammer des Obergerichts weiter. Diese trat mit Beschluss vom

6. September 2006 (Geschäfts-Nr. NK060018) mangels Rekursfähigkeit des angefochtenen Entscheids auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht ein und überwies diese zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichts (vgl. OG act. 7 bzw. KG act. 2).

3. Die III. Zivilkammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 18. September 2006 (Geschäfts-Nr. PN060188) auf die als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. August 2006 nicht ein (vgl. KG act. 7).

4. a) In der Folge reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2006 gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 18. September 2006 beim Kassationsgericht "Nichtigkeitsbeschwerde, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. ungesetzlicher Rechtsverzögerung" ein und stellen den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 5 S. 1-2).

b) Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 29. September 2006 richtet sich auch gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. August 2006 (Geschäfts-Nr. NK060011, KG act. 6), wobei auch hier der Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids lautet (vgl. KG act. 5 S. 2 oben, S. 11- 21). Die II. Zivilkammer des Obergerichts entschied dabei als Rekursinstanz.

c) Das Kassationsgericht eröffnete hierauf zwei separate Verfahren, da es um zwei in verschiedenen Verfahren (und von verschiedenen Kammern) gefällte Entscheide des Obergerichts geht. An der unter diesen Umständen angezeigten Separierung ändert auch nichts, dass zwischen den beiden Verfahren ein Sachzusammenhang besteht. Das Verfahren Kass.-Nr. AA060160 hat somit den obergerichtlichen Kassationsentscheid vom 18. September 2006 und das Verfahren Kass.-Nr. AA060161 den obergerichtlichen Rekursentscheid vom 28. August 2006 zum Gegenstand (vgl. KG act. 6 und 7).

5. a) Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer eine "Ergänzung zur Eingabe vom 29. September 2006 Verfahren Kass.-Nr. KG/AA060160 Kass.-Nr. KG/AA060161" ein und erklären die Eingabe vom

29. September 2006 zum integrierenden Bestandteil (KG act. 1). Weiter stellen sie den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. September 2006 (Geschäfts-Nr. NK060018) und verlangen die Vereinigung dieses Verfahrens "mit den Verfahren KG/AA060160 und KG/AA060161" (vgl. KG act. 1 S. 1-2).

b) Das Anfechtungsobjekt der ergänzenden Eingabe vom 13. Oktober 2006 bildet ein weiterer Rekursentscheid des Obergerichts (Geschäfts-Nr. NK060018). Das Kassationsgericht hat daher auch aufgrund dieser Eingabe ein eigenes Verfahren unter der Nummer AA060171 eröffnet. Anzumerken ist, dass eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 29. September 2006 sowie der obergerichtlichen Beschlüsse vom 28. August und 18. September 2006 als act. 5-7 im vorliegenden Verfahren einakturiert wurde.

6. Soweit in der Eingabe vom 13. Oktober 2006 mittels Verweis auf die Eingabe 29. September 2006 auf den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. August 2006 oder auf den Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts vom 18. September 2006 Bezug genommen wird (vgl. vgl. KG act. 1

S. 2 und KG act. 5 S. 11-21 und 21-25), braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden bzw. es kann auf die erwähnten Kassationsverfahren AA060160 und AA060161 verwiesen werden.

7. a) Was das vorliegende Verfahren angeht, hat das Kassationsgericht die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz wurde indessen in Anwendung von § 289 ZPO verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden

Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig erweist. Da somit ein Entscheid in der Sache selber gefällt werden kann, braucht über den Antrag der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden zu werden. Ferner ist unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abzusehen.

b) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und/oder (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter

zu entscheiden hatte, sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Novenverbot). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip; § 290 ZPO). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss also in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides aufgrund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Ebenso ist anzugeben, worauf sich der Vorwurf der Verletzung klaren materiellen Rechts stützt. Dazu bedarf es entsprechender rechtlicher Ausführungen (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann.

8. a) Wie erwähnt trat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom

6. September 2006 (Geschäfts-Nr. NK060018) auf die "Rechtsmitteleingabe", soweit sich als Rekurs verstanden werden sollte, nicht ein und überwies diese zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichts. Zur Begründung des Nichteintretensentscheid führte sie an, dass es sich beim angefochtenen Beschluss um einen prozessleitenden Entscheid (des Bezirksgerichts im Verfahren CG990006) handle, welcher nicht zu

den rekursfähigen Entscheiden nach § 271 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO zähle. Weiter überwies sie die Eingabe unter Hinweis auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichts (vgl. KG act. 2 S. 3-4).

b) Die Beschwerdeführer setzen sich in der ergänzenden Eingabe vom

13. Oktober 2006 (KG act. 1) mit keinem Wort mit den obergerichtlichen Erwägungen auseinander. Dadurch wird nicht dargetan, dass der angefochtene Rekursentscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Indem sie den Vorderrichtern und der mitwirkenden juristischen Sekretärin sodann unter Hinweis auf "telefonische Absprachen" Voreingenommenheit und Vorbefasstheit vorwerfen, vermögen sie den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführer hätten mittels konkreten (und soweit möglich belegten) Behauptungen aufzeigen müssen, worin die angeblichen "telefonischen Absprachen" bestanden, und weshalb diese - objektiv betrachtet - den Anschein der Befangenheit erwecken. Die Anrufung der beteiligten Richter etc. als Zeugen vermag dieses Erfordernis nicht zu ersetzen. Nicht eingetreten werden kann mangels genügender Substantiierung auch auf jene Punkte, in denen die Beschwerdeführer ohne nähere Begründung verschiedene gesetzliche Bestimmungen (wie §§ 50-53, 281 ZPO etc.) als verletzt rügen.

c) Soweit die Beschwerdeführer ihrem ursprünglichen Begehren um Aufhebung der Sistierung im Verfahren CG990006 Nachdruck verleihen und die Y.-AG in das Verfahren miteinbeziehen wollen, kann auf die einleitend wiedergegebenen

Erwägungen des Bezirksgerichts im Beschluss vom 9. August 2006 verwiesen werden.

9. Somit ergibt sich, dass auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden kann.

10. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht, da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 200.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 154.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zu 1/9, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den Gesamtbetrag, auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürichs und das Berzirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: