Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
MM130346 KI-generiert

Zurich Conciliation Authority v. Tenant Rejection of Settlement

Geschäftsnummer MM130346
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant failed to reject a settlement proposal ("Urteilsvorschlag") by the conciliation authority within the statutory 20-day deadline, submitting the rejection after 22 days. The Zurich Conciliation Authority determined that, according to Article 211(1) ZPO, the non-timely rejection meant the proposal was deemed accepted and thus acquired the effect of a legally binding judgment, leading the Authority not to issue a permission to sue ("Klagebewilligung") and to dismiss the proceedings as settled. The Authority advised the rejecting party that while no appeal was possible, a claim could be filed with the tenancy court within 30 days, arguing why the permission to sue was erroneously withheld, or alternatively, a request for reinstatement ("Wiederherstellungsgesuch") could be submitted to the Authority if the conditions of Article 148 ZPO were met.

Legislator-Regeste

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Art. 148 ZPO, Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 211 Abs. 1 ZPO, Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO; Zurich Conciliation Authority v. Tenant Rejection of Settlement: The Zurich Conciliation Authority determined that, according to Article 211(1) ZPO, the non-timely rejection meant the proposal was deemed accepted and thus acquired the effect of a legally binding judgment, leading the Authority not to issue a permission to sue ("Klagebewilligung") and to dismiss the proceedings as settled. The Authority advised the rejecting party that while no appeal was possible, a claim could be filed with the tenancy court within 30 days, arguing why the permission to sue was erroneously withheld, or alternatively, a request for reinstatement ("Wiederherstellungsgesuch") could be submitted to the Authority if the conditions of Article 148 ZPO were met.

Schlagwörter

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Mieter gesetzliche Frist Schadenregulierung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Klagefrist Einigungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 211 Abs. 1 ZPO

The dispositive establishes that rejection of the settlement proposal was not timely, rendering the proposal final and binding based on this article.

Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO

Cited in the note following the decision, indicating the timeframe for filing a subsequent claim based on this provision.

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Volltext

ZPO 211 Abs. 1

ZMP 2013 Nr. 7: Nicht innert Frist abgelehnter Urteilsvorschlag hat Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. Verfahren wird als erledigt abgeschrieben.

05.11.2013

MM130346-L/U

Bezirksgericht Zürich

Schlichtungsbehörde

[Details](javascript:entscheidDetailsAnzeigen(0);)

Wird ein Urteilsvorschlag nicht innert Frist abgelehnt, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Die Schlichtungsbehörde Zürich stellte in einem Beschluss fest, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlages nicht rechtzeitig erfolgte und schrieb das Verfahren als erledigt ab.

Bezirksgericht Zürich

Schlichtungsbehörde

Beschluss

05.11.2013

MM130346-L/U

ZPO 211 Abs. 1

Zitiervorschlag:

*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*

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ZMP 2013 Nr. 7

Wird ein Urteilsvorschlag nicht innert Frist abgelehnt, hat er die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides. Die Schlichtungsbehörde Zürich stellte in einem Beschluss fest, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlages nicht rechtzeitig erfolgte und schrieb das Verfahren als erledigt ab.

Der Kläger (Mieter) hatte den Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde Zürich nach 22 Tagen und nicht wie gesetzlich vorgesehen innert 20 Tagen abgelehnt. Die Schlichtungsbehörde stellte fest, dass die Ablehnung nicht rechtzeitig erfolgt sei, erteilte keine Klagebewilligung und schrieb das Verfahren durch rechtskräftigen Urteilsvorschlag erledigt ab. Die Frage der Rechtzeitigkeit der Ablehnung kann ebenfalls im anschliessenden Erkenntnisbzw. Vollstreckungsverfahren beurteilt werden.

Da eine Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. HONEGGER in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl., Art. 211 N 11), wies die Schlichtungsbehörde die ablehnende Partei darauf hin, dass sie beim Mietgericht innert

30 Tagen seit Zustellung dieses Beschlusses Klage einreichen könne, wobei sie in der Klageschrift darzutun hätte, warum fälschlicherweise keine Klagebewilligung erteilt worden sei.

Ergänzend ist festzuhalten, dass die betreffende Partei die versäumte Frist durch ein entsprechendes Wiederherstellungsgesuch an die Schlichtungsbehörde wiederherstellen lassen könnte, falls die Voraussetzungen von Art. 148 ZPO erfüllt wären.

Aus dem Beschluss der Schlichtungsbehörde Zürich vom 5. November 2013:

"Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom _. September 2013 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. In der Folge hat die Schlichtungsbehörde in Anwendung von Art. 210 Abs. 1 lit. b ZPO den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreitet und festgestellt, dass die Kündigung vom _. März 2013

per 30. September 2013 gültig ist sowie dass das Mietverhältnis einmalig und definitiv bis und mit 30. September 20_ erstreckt wird. (…)

Mit Schreiben vom _. Oktober 2013 (Datum des Poststempels) lehnte der Kläger den Urteilsvorschlag ab. Die Ablehnung erfolgte jedoch nicht rechtzeitig innert der Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung. Somit gilt der Urteilsvorschlag als angenommen und hat die Wirkungen eines rechtskräftigen Entscheids (Art. 211 Abs. 1 ZPO).

(…)

Die Schlichtungsbehörde beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass die Ablehnung des Urteilsvorschlages nicht rechtzeitig erfolgte.

2. Es wird keine Klagebewilligung erteilt und das Verfahren wird als durch rechtskräftigen Urteilsvorschlag erledigt abgeschrieben.

(…)

Hinweis: Die ablehnende Partei kann beim Mietgericht innert 30 Tagen (Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO) seit Zustellung dieses Beschlusses Klage einreichen. Sie hat in der Klageschrift darzutun, warum fälschlicherweise keine Klagebewilligung erteilt worden ist."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber