Revision Against Permit to Proceed With Lawsuit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff filed a request for revision with the conciliation authority, seeking to overturn an earlier decision that granted a permit to proceed with a lawsuit (Klagebewilligung). The conciliation authority dismissed the request without entering into the merits, a decision upheld by the District Court, because, according to Article 328 (1) ZPO, revision is only possible for legally binding decisions (rechtskräftiger Entscheid). Neither the formal finding of a failure to agree (Feststellung der Nichteinigung) following the conciliation hearing nor the subsequent permit to proceed with the lawsuit constitute such a legally binding decision, as they merely acknowledge the parties' disagreement and do not rule on the substantive or procedural merits of the claim.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 328 Abs. 1 ZPO, ZPO 328 Abs. 1; Revision Against Permit to Proceed With Lawsuit: The conciliation authority dismissed the request without entering into the merits, a decision upheld by the District Court, because, according to Article 328 (1) ZPO, revision is only possible for legally binding decisions (rechtskräftiger Entscheid). Neither the formal finding of a failure to agree (Feststellung der Nichteinigung) following the conciliation hearing nor the subsequent permit to proceed with the lawsuit constitute such a legally binding decision, as they merely acknowledge the parties' disagreement and do not rule on the substantive or procedural merits of the claim.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision is explicitly cited in the dispositive section of the decision by the Conciliation Authority as the basis for defining what a revision against a final decision entails.
Volltext
ZPO 328 Abs. 1
ZMP 2013 Nr. 6: Weder Feststellung der Nichteinigung noch Klagebewilligung stellen rechtskräftigen Entscheid dar, weshalb auf Revisionsgesuch nicht einzutreten ist
23.07.2013
MK130433-L/U
Bezirksgericht Zürich
Schlichtungsbehörde
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Nichteintreten zufolge fehlendem Anfechtungsobjekt
Bezirksgericht Zürich
Schlichtungsbehörde
Beschluss
23.07.2013
MK130433-L/U
ZPO 328 Abs. 1
RU130055-O/U
Zitiervorschlag:
*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*
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ZMP 2013 Nr. 6
Nichteintreten zufolge fehlendem Anfechtungsobjekt
Der Kläger reichte bei der Schlichtungsbehörde ein Revisionsgesuch ein und beantragte, der frühere Beschluss der Schlichtungsbehörde, mit welchem dem Kläger die Klagebewilligung erteilt wurde, sei aufzuheben. Die Schlichtungsbehörde fällte einen Nichteintretensentscheid.
Aus dem Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 23. Juli 2013:
"1. Gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen beim Gericht, das als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen.
2. Vorliegend scheitert das Revisionsgesuch bereits mangels Vorliegen eines revisionstauglichen Objekts, da es sich weder bei der Feststellung der Nichteinigung nach Durchführung der Schlichtungsverhandlung vom X. Juni 2013 (Prot. S. X im Verfahren Geschäfts-Nr. MM13XXXX) noch bei der in der Folge erteilten Klagebewilligung (act. X im Verfahren Geschäfts-Nr. MM13XXXX) um rechtskräftige Entscheide handelt. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb nicht einzutreten."
Aus dem Beschluss des Obergerichts vom 12. September 2013:
(Das Obergericht trat zufolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.)
"2.4 Der Vollständigkeit halber bleibt Folgendes anzufügen: Die Vorinstanz trat richtigerweise auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Revision zugänglich sind nur rechtskräftige Sachentscheide, in welchen das Gericht über die materielle Begründetheit eines Anspruchs befindet. Hierzu gehören auch Revisionsentscheide, Prozessbeendigungen durch Parteidispositionen (Vergleich; Rückzug; Anerkennung) sowie Prozessentscheide, die bezüglich der im Zeitpunkt der Entscheidfällung fehlenden Prozessvoraussetzung in materielle Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. Aufl., Art. 328 N 6). Selbst wenn die Ver-
treter des Beklagten zum Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung und Erteilung der Klagebewilligung nicht gehörig bevollmächtigt waren (vgl. act. 15/1/11 u. 12), handelt es sich bei der Klagebewilligung nicht um einen Prozessentscheid, welcher in materielle Rechtskraft erwächst. Im Beschluss betreffend Klagebewilligung wird weder materiell noch prozessual etwas entschieden, sondern es wird nur die Nichteinigung der Parteien festgehalten. Dass sich die Parteien im Schlichtungsverfahren geeinigt haben, behauptet auch der Kläger richtigerweise nicht."
Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.
Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber