Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
MK121066 KI-generiert

Tenant v. Landlord (Res Judicata of Rent Reduction Claim)

Geschäftsnummer MK121066
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A tenant brought a claim before the conciliation authority regarding a defect in his rented property, but the defendant requested a refusal to consider the claim on the grounds that the Zurich Rent Court had already issued a final, legally binding decision on the tenant's request. The conciliation authority refused to consider the claim ($Nichteintreten$) because the matter constituted *res iudicata* (a decided matter), a mandatory negative procedural prerequisite under ZPO 59 para. 2 lit. e, given that the same claim for rent reduction, concerning the identical defect and based on the same facts, had already been definitively dismissed by a Rent Court judgment of December 15, 2010.

Legislator-Regeste

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Art. 59 i.V.m, Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO; Tenant v. Landlord (Res Judicata of Rent Reduction Claim): "Auf eine Klage wird eingetreten, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO). Zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist auch die (gerichtliche) Schlichtungsbehörde zuständig (s. Boris Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 23). Als Prozessvoraussetzung ist u.a. zu prüfen, ob die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

Schlagwörter

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Mietzinsherabsetzung Mieter Rechtskraft obligatorischer Schlichtungsversuch verfahrensrechtliche Fragen Lastenbereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 59 i.V.m
"Auf eine Klage wird eingetreten, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 i.V.m.
Art. 60 ZPO
Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO
zu prüfen, ob die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

Zitierte Rechtsprechung

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5A.452/2006
September 2009: 5A.452/2006 E.2.2.1).
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Volltext

ZPO 59, 60

ZMP 2013 Nr. 3: Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata)

30.10.2012

MK121066-L/U

Bezirksgericht Zürich

Schlichtungsbehörde

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Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata).

Bezirksgericht Zürich

Schlichtungsbehörde

Beschluss

30.10.2012

MK121066-L/U

ZPO 59

Zitiervorschlag:

*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*

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ZMP 2013 Nr. 3

Nichteintreten zufolge abgeurteilter Sache (res iudicata).

Der Kläger machte bei der Schlichtungsbehörde ein Verfahren betreffend eines Mangels in seinem Mietobjekt anhängig. Die Beklagte beantragte Nichtanhandnahme der Klage, weil das Mietgericht über das klägerische Begehren bereits rechtskräftig entschieden habe.

Aus dem Beschluss der Schlichtungsbehörde vom 30. Oktober 2012:

"Auf eine Klage wird eingetreten, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 i.V.m. Art. 60 ZPO). Zur Prüfung der Prozessvoraussetzungen ist auch die (gerichtliche) Schlichtungsbehörde zuständig (s. Boris Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 59 N 23). Als Prozessvoraussetzung ist u.a. zu prüfen, ob die Sache noch nicht rechtskräftig entschieden ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

2.2. Eine rechtskräftig entschiedene Sache (res iudicata) liegt vor, wenn ein Anspruch zwischen den gleichen Parteien aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben (Lebens-)Sachverhalt erneut dem Richter vorgelegt wird (Urteil des Bundesgerichts vom 18. September 2009: 5A.452/2006 E.2.2.1).

3. Mit Urteil des Mietgerichts Zürich vom 15. Dezember 2010 wurde das Begehren des Klägers betreffend Mietzinsreduktion in Ziffer 3 des Dispositives abgewiesen. Aus den Erwägungen geht hervor, dass es sich um den gleichen, in diesem Verfahren erneut geltend gemachten Mangel handelt, mithin diesbezüglich bereits rechtskräftig entschieden worden ist. Auf die vorliegende Klage ist deshalb mangels fehlender Prozessvoraussetzung nicht einzutreten, wobei es dem Kläger unbenommen ist, was andere, noch nicht rechtskräftig entschiedene Ansprüche aus dem Mietverhältnis betrifft, erneut ein Schlichtungsverfahren einzuleiten."

Aus dem Beschluss des Obergerichts vom 18. Dezember 2012:

(Das Obergericht trat zufolge ungenügender Begründung auf die Beschwerde nicht ein.)

"2.3 Wäre aber auf die Beschwerde einzutreten, wäre sie abzuweisen: Die Ausführungen in der Beschwerde bestätigen implizit die Auffassung der Schlichtungsbehörde, dass es sich bei der Klage des Beschwerdeführers um dasselbe Rechtsbegehren gestützt auf denselben Lebenssachverhalt handelt, welches mit dem vorerwähnten Urteil des Mietgerichts vom 15. Dezember 2010 abgeurteilt wurde. Mit (…) erwuchs das Urteil des Mietgerichts in Rechtskraft. Damit fehlte es vor der Schlichtungsbehörde an der negativen Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache (res iudicata), und auf die Klage war nicht einzutreten."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2013, 23. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. G. Muraro, Leitender Gerichtsschreiber