Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
MD130012 KI-generiert

Mietgericht Declines Jurisdiction in Commercial Lease Dispute Citing Mandatory Commercial Court Jurisdiction

Geschäftsnummer MD130012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Mietgericht (Rent Court) declined to hear a claim of approximately CHF 65,000 arising from a commercial lease for business premises, despite the advanced stage of the proceedings, based on a lack of subject-matter jurisdiction. The court reasoned that, according to established Federal Supreme Court precedent, the dispute met all the criteria for a commercial matter under ZPO Art. 6 para. 2—concerning the business activity of both registered parties and exceeding the federal appeal threshold—and therefore fell under the exclusive and mandatory jurisdiction of the Handelsgericht (Commercial Court). The court affirmed its right to examine jurisdiction at any stage of the proceedings and found that the mandatory commercial jurisdiction overrides any procedural efficiency concerns or arguments about tacit consent, concluding that the non-recourse decision was acceptable for the plaintiff as it did not result in a loss of rights and any additional costs for re-filing within one month before the Commercial Court would be minimal.

Legislator-Regeste

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Art. 60 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO, Art. 6 Abs. 2 ZPO, Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO; Mietgericht Declines Jurisdiction in Commercial Lease Dispute Citing Mandatory Commercial Court Jurisdiction: The court reasoned that, according to established Federal Supreme Court precedent, the dispute met all the criteria for a commercial matter under ZPO Art. 6 para. 2—concerning the business activity of both registered parties and exceeding the federal appeal threshold—and therefore fell under the exclusive and mandatory jurisdiction of the Handelsgericht (Commercial Court). The court affirmed its right to examine jurisdiction at any stage of the proceedings and found that the mandatory commercial jurisdiction overrides any procedural efficiency concerns or arguments about tacit consent, concluding that the non-recourse decision was acceptable for the plaintiff as it did not result in a loss of rights and any additional costs for re-filing within one month before the Commercial Court would be minimal.

Schlagwörter

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Handelsstreitigkeit gewerblicher Mietvertrag Verneinung der Zuständigkeit Forderungseingabe Verfahrenskosten Parteianhörung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for the court's duty to examine, on its own motion, whether the procedural prerequisites for entering into the merits of the case are met.

Art. 60 ZPO

Cited as the basis for the court's duty to examine whether the procedural prerequisites for entering into the merits of the case are met.

Art. 6 Abs. 2 ZPO

Cited as the legal basis determining the mandatory subject-matter jurisdiction (Handelsgericht) which precluded the Mietgericht from hearing the case.

Art. 63 Abs. 1 ZPO

Cited to inform the parties about the rule regarding the timing of lis pendens (Rechtshängigkeit) if the case is refiled with the competent court.

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Volltext

ZPO 6 ZPO 59 ZPO 60

ZMP 2014 Nr. 1: Nichteintreten, da Zuständigkeit Handelsgericht

18.12.2014

MD130012-L/U

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

[Details](javascript:entscheidDetailsAnzeigen(0);)

Nichteintreten wegen Unzuständigkeit: Das Mietgericht erachtete sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzuständig. Da eine handelsrechtliche Zuständigkeit vorliegt, ist das Handelsgericht ausschliesslich zuständig. Die Zuständigkeit kann das Gericht jederzeit und damit auch in einem fortgeschrittenen Prozessstadium prüfen. Das Mietgericht setzte sich zudem mit allfälligen Konsequenzen für die Klägerin auseinander, kam aber zum Schluss, dass ihr diese zumutbar seien, da ihr kein Rechtsverlust drohte und sich die zusätzlichen Kosten in Grenzen hielten.

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

18.12.2014

MD130012-L/U

ZPO 6 ZPO 59 ZPO 60

Zitiervorschlag:

*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*

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ZMP 2014 Nr. 1

Nichteintreten wegen Unzuständigkeit: Das Mietgericht erachtete sich aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als unzuständig. Da eine handelsrechtliche Zuständigkeit vorliegt, ist das Handelsgericht ausschliesslich zuständig. Die Zuständigkeit kann das Gericht jederzeit und damit auch in einem fortgeschrittenen Prozessstadium prüfen. Das Mietgericht setzte sich zudem mit allfälligen Konsequenzen für die Klägerin auseinander, kam aber zum Schluss, dass ihr diese zumutbar seien, da ihr kein Rechtsverlust drohte und sich die zusätzlichen Kosten in Grenzen hielten.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten rund Fr. 65'000.– und stützt ihre Ansprüche auf einen Mietvertrag für Geschäftsräume. Mit Eingabe vom 1. Februar 2013 machte die Klägerin das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde Zürich anhängig. Mit Eingabe vom 1. Juni 2013 reichte die Klägerin gegen die Beklagte Klage ein. Die Hauptverhandlung wurde am 20. Oktober 2013 durchgeführt, anschliessend führten die Parteien Vergleichsgespräche. Am 25. Januar 2014 erklärten die Parteien die Vergleichsgespräche als gescheitert. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2014 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage der sachlichen Zuständigkeit des Mietgerichts Stellung zu nehmen. Die Klägerin reichte eine Stellungnahme ein, die Beklagte liess sich hingegen nicht vernehmen. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 trat das Mietgericht nicht auf die Klage ein.

Aus dem Beschluss des Mietgerichts vom 18. Dezember 2014:

"II.

1. Das Gericht tritt auf eine Klage ein, sofern die Prozessvoraussetzungen gegeben sind, wobei die Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen ist (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). Als Prozessvoraussetzung ist unter anderem zu prüfen, ob das Mietgericht des Bezirks Zürich zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit sachlich zuständig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO).

2. (Vorbringen der Klägerin.)

3. Nach Art. 6 Abs. 2 ZPO gilt eine Streitigkeit als handelsrechtlich, wenn die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist (lit. a), gegen den Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht offen steht (lit. b) und die Parteien im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind (lit. c).

4. Die Klägerin stützt sich bei der Geltendmachung ihres Anspruchs auf den Mietvertrag für Geschäftsräume vom 1. Januar 2010. Wie das Bundesgericht in BGE 139 III 457 ff. entschieden hat, fällt der Abschluss von Mietverträgen über Geschäftsliegenschaften und damit grundsätzlich auch Streitigkeiten aus solchen Verträgen unter den Begriff "geschäftliche Tätigkeit" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO, weshalb vorliegend neben der geschäftlichen Tätigkeit der Beklagten auch jene der Klägerin betroffen ist. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.– der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird mit dem Streitwert von Fr. 65'000.– ebenfalls überschritten. Überdies sind die Parteien im schweizerischen Handelsregister eingetragen.

5. In BGE 140 III 155 ff. hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Kantone für Streitigkeiten, die die Voraussetzungen gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a-c ZPO erfüllen, nebst dem zwingend bzw. ausschliesslich zuständigen Handelsgericht nicht ein weiteres Gericht als ebenfalls resp. zusätzlich zuständig erklären können. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte ist grundsätzlich der Parteidisposition entzogen. Eine Einlassung vor dem sachlich unzuständigen Gericht ist ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin können prozessökonomische Gründe weder eine gesetzlich nicht gegebene sachliche Zuständigkeit noch einen gesetzlich nicht vorgesehenen Einlassungstatbestand schaffen. Zuzugeben ist auch, dass die Zuständigkeitsprüfung sowohl aus prozessökonomischen Gründen als auch zwecks Beschleunigung des Verfahrens hätte früher geprüft werden sollen. Dass dies vorliegend nicht geschah, ändert am Gesagten nichts. Ausserdem ist es dem Gericht nicht untersagt, seine Zuständigkeit erst in einem fortgeschritteneren Prozessstadium zu überprüfen (BGE 140 III 355 ff., S. 265 f. E. 2.4). Da ein Nichteintretensentscheid für die Klägerin nicht mit einem Rechtsverlust verbunden

wäre, droht ihr auch kein erheblicher Nachteil. Zwar fielen ihr bei einer erneuten Klage vor dem zuständigen Gericht zusätzliche Kosten an. Da die Rechtsschriften aber lediglich modifiziert und grösstenteils unverändert beim Handelsgericht eingereicht werden können, halten sich diese in Grenzen. Das Verfahren ist demnach aufgrund der zwingenden sachlichen Zuständigkeit nach Art. 6 Abs. 2 ZPO vor dem Handelsgericht zu führen. Auf die Klage ist nicht einzutreten.

6. Hinzuweisen sind die Parteien auf Art. 63 Abs. 1 ZPO, wonach als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt, wenn die Eingabe, auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber