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MB140013.L.U • BK ZH MB140013.L.U KI-generiert

Conciliation Authority Jurisdiction in Tenancy Dispute Authorization to Sue

Geschäftsnummer MB140013.L.U
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court confirmed existing federal jurisprudence that a conciliation authority is generally expected to grant authorization to proceed even if it deems itself incompetent, leaving the examination of procedural prerequisites to the court. This arose in a dispute where the plaintiff claimed a tenancy agreement existed based on expert opinions arguing for the application of tenancy law notice periods to gratuitous use agreements for living and business premises, and crucially, the issuance of a letter of authorization to sue by the conciliation authority for tenancy and lease matters. The court reasoned that it is not bound by the conciliation authority's determination of jurisdiction, whose primary role is mediation, and that an attempt at conciliation before a clearly incompetent authority, including the issuance of an authorization to sue, does not create a binding assumption of competence for the designated court to the detriment of the opposing party.

Legislator-Regeste

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Conciliation Authority Jurisdiction in Tenancy Dispute Authorization to Sue: Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsbestimmung Klagebewilligung Streitgegenstand Mietvertrag Schlichtungsverhandlung Anstellungsbehörde

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

ZMP 2014 Nr. 3

Unzuständigkeit trotz Erteilung einer Klagebewilligung: Das Mietgericht bestätigte in seinem Beschluss die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Schlichtungsbehörde die Prüfung der Prozessvoraussetzungen dem Gericht überlassen kann. Selbst wenn sich die Schlichtungsbehörde als unzuständig erachtet, wird sie in der Regel eine Klagebewilligung erteilen.

Zwischen den Parteien bestand ein Gebrauchsleihvertrag. Auch der klägerische Vertreter ging von einer unentgeltlichen Gebrauchsleihe aus, behauptete aber, es liege ein Mietverhältnis vor. Diese Behauptung begründete er einerseits mit der Praxis der Rechtsprechung sowie der Meinung anerkannter Mietrechtsexperten, für die Gebrauchsleihe von Wohnund Geschäftsräumen seien mietrechtliche Kündigungsfristen und Termine analog anzuwenden. Andererseits leitet er das Vorliegen eines Mietverhältnisses aus dem Umstand ab, dass die Schlichtungsbehörde für Mietund Pachtsachen eine Klagebewilligung ausgestellt hat.

Aus dem Zirkulations-Beschluss des Mietgerichts vom 14. August 2014:

"II.

(…)

2. (…) Des Weiteren ist das Mietgericht bei der Würdigung der Zuständigkeit nicht an den Entscheid der Schlichtungsbehörde gebunden. Die Aufgabe der Schlichtungsbehörde besteht zudem – wie ihre Bezeichnung schon sagt – nicht in erster Linie in der Rechtsprechung, sondern in der Herbeiführung einer Einigung zwischen den Parteien. Sie kann (und wird in der Regel) auch die Prüfung der Prozessvoraussetzungen nicht selber vornehmen, sondern den Gerichten überlassen (BGer, 4A_387/2013 E. 3.2). Das Bundesgericht geht zu recht davon aus, dass ein Schlichtungsversuch vor einer offensichtlich unzuständigen Behörde nicht etwa (zum Nachteil der Gegenpartei) Vertrauen in die Zuständigkeit des in der Klagebewilligung bezeichneten Gerichts schafft; vielmehr erachtet es einen Schlichtungsversuch vor einer offensichtlich unzuständigen Behörde als unbe-

achtlich (BGE 139 III 273 E. 2). Gleich behandelt es verwandte prozessuale Probleme, etwa die Klagebewilligung, die einer an der Schlichtungsverhandlung säumigen Klägerin ausgestellt wurde (BGE 140 III 70 E. 4.3-4 = publ. Teil des Entscheides 4A_387/2013)."

Zürcher Mietrechtspraxis (ZMP): Entscheidungen des Mietgerichtes und der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich. Ausgabe 2014, 24. Jahrgang.

Herausgegeben vom Mietgericht des Bezirkes Zürich, Postfach, 8026 Zürich © Mietgericht des Bezirkes Zürich, Redaktion: lic. iur. F. Saluz, Leitender Gerichtsschreiber