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LP020095 • OG ZH LP020095 KI-generiert

Modification of Spousal Protection Measures: Contact Ban and Radius Restriction Validity

Geschäftsnummer LP020095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a dispute concerning the modification of spousal protection measures, the lower court ordered a contact ban for the non-custodial parent outside of granted visitation times, coupled with a prohibition enforceable under criminal law from approaching the marital residence and the child's care facility within 200 meters, based on the best interest of the child. The appellate court upheld the contact ban outside of visitation as legally grounded in provisions regulating personal contact with the child, but overturned the specific radius restriction, reasoning that Swiss Civil Law does not recognize a "rayon ban" (area prohibition) as a measure falling under the regulation of personal contact, and such an order constitutes an impermissible infringement on the personal liberty of the restricted party.

Legislator-Regeste

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Art. 292 StGB, Art. 172 Abs. 3 ZGB, Art. 176 Abs. 3 ZGB, Art. 274 Abs. 2 ZGB, Art. 172 ZGB, Art. 145 aZGB; Modification of Spousal Protection Measures: Contact Ban and Radius Restriction Validity: Eine dem Gesetz nach Wortlaut und Auslegung unbekannte oder widersprechende Rechtsvorkehr ist unzulässig, so beispielsweise das Verbot, die bisherige Wohngemeinde zu betreten oder in einem bestimmen Haus nicht zu wohnen (Bühler/Spühler, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 145 aZGB).

Schlagwörter

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Eheschutzmassnahmen Abänderung des Besuchsrechts freiheitsbeschränkende Massnahme Kindeswohlgefährdung Zustimmung des Ehegatten Zivilrechtsstreitigkeit Zulässigkeit der Anordnung einer Kontaktsperre und eines Rayonverbots

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Sachverhalt:

Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen regelte der Vorderrichter mit Verfügung vom 13. Juni 2002 in weitgehender Gutheissung des entsprechenden Begehrens der Klägerin das Besuchsrecht des Beklagten gegenüber dem unter der Obhut der Klägerin stehenden, am 13. Dezember 1996 geborenen gemeinsamen Sohn neu. Der Entscheid enthielt unter anderem folgende Dispositiv-Ziffer:

4. Dem Beklagten wird unter Strafandrohung im Widerhandlungsfall (Bestrafung mit Haft bis zu 3 Monaten und/oder Busse bis Fr. 5'000.-- gemäss Art. 292 StGB) verboten, mit dem Kind X., geb. 13. Dezember 1996, ausserhalb des ihm eingeräumten Besuchsrechts in Kontakt zu treten, insbesondere sich der ehelichen Wohnung, (...) und dem Kindergarten/Hort (...) auf weniger als 200m zu nähern.

Der Beklagte erhob unter anderem gegen diese Anordnung Rekurs.

Die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich bestätigte mit Beschluss vom 12. Februar 2003 die Kontaktsperre, hob aber das Rayonverbot auf.

Aus den Erwägungen:

"II.C. 4. a) Sodann gilt es noch über das beantragte Rayonverbot zu befinden. Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die vom Gesetz vorgesehenen Massnahmen. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). So steht es dem Eheschutzrichter offen, dem das Wohl des Kindes gefährdenden Elternteil der persönliche Verkehr zu verweigern oder zu entziehen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Mit der Betonung, dass nur "vom Gesetz vorgesehene Massnahmen" getroffen werden dürfen, soll klargestellt werden, dass gerichtliche Eingriffe in die Beziehungen zwischen Ehegatten einer gesetzlichen Grundlage bedürfen (Bräm/Hasenböhler, Kommentar ZGB, Zürich 1998, N 35 zu Art. 172 ZGB). Eine dem Gesetz nach Wortlaut und Auslegung unbekannte oder widersprechende Rechtsvorkehr ist unzulässig, so beispielsweise das Verbot, die bisherige Wohngemeinde zu betreten oder in einem bestimmen Haus nicht zu wohnen (Bühler/Spühler, a.a.O., N 16 ff. zu Art. 145 aZGB).

b) Mit der Vorinstanz ist einherzugehen, dass ein Kontaktverbot ausserhalb der gerichtlich angeordneten Besuchszeiten im ZGB die nötigen - obgenannten - gesetzlichen Grundlagen findet. Ein sogenanntes "Rayonverbot" kennt das Schweizer Zivilrecht indessen nicht. Die Anordnung, sich bis auf eine gewisse Distanz einem Gebäude zu nähern oder sich auf irgendeiner Strasse oder in einem Quartier aufzuhalten, lässt sich nicht unter den Titel "Regelung des persönlichen Verkehrs" subsumieren und würde in rechtswidriger Weise in die persönliche Freiheit des Nichtobhutsberechtigten eingreifen. Entsprechend ist die Anordnung einer solchen Massnahme unzulässig."

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,

Beschluss vom 12. Februar 2003

(Mitgeteilt von lic. iur. K. Mordasini)