Failure to Address Appealable Decision in Nullity Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff attempted to file a nullity appeal against a debt instruction decision, sending correspondence to the "Cantonal Court of the Canton of Zurich," which does not exist, and failing to meet the formal requirements for a nullity appeal, even after being informed of the correct court (the Cassation Court) and the procedural deficits. The court determined that the plaintiff's submissions lacked a specific challenge to any concrete upper-court decision—neither engaging with the reasoning of a recent decision dismissing her appeal as untimely, nor providing grounds for reopening an older, supposedly legally final judgment regarding alimony payments—thereby not fulfilling the requirement under § 288 Abs. 1 ZPO (Zurich Civil Procedure Code) to argue the nullity grounds under § 281 ZPO, leading the Cassation Court to dismiss the submissions without entering into the merits due to a fundamental failure to properly address an appealable decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG, Art. 44 ff. BGG, § 64 Abs. 2 ZPO; Failure to Address Appealable Decision in Nullity Appeal: The court determined that the plaintiff's submissions lacked a specific challenge to any concrete upper-court decision—neither engaging with the reasoning of a recent decision dismissing her appeal as untimely, nor providing grounds for reopening an older, supposedly legally final judgment regarding alimony payments—thereby not fulfilling the requirement under § 288 Abs. 1 ZPO (Zurich Civil Procedure Code) to argue the nullity grounds under § 281 ZPO, leading the Cassation Court to dismiss the submissions without entering into the merits due to a fundamental failure to properly address an appealable decision.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive regarding the possibility of appealing the decision to the Swiss Federal Tribunal.
Cited in the dispositive regarding the possibility of filing an appeal (Beschwerde) to the Swiss Federal Tribunal.
Cited in the dispositive regarding the formal requirements for the appeal submission to the Swiss Federal Tribunal.
Cited in the dispositive concerning the reopening of the deadline for appealing the prior decision of the Obergericht.
Cited in the dispositive regarding the deadlines applicable to the appeal process.
Cited as the basis for imposing costs on the appellant (Beschwerdeführerin).
Volltext
ZPO/ZH 281 ff.
Beschwerdeverfahren
19.11.2010
AA100119
Kassationsgericht des Kantons Zürich
-
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§§ 281 ff. ZPO/ZH. Nichteintreten zufolge fehlender Auseinandersetzung mit einem anfechtbaren Entscheid (Erw. 7).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
19.11.2010
AA100119
ZPO/ZH 281 ff.
Zitiervorschlag:
*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA100119/U/ys
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Zirkulationsbeschluss vom 19. November 2010
in Sachen
X.,
Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen
Z.,
Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Schuldneranweisung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2010 (LM100003/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Am 7. Oktober 2010 sandte X. ein Schreiben an das "Kantonsgericht des Kantons Zürich" (KG act. 1). Diesem Schreiben legte sie die erste und dritte Seite eines Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
13. September 2010, Geschäfts-Nr. LM100003/U bei (KG act. 2).
2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 wurde X. vom Kassationsgericht, dem ihr Schreiben zugegangen war, darüber informiert, dass ein "Kantonsgericht des Kantons Zürich" nicht existiert. Sie meine wohl das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses beurteile nur Nichtigkeitsbeschwerden. X. wurde auf die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 288 i.V. mit § 281 ZPO hingewiesen und darauf, dass ihre Eingabe vom 7. Oktober 2010 diesen Anforderungen nicht genüge. Es stehe ihr aber frei, innert der noch bis zum 20. Oktober 2010 laufenden Beschwerdefrist ihre Eingabe zu ergänzen und als Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen oder auch ohne solche Ergänzung explizit zu erklären, dass sie ihre Eingabe vom 7.10.2010 als Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. September 2010 verstanden und behandelt haben wolle. Ohne eine solche Erklärung gehe das Kassationsgericht davon aus, dass sie keine Nichtigkeitsbeschwerde einreichen wolle, und lege ihre Eingabe vom 7.10.2010 ohne Kostenfolgen als mit diesem Schreiben beantwortet und erledigt ab (KG act. 4).
3. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 richtete sich X. erneut an das "Kantonsgericht des Kantons Zürich", bezog sich auf das Schreiben des Kassationsgerichts vom 8. Oktober 2010 und forderte, die Alimente seien direkt vom Lohn von Z. abzuziehen. Sie fechte alle Urteile an. Z. müsse die Alimente gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2008 bezahlen. Das (beigelegte) Schreiben des Bezirksgerichts B. vom 23. Dezember 2009 im Geschäft Nr. FE060027/Wr sei nicht akzeptabel. Die A. AG als Arbeitgeberin von Z. sei anzuweisen, Fr. 4'000.-- monatlich von seinem Lohn abzuziehen (und, wie offensichtlich gemeint ist, an X. zu überweisen) (KG act. 6).
4. Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a Abs. 1 GVG). Auf Eingaben in Zivilsachen, welche sich nicht gegen einen solchen Entscheid richten (oder nicht - beispielsweise als Beschwerdeantwort - ein bereits auf eine solche Nichtigkeitsbeschwerde eröffnetes Beschwerdeverfahren betreffen), kann das Kassationsgericht nicht eintreten.
5. Eine Nichtigkeitsbeschwerde muss die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids enthalten, die Angabe, inwieweit der Entscheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden, und die Begründung dieser Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe (§ 288 Abs. 1 ZPO). Als Nichtigkeitsgrund kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 ZPO). Um die Anforderung von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu erfüllen (Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe), ist eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erforderlich.
6. Nach den Informationen im Schreiben vom 8. Oktober 2010 gelangte
X. wiederum mit Anträgen an das "Kantonsgericht des Kantons Zürich". Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach der Belehrung im Schreiben vom 8. Oktober 2010 ihre Eingaben als (ohne Kostenfolgen) erledigt abgelegt haben möchte. Vielmehr erwartet sie offenbar einen Entscheid des Kassationsgerichts zu ihren Eingaben. Dazu ist ein formelles Verfahren anzulegen mit X. als Beschwerdeführerin und Z. als Beschwerdegegner.
7. Nach dem Vorgesagten (vorstehend Erw. 4) kann auf die Eingaben der Beschwerdeführerin von vornherein nicht eingetreten werden, als sie damit nicht eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen konkreten obergerichtlichen Entscheid erhebt. Als einzige solche Entscheide fallen nach den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7.10.2010 (KG act. 1) und vom 12.10.2010 (KG act. 6) der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 13. September 2010 (KG
act. 2) und ein von der Beschwerdeführerin so bezeichnetes obergerichtliches
Urteil vom 29. August 2008 unter der Geschäfts-Nr. LQ070070/U in Betracht. Mit beiden Entscheiden setzt sich die Beschwerdeführerin indes in ihren Eingaben nicht auseinander, schon gar nicht in einer Weise, welche es ermöglichen würde, einen Entscheid auf das Vorliegen eines behaupteten Nichtigkeitsgrundes zu prüfen. Mit dem Beschluss vom 13. September 2010 trat das Obergericht deshalb auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie ihn verspätet eingereicht habe (KG act. 2 S. 2 Erw. 2). Dazu sagt die Beschwerdeführerin nichts. Den obergerichtlichen Entscheid vom 29. August 2008 im Verfahren LQ070070 bezeichnet die Beschwerdeführerin selber als rechtskräftig (KG act. 1 S. 3; KG act. 6 S. 1 und 2 i.V. mit der Beilage [Schreiben des Bezirksgerichts B. vom
23. Dezember 2009 an die A. AG mit handschriftlichen Bemerkungen der Beschwerdeführerin]), ohne aber zu erklären, was für einen diesbezüglichen Nichtigkeitsgrund sie im Sinne von § 287 ZPO erst nach Eintritt der Rechtskraft wann entdeckt habe. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin kann deshalb auch nicht eingetreten werden, soweit sie sie als Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. September 2010 im Verfahren LM100003 oder gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 29. August 2008 im Verfahren LQ070070 versteht.
8. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels relevanter Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
9. Die Beschwerdeführerin forderte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für Alimente und Busse Fr. 150'000.-- zu bezahlen (KG act. 6 S. 2 unten). Dies dient als Streitwertangabe für die Rechtsmittelbelehrung. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anlehnung an die vorinstanzliche Gerichtsgebühr im Beschluss vom 13. September 2010 (KG act. 2) und in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren auf Fr. 300.-- festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7.10.2010 (KG act. 1) und vom 12.10.2010 (KG act. 6) wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Für das Kassationsverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. September 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und
6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: