Applicant's Withdrawal and Cost Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant withdrew their appeal, leading the court to discontinue the appellate proceedings. While the applicant requested a waiver of costs due to minimal prior expenses, the court ruled that costs must be assessed due to a prior ruling on the suspension of effect, though the minimal effort was considered in setting the fee at CHF 1,000, which was imposed on the applicant. No party compensation was awarded as the applicant lost their case and the respondent had no significant expenditures.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 241 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG; Applicant's Withdrawal and Cost Assessment: While the applicant requested a waiver of costs due to minimal prior expenses, the court ruled that costs must be assessed due to a prior ruling on the suspension of effect, though the minimal effort was considered in setting the fee at CHF 1,000, which was imposed on the applicant. No party compensation was awarded as the applicant lost their case and the respondent had no significant expenditures.
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KI-generiertThis provision is cited as the legal basis for discontinuing the appeal proceedings after the plaintiff withdrew their appeal.
This provision is cited as the basis for imposing court costs on the plaintiff.
This provision is cited as the basis for not awarding party compensation to the defendant.
These provisions are cited for determining the court fee for the second instance.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LE200046-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 12. Oktober 2020
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Gesuchsgegner und Berufungsbeklagter
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Eheschutz
Berufung gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 23. Dezember 2019 (EE180057-G)
Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 1. Oktober 2020, beim Obergericht eingegangen am 2. Oktober 2020 (Urk. 109), zog die Gesuchstellerin ihre am 11. September 2020 eingereichte Berufung (Urk. 103) zurück. Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO).
b) Der Gesuchsgegner reichte am 17. September 2020 eine eigene Berufung ein. Das entsprechende Berufungsverfahren LE200048-O wird vom vorliegenden Rückzug nicht berührt.
2. a) Die Gesuchstellerin ersucht in ihrer Eingabe vom 1. Oktober 2020 aufgrund des geringfügigen bisherigen Aufwands um Verzicht auf eine Kostenerhebung (Urk. 109). Da jedoch bereits vor dem Rückzug eine Verfügung betreffend aufschiebende Wirkung zu erlassen war, kann auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gänzlich verzichtet werden, dem geringen Aufwand ist jedoch bei der Bemessung Rechnung zu tragen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 10 sowie § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 103, 106, 107/3-11 und 109, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 12. Oktober 2020
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: rl