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LB200027 • OG ZH LB200027 KI-generiert

Plaintiff Liable for Costs Despite Legal Aid in Debt Dispute

Geschäftsnummer LB200027
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff sought a negative declaratory judgment to establish that he did not owe two specific debts to a bank, and also requested the suspension of an enforcement proceeding. The lower court dismissed the action and the requests. Following appeals and a remittance from the Federal Court, the appellate court decided that while the initial dismissal of the lawsuit stood due to procedural reasons, the plaintiff was granted legal aid for both the initial and appellate proceedings. Despite being granted legal aid, the plaintiff remained liable for paying costs and party compensation to the prevailing defendant, with specific amounts determined for both court levels.

Legislator-Regeste

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Art. 123 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG, Art. 42 BGG; Plaintiff Liable for Costs Despite Legal Aid in Debt Dispute: The lower court dismissed the action and the requests. Following appeals and a remittance from the Federal Court, the appellate court decided that while the initial dismissal of the lawsuit stood due to procedural reasons, the plaintiff was granted legal aid for both the initial and appellate proceedings. Despite being granted legal aid, the plaintiff remained liable for paying costs and party compensation to the prevailing defendant, with specific amounts determined for both court levels.

Schlagwörter

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Feststellungsklage Betreibungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit Vollstreckungsverfahren Konkursforderung Negative Feststellungsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 123 ZPO

Cited to inform the plaintiff about the obligation to repay costs if their financial situation improves.

Art. 72 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of an appeal to the Federal Court in civil matters.

Art. 113 ff. BGG

Cited to inform about the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal provisions for admissibility and form requirements to the Federal Court.

Art. 90 BGG

Cited to establish that the current decision is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: LB200027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Notz

Beschluss vom 19. August 2020

in Sachen

A._____, Kläger, Berufungskläger und Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

B._____ AG [Bank], Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____,

sowie

Kanton Zürich, Beschwerdegegner 2

vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 4. Abteilung,

betreffend negative Feststellungsklage

Berufung und Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019 (CG190028-L)

Rückweisung: Urteil des Bundesgerichts vom 12. Juni 2020 (vormaliges Verfahren: LB190039-O)

Erwägungen:

1. Der Kläger beantragte mit einer negativen Feststellungsklage, es sei festzustellen, dass er der Beklagten die Forderung von CHF 104'555.00 zzg. Zins zu 1.67% seit dem 25.02.2016 und CHF 40'623.00 offene Zinsen nicht schulde. Gleichzeitig ersuchte er um Einstellung der Vollstreckung der Betreibung mit der Nummer 1 beim Betreibungsamt Zürich … vorsorglich gemäss Art. 261 ff. ZPO. Weiter stellte der Kläger den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 2 S. 2). Die Vorinstanz trat mit Beschluss vom 20. Juni 2020 auf die Klage nicht ein, wies das Gesuch um eine vorsorgliche Massnahme ab, soweit sie darauf eintrat, und wies auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Urk. 28 S. 16 f.).

Der Kläger erhob in der Folge Berufung und Beschwerde. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2019 vereinigte die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich das Beschwerdeverfahren mit dem Berufungsverfahren und merkte vor, dass die Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019, in Rechtskraft erwachsen war. Sodann hob sie die Dispositiv- Ziffer 1 und die Dispositiv-Ziffern 3 bis 6 des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Juni 2019, auf und wies die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Dem Kläger wurde für das Berufungsund Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Der Entscheid über die Kostenund Entschädigungsfolgen im vereinigten Berufungsverfahren wurde der Vorinstanz überlassen (Urk. 36 S. 22 f.).

Das Bundesgericht hob die Dispositiv-Ziffern 3, 5 und 6 dieses Entscheides mit

Urteil vom 12. Juni 2020 auf, fasste Dispositivziffer 3 dahingehend neu, dass auf die Klage nicht eingetreten werde, und wies die Sache zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das hiesige Gericht zurück (Urk. 40 S. 14).

2. Bei diesem Verfahrensausgang ist grundsätzlich die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsregelung zu bestätigen (Urk. 28 S. 16 f.). Der Kläger wird auch für das Berufungsund Beschwerdeverfahren kostenund entschädigungs-

pflichtig. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'600.- festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie § 10 Abs. 1 GebV OG).

3. Dem Kläger wurde mit Beschluss der I. Zivilkammer vom 17. Dezember 2019 für das Berufungsund Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm in der Person von RA Dr. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 36 S. 22 Dispositiv-Ziffer 4). Zur Begründung kann auf diesen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 20 f.). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind nach wie vor erfüllt, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung auch für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen ist.

4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Gerichtskosten des erstund zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

5. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet den unterliegenden Kläger nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beklagte (BGE 122 I 322 E. 2c).

Die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren wurde auf Fr. 2'931.60 (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt. Für das zweitinstanzliche Verfahren, welches auf die Frage der Zuständigkeit beschränkt war, rechtfertigt es sich, eine auf einen Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, mithin Fr. 3'769.50, zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Die erstund zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf insgesamt Fr. 8'600.- festgesetzt.

3. Die erstund zweitinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Kläger wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für beide Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 6'701.10 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 145'178.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2020

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Notz

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