Cantonal Appellate Court Reverses District Court's Jurisdictional Ruling on Civil Procedure Formality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe cantonal appellate court ruled on the substantive jurisdiction in a civil case where the lower court (District Court) refused to entertain the claim, deeming it addressed to the collective court rather than the single-judge court responsible for simplified procedures. The plaintiffs had initiated their claim, seeking CHF 45,280, with an address line directed to the "District Court XY" and used a general greeting ("Esteemed Mr. President, esteemed Ladies and Gentlemen District Judges"), which the lower court interpreted as invoking the collective chamber, leading to a non-entry decision due to lack of substantive jurisdiction. The appellate court found this interpretation arbitrary, reasoning that general courtesy formulas and the choice of the District Court as the forum (per ZPO Art. 6 para. 3) could not reasonably be construed as exclusively addressing the collective bench, especially since the simplified procedure was applicable and known to the plaintiffs; the lower court's failure to clarify the intent (per ZPO Art. 56) or internally assign the case to the competent single-judge court (per ZPO Art. 52) constituted an overly formalistic and inconsistent procedure, thus the appellate court reversed the decision and remanded the case with instructions for the District Court to proceed as the single-judge court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Abs. 3 ZPO, Art. 56 ZPO, Art. 52 ZPO, Art. 29 BV, Art. 107 Abs. 2 ZPO, Art. 92 BGG; Cantonal Appellate Court Reverses District Court's Jurisdictional Ruling on Civil Procedure Formality: The plaintiffs had initiated their claim, seeking CHF 45,280, with an address line directed to the "District Court XY" and used a general greeting ("Esteemed Mr. President, esteemed Ladies and Gentlemen District Judges"), which the lower court interpreted as invoking the collective chamber, leading to a non-entry decision due to lack of substantive jurisdiction. The appellate court found this interpretation arbitrary, reasoning that general courtesy formulas and the choice of the District Court as the forum (per ZPO Art. 6 para. 3) could not reasonably be construed as exclusively addressing the collective bench, especially since the simplified procedure was applicable and known to the plaintiffs; the lower court's failure to clarify the intent (per ZPO Art. 56) or internally assign the case to the competent single-judge court (per ZPO Art. 52) constituted an overly formalistic and inconsistent procedure, thus the appellate court reversed the decision and remanded the case with instructions for the District Court to proceed as the single-judge court.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for ordering that the costs of the appeal procedure be assumed by the court treasury because the appeal was upheld due to the lower court's flawed procedure.
Volltext
ZPO 6 Abs. 3, ZPO 52, ZPO 56
Sachliche Zuständigkeit
24.08.2011
LB110039
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
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Die Kläger hatten ihre Klage in der Adresszeile ans "Bezirksgericht XY" gerichtet und die Begrüssungsformel "sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Bezirksrichter" gewählt. Daraus - wie das die Vorinstanz tat und deshalb auf die Klage nicht eintrat - abzuleiten, sie richteten ihre Klage ans Kollegialund nicht ans Einzelgericht, war willkürlich. Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, als Einzelgericht auf die Klage einzutreten.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Urteil
24.08.2011
LB110039
ZPO 6 Abs. 3 ZPO 52 ZPO 56
Zitiervorschlag:
*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*
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Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LB110039-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, und Dr. G. Pfister, Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
C. Heuberger
Urteil vom 24. August 2011
in Sachen
1.a. A._____, 1.b. B._____,
2. C._____, 3.a. D._____, 3.b. E._____,
4. F._____, 5.a. G._____, 5.b. H._____, 6.a. ... 6.b. ...
7. I._____, 8.a. J._____, 8.b. K._____, Kläger und Berufungskläger 1.a-b, 2, 3.a-b, 4, 5.a-b, 7, 8.a-b
1.a-b, 2, 3.a-b, 4, 5.a-b, 7, 8.a-b vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et dipl. Ing. ETH X._____
gegen
L._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend sachliche Zuständigkeit
Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Uster, Zivilgericht, vom 16. Juni 2011 (CG110014)
Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, den Klägern 1a-8b insgesamt den Betrag von CHF 45'280.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 26. November 2010 zu bezahlen, vorbehältlich der Anpassung des Rechtsbegehrens nach Abschluss des Beweisverfahrens.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."
Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 16. Juni 2011:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'981.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden den Klägern, je unter solidarischer Haftung, wie folgt auferlegt:
Fr. 42.00 je Kläger 1a und 1b Fr. 273.00 Kläger 2 Fr. 134.75 je Kläger 3a und 3b Fr. 262.50 Klägerin 4 Fr. 136.50 je Kläger 5a und 5b Fr. 143.50 je Kläger 6a und 6b Fr. 262.50 Kläger 7 Fr. 134.75 je Kläger 8a und 8b
4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von act. 2 sowie des Beweismittelverzeichnisses mit den Beilagen dazu (act. 4), je gegen Empfangsschein.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.
Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
Berufungsanträge:
der Berufungskläger (Urk. 9 S. 3):
"1. Der Beschluss/Entscheid vom 16. Juni 2011 des Bezirksgerichts Uster im Verfahren Geschäftsnummer CG 110014/KE/U01/sb sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Bezirksgericht Uster sei anzuweisen, als Einzelgericht im Sinne von § 24 ff. GOG auf die Klagen der Berufungskläger vom 7. Juni 2011 einzutreten.
3. Eventualiter sei das Kollegialgericht des Bezirksgerichts Uster anzuweisen, die Klagen der Berufungskläger vom 7. Juni 2011 von Amtes wegen an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster zu überweisen.
4. Subeventualiter sei den Berufungsklägern eine Frist anzusetzen zur Beantragung der Überweisung der Klagen vom 7. Juni 2011 an das Einzelgericht.
5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten."
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, mit der Begründung, dass die Ansprüche der Kläger im vereinfachten Verfahren zu prüfen seien, das Bezirksgericht aber lediglich für ordentliche Verfahren zuständig sei, weshalb es an der sachlichen Zuständigkeit fehle (Urk. 7 S. 6).
2. Mit rechtzeitiger Berufung der Kläger vom 19. Juli 2011 wird der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz zu Recht in zweifacher Hinsicht gerügt (Urk. 9).
a. Die vorinstanzliche Annahme, die Kläger hätten ihre Klage an das Kollegialgericht des Bezirksgerichts gerichtet, ist willkürlich. Die Kläger hatten ausdrücklich das vereinfachte Verfahren für anwendbar erachtet (Urk. 2 S. 6). Der Hinweis in der Klage, man wolle die Klage ans Bezirksgericht richten (Urk. 2 S. 6), erfolgte als Wahlerklärung i.S.v. Art. 6 Abs. 3 ZPO (Handelsgericht oder Bezirksgericht). Daraus abzuleiten, die Kläger richteten ihre Klage ans Kollegialgericht und nicht ans Ein-
zelgericht, war unzulässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Klage die Anrede "Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren Bezirksrichter" enthält (Urk. 2 S. 3). Dabei handelt es sich um eine allgemein übliche Höflichkeitsformel. Daraus die vorinstanzlichen Schlüsse zu ziehen, ist willkürlich. Wenn die Vorinstanz Zweifel darüber hatte, welches Gericht angerufen wird, hätte sie in Befolgung von Art. 56 ZPO die Kläger befragen sollen, ob sie wirklich das Kollegialgericht für zuständig halten. Da die Antwort auf der Hand lag (nämlich, dass für das vereinfachte Verfahren selbstverständlich nicht das Kollegial-, sondern das Einzelgericht zuständig sei), zeigt, dass das Vorgehen der Vorinstanz auch gegen Art. 52 ZPO verstiess, welche Bestimmung nicht nur für die Parteien, sondern auch für das Gericht gilt.
b. Selbst wenn aber die Vorinstanz hätte annehmen dürfen, die Klage sei an das Kollegialgericht gerichtet, so hätte sie diese nach einem Teil der Lehrmeinungen von Amtes wegen dem Einzelgericht zuweisen müssen. Im Unterschied zum Fall, in dem es an der örtlichen Zuständigkeit fehlt und keine Überweisung an ein anderes – örtlich zuständiges – Gericht stattfindet, geht es vorliegend bloss darum, die Klage gerichtsintern an die richtige "Abteilung" zu leiten (vgl. Baker McKenzie, Schweiz.
Zivilprozessordnung, Art. 63 N 5; Brunner/Gasser/Schwander, Schweiz.
Zivilprozessordnung, Art. 63 N 17). Dies im vorliegenden Fall nicht zu tun, sondern auf die Klage nicht einzutreten, war überspitzt formalistisch und bildet einen Verstoss gegen Art. 29 BV (BGE 120 V 417 E.
4b, 130 V 183 E. 5.4.1).
3. In Gutheissung der Berufung ist daher der angefochtene Entscheid aufzuheben und ist die Vorinstanz anzuweisen, als Einzelgericht auf die Klage einzutreten.
4. Die Beklagte hat für den Fall, dass die Berufung gutgeheissen wird und sie nicht kostenpflichtig wird, auf Berufungsantwort verzichtet (Prot. II S. 3).
5. Da die Berufung wegen fehlerhaften Vorgehens der Vorinstanz gutzuheissen ist und die Beklagte sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert hat, sind die Kosten der Berufungsinstanz auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art.
107 Abs. 2 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 107 N 13). Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Berufung der Kläger wird der Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 16. Juni 2011 aufgehoben und das Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen mit der Weisung, als Einzelgericht auf die Klage einzutreten.
2. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der von den Berufungsklägern gemeinsam und unter solidarischer Haftung geleistete Vorschuss von Fr. 5'000.– wird diesen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückbezahlt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 9, sowie an das Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstund zweitinstanzlichen Akten an die Vorinstanz.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'280.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 24. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger
versandt am: mc