Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
LB070056 KI-generiert

Inadmissibility of Revision Against Non-Substantive Cassation Decision

Geschäftsnummer LB070056
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court rejected a petition for revision against a prior decision by the Cantonal Court of Cassation and other courts because the revision was fundamentally inadmissible against a Cassation Court decision that was not a final substantive judgment (Sachentscheid). The Cassation Court's prior decision merely declined to entertain a **nullity appeal** against a procedural order of the High Court, which does not qualify as a substantive decision under $\S\ 291$ sentence 2 ZPO/ZH. Furthermore, the alleged new fact cited by the appellants (a health insurance objection decision) was deemed irrelevant to potentially alter the Cassation Court's prior judgment under $\S\ 293$ para. 1 ZPO/ZH. The court also refused to forward the petition to another jurisdiction under $\S\ 194$ GVG, as the appellants consciously submitted it to the incorrect court, explicitly stating they did not know the competent authority, rather than making an honest mistake about the jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, ZPO/ZH 291 Satz 2, ZPO/ZH 293 Abs. 1, GVG 194, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG; Inadmissibility of Revision Against Non-Substantive Cassation Decision: The Cassation Court's prior decision merely declined to entertain a **nullity appeal** against a procedural order of the High Court, which does not qualify as a substantive decision under $\S\ 291$ sentence 2 ZPO/ZH. Furthermore, the alleged new fact cited by the appellants (a health insurance objection decision) was deemed irrelevant to potentially alter the Cassation Court's prior judgment under $\S\ 293$ para. 1 ZPO/ZH. The court also refused to forward the petition to another jurisdiction under $\S\ 194$ GVG, as the appellants consciously submitted it to the incorrect court, explicitly stating they did not know the competent authority, rather than making an honest mistake about the jurisdiction.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verfahrensrügen materieller Fehler Verneinung der Zuständigkeit Kognition der Nichtigkeitsbeschwerde Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 BGG
Cited as a procedural requirement for filing a complaint to the Federal Supreme Court.
ZPO/ZH 291 Satz 2
Cited as the ground for why the appeal against the decision of the Cassation Court was not admissible because it did not concern a final substantive decision.
ZPO/ZH 293 Abs. 1
Cited as an additional reason for inadmissibility because the appellant did not cite new facts or evidence capable of changing the decision.
GVG 194
Cited as the justification for not forwarding the submission to another court because the appellants were not acting under a justifiable error.
Art. 90 ff. BGG
Cited to indicate the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Art. 72 ff. BGG
Cited as the procedural basis for filing a complaint (appeal) to the Federal Supreme Court.
Art. 44 ff. BGG
Cited regarding the rules applicable to deadlines for filing the subsequent appeal.
§ 64 Abs. 2 ZPO
Cited as the basis for ordering the appellants to pay the costs of the revision proceedings.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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ZPO/ZH 291 Satz 2

Cited as the ground for why the appeal against the decision of the Cassation Court was not admissible because it did not concern a final substantive decision.

ZPO/ZH 293 Abs. 1

Cited as an additional reason for inadmissibility because the appellant did not cite new facts or evidence capable of changing the decision.

GVG 194

Cited as the justification for not forwarding the submission to another court because the appellants were not acting under a justifiable error.

Art. 90 ff. BGG

Cited to indicate the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as a procedural requirement for filing a complaint to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the procedural basis for filing a complaint (appeal) to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the rules applicable to deadlines for filing the subsequent appeal.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for ordering the appellants to pay the costs of the revision proceedings.

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Volltext

GVG 194, ZPO/ZH 291 Satz 2, ZPO/ZH 293 Abs. 1

Revision gegen einen Entscheid des Kassationsgerichts,Weiterleitungspflicht

28.05.2010

AB100002

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

[Details](javascript:entscheidDetailsAnzeigen(0);)

§§ 291 Satz 2, 293 Abs. 1 ZPO/ZH. Grundsätzliche Unzulässigkeit der Revision gegen einen Entscheid des Kassationsgerichts mangels Vorliegens eines Sachentscheides (Erw. 7).§ 194 GVG. Keine Weiterleitung einer Eingabe bei bewusster Einreichung an eine unzuständige Stelle (Erw. 10).

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

28.05.2010

AB100002

GVG 194 ZPO/ZH 291 Satz 2 ZPO/ZH 293 Abs. 1

Zitiervorschlag:

*OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011*

---

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AB100002/U/ys

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 28. Mai 2010

in Sachen

1. X.,

2. Y.,

Kläger, Appellanten, Beschwerdeführer und Revisionskläger gegen

Z.,

Beklagter, Appellat, Beschwerdegegner und Revionsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Forderung

Revisionsbegehren gegen einen Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 11. April 2008 (AA080013/U/la)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.

1. Die beiden Revisionskläger sind ein Ehepaar. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, den die Revisionsklägerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern am 23. Juni 1988 erlitten hatte, vertrat der Revisionsbeklagte, ein Rechtsanwalt, die Interessen der Parteien und deren Kinder. Die beiden Revisionskläger sahen sich vom Revisionsbeklagten ungenügend vertreten und erhoben eine Schadenersatzklage gegen diesen.

Mit Beschluss vom 15. August 2007 trat das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) auf verschiedene Feststellungsbegehren der beiden Revisionskläger nicht ein und wies zudem deren Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Mit gleichzeitig ergangenem Urteil wies das Bezirksgericht zudem die Klagen ab. Die Revisionskläger erhoben gegen das Urteil Berufung und gegen den Beschluss Rekurs beim Obergericht des Kantons Zürich.

Das Obergericht (I. Zivilkammer) stellte in einem im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss vom 9. November 2007 fest, gemäss § 90 Abs. 2 ZPO gelte die im erstinstanzlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren. Daher sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens zu sistieren, da erst nach dessen Abschluss feststehe, ob den Revisionsklägern die entsprechende Bewilligung vom Bezirksgericht zu Recht erteilt worden sei. Entsprechend sistierte hierauf das Obergericht das Berufungsverfahren.

Mit einer Nichtigkeitsbeschwerde dagegen beantragten die Revisionskläger, der obergerichtliche Beschluss vom 9. November 2007 sei aufzuheben und das Berufungsverfahren bis zum Entscheid der Justizkommission des Zürcher Kantonsrats betreffend die Befangenheit der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich sowie des Kassationsgerichts zu sistieren.

Mit Beschluss vom 11. April 2008 trat das Kassationsgericht auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte den Revisionsklägern die für das Kassationsverfahren auf Fr. 8'000.-- festgesetzte Gerichtsgebühr je zur Hälfte. Das Kassationsgericht erwog, es sei nicht ersichtlich und werde von den Revisionsklägern auch nicht begründet, inwiefern die vom Obergericht beschlossene Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Revisionsklägern zum Nachteil gereichen soll. Mangels Nachteils könne auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (KG act. 4 [= Akten des Kassationsverfahrens AA080013] /11 [= Beschluss des Kassationsgerichts vom

11. April 2008]).

2. Datiert mit 9. Mai 2010 (Poststempel 11. Mai 2010) reichten die Revisionskläger beim Kassationsgericht ein Revisionsgesuch ein. Auf S. 1 nennen sie nach dem Betreff einen Beschluss der 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2007 (Geschäft CG020073) "und weitere damit einhergehende Urteile", auf S. 2 erklären sie, sie müssten die Revision folgender Beschlüsse verlangen: 1. Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12.3.2008 (Geschäfts-Nr. [recte; vgl. Beilage 1 zum Gesuch] LN070058/U);

2. Beschluss des Kassationsgerichts vom 11.4.2008 (Kass.-Nr. AA080013);

3. Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19.8.2009 (Geschäfts-Nr. LB070056/Z04). Weiter erklären sie, es entziehe sich ihrer Kenntnis, an welches Zürcher Gericht sie dieses Revisionsbegehren zu richten hätten, weswegen sie sich erlaubten, es dem Kassationsgericht einzureichen mit der Bitte, es evt. an die zutreffende Gerichtsinstanz weiterzuleiten (KG act. 1

S. 2).

Betreffend den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 11. April 2008 beantragen die Revisionskläger, das Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und zwecks Berichtigung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dem Revisionsgesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Revisionsklägern sei eine persönliche Anhörung im Beisein des Revisionsbeklagten zu ermöglichen, die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- seien den Revisionsklägern zurückzuerstatten, den

Revisionsklägern sei eine Prozessentschädigung für ihre Arbeit und die erlittene Unbill zuzusprechen, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die Kosten des Revisionsverfahrens seien dem Revisionsbeklagten aufzuerlegen, und die Revisionskläger seien von der Bezahlung eines Kostenvorschusses bzw. einer Kaution sowie von Gerichtskosten zu befreien (KG act. 1

S. 24 f.).

3. Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 wurde den Parteien der Eingang des Revisionsgesuchs angezeigt (KG act. 5). Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wurde den Revisionsklägern überdies mitgeteilt, sie müssten damit rechnen, dass das Kassationsgericht ihr Revisionsgesuch nicht an ein anderes Gericht weiterleiten werde. Zufolge der gemäss ihren Angaben noch laufenden Revisionsfrist sei es ihnen möglich, ihre Eingabe noch innert dieser Frist beim ihrer Auffassung nach zuständigen Gericht einzureichen (KG act. 6).

4. Da sich das Revisionsbegehren sofort als unzulässig erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann darauf verzichtet werden, dem Revisionsbeklagten Gelegenheit zur Beantwortung zu geben (§ 297 ZPO). Ferner ist unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abzusehen. Da sofort über das Begehren entschieden werden kann und entschieden wird, ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. Hätte darüber entschieden werden müssen, hätte es zufolge Aussichtslosigkeit des Revisionsbegehrens (vgl. die nachfolgenden Erwägungen) abgewiesen werden müssen.

5. Das Revisionsbegehren ist bei dem Gericht zu stellen, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat (§ 295 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung trifft auf das Kassationsgericht bezüglich der obergerichtlichen Beschlüsse vom 12. März 2008 und vom 19. August 2009 offensichtlich nicht zu und wird von den Revisionsklägern auch nicht behauptet. Auf das diesbezügliche Revisionsbegehren ist von vornherein nicht einzutreten.

6. Das Revisionsgesuch betreffend den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 11. April 2008 ist von vornherein unzulässig (vgl. die nachfolgenden Erwägungen). Schon deshalb ist von jeglichen Weiterungen abzusehen, so auch

von einer mündlichen Verhandlung mit einer persönlichen Anhörung der Revisionskläger.

7. Grundsätzlich - d.h. von gewissen, vorliegend nicht geltend gemachten und auch nicht ersichtlichen Ausnahmen abgesehen - kann sich ein Revisionsbegehren nur gegen einen verfahrenserledigenden Sachentscheid richten, wobei für die Behandlung des Gesuchs die Instanz, welche den Sachentscheid gefällt hat, zuständig ist. Die Revision ist somit in der Regel nicht zulässig gegen Beschlüsse des Kassationsgerichts, mit welchen eine Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen bzw. auf eine solche nicht (oder teilweise nicht) eingetreten oder eine solche ohne eigenen Sachentscheid gutgeheissen wurde. Diese Entscheide stellen keine Sachentscheide dar, gegen die sich ein Revisionsgesuch richten kann. Der Revision zugänglich sind also nur jene Entscheide der Kassationsinstanz, welche einen Sachentscheid im Sinne von § 291 Satz 2 ZPO zum Inhalt haben (vgl. Kass.-Nr. AB060002 vom 19.10.2006 Erw. 4.a mit Hinweisen auf ZR 78 [1979] Nr. 19 und auf Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2b zu § 295 und N 2 zu § 299; vgl. auch ZR 107 [2008] Nr. 81).

a) Mit dem Beschluss des Kassationsgerichts vom 11. April 2008 im Verfahren AA080013 wurde auf eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten, welche sich gegen einen obergerichtlichen prozessleitenden Beschluss richtete. Der Entscheid des Kassationsgerichts hatte keinen Sachentscheid zum Inhalt. Folglich ist gegen ihn keine Revision zulässig. Auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch ist ohne weiteres nicht einzutreten.

b) Eine Revision kann überdies nur verlangen, wer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, welche den Entscheid für ihn günstiger gestaltet hätten (§ 293 Abs. 1 ZPO). Als Revisionsgrund führen die Revisionskläger einen Einspracheentscheid der Krankenversicherung ______ vom 15. Februar 2010 an (KG act. 1

S. 2, S. 9, act. 3/6). Es ist unerfindlich, inwiefern dieser Einspracheentscheid den Entscheid des Kassationsgerichts vom 11. April 2008 für die Revisionskläger günstiger hätte gestalten können. Wäre auf das Revisionsgesuch einzutreten, wäre es offensichtlich abzuweisen.

8. Die Anträge 4, 12 und 14 der Revisionskläger (KG act. 1 S. 25 oben) basieren auf einer Gutheissung des Revisionsgesuchs. Auf dieses ist aber nicht einzutreten. Diese Anträge sind damit obsolet.

9. Da das Revisionsgesuch ohne weiteres unzulässig ist, fehlt es an der Voraussetzung der Nicht-Aussichtslosigkeit für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Revisionsverfahren. Das entsprechende Begehren (KG act. 1 S. 25 Ziff. 13) ist deshalb abzuweisen.

10. Eingaben, welche zwar innerhalb einer Frist erfolgen, aus Irrtum aber an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen und sind von Amtes wegen an die zuständige Stelle weiterzuleiten (§ 194 GVG). Die Revisionskläger befanden sich bei der Einreichung des Revisionsgesuchs auch gegen die Beschlüsse des Obergerichts vom 12.3.2008 und vom 19.8.2009 nach ihrer Erklärung nicht in einem Irrtum. Sie gingen nicht davon aus, das Kassationsgericht sei für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen diese obergerichtlichen Beschlüsse zuständig, und sie reichten diese nicht aufgrund eines solchen Irrtums beim Kassationsgericht ein. Sie erklären vielmehr, nicht zu wissen, an welches Gericht sie das Revisionsbegehren zu richten hätten, und reichten es deshalb dem Kassationsgericht ein mit der Bitte, es an die zutreffende Gerichtsinstanz weiterzuleiten (KG act. 1 S. 2 oben). Dies ist nicht zulässig. Es geht nicht an, Eingaben, für deren Behandlung das Kassationsgericht offensichtlich nicht zuständig ist, was die Parteien auch wissen, einfach doch beim Kassationsgericht einzureichen mit dem Ersuchen, seitens des Kassationsgerichts das zuständige Gericht zu eruieren und die Eingaben weiterzuleiten. Überdies enthält die Eingabe der Revisionskläger gerade mehrere Revisionsgesuche gegen mehrere Entscheide. Von einer Weiterleitung ist deshalb abzusehen. Den Revisionsklägern entsteht daraus kein Rechtsnachteil. Sie wurden bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2010 innerhalb der nach ihren Angaben noch laufenden Revisionsfrist darauf aufmerksam gemacht, dass das Revisionsgesuch vom Kassationsgericht wohl nicht weitergeleitet werde, und sie hatten damit die Gelegenheit, das Revisionsgesuch selber noch innerhalb der Revisionsfrist beim ihrer Auffassung nach zuständigen Gericht einzureichen.

11. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Revisionsverfahrens den Revisionsklägern aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Aufwendungen im Revisionsverfahren ist dem Revisionsbeklagten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Anträge der Revisionskläger zum Revisionsgesuch gegen den Beschluss des Kassationsgerichts vom 11. April 2008 (KG act. 1 S. 24 f.)

werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Von einer Weiterleitung des Revisionsgesuchs an ein anderes Gericht wird abgesehen.

4. Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--.

5. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Revisionsklägern je zur Hälfte auferlegt, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.

6. Dem Revisionsbeklagten wird für das Revisionsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert beträgt Fr. 3'350'000.--.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: