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KV.2016.00093 • SVG ZH KV.2016.00093 KI-generiert

Healthcare Provider v. Suspension of Invoice Payment Proceedings

Geschäftsnummer KV.2016.00093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A healthcare provider appealed the administrative decision to suspend proceedings concerning the payment of outstanding invoices from 2013 to 2015, totaling over three million francs, arguing that their interest in prompt payment was being ignored and that the outcome of a related pending case regarding the maximum number of beds covered was only potentially relevant. The court upheld the suspension, reasoning that the substantive question of the cantonal health directorate's liability for payment directly depended on the final determination in the other proceeding, which addressed the scope of the directorate's funding obligation, thus making the suspension objectively justified due to the necessary connection between the two matters.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Healthcare Provider v. Suspension of Invoice Payment Proceedings: The court upheld the suspension, reasoning that the substantive question of the cantonal health directorate's liability for payment directly depended on the final determination in the other proceeding, which addressed the scope of the directorate's funding obligation, thus making the suspension objectively justified due to the necessary connection between the two matters.

Schlagwörter

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Zahlungseinstellung Leistungserbringer hängiges Verfahren Ertrag Sachlicher Geltungsbereich Entscheidungen auf medizinischem Gebiet Verfahrenssistierung gerechtfertigt; Abweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to define the suspension periods for the deadline to file a federal appeal.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to specify the possibility and relevant articles for filing a complaint with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the statement of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KV.2016.00093

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiberin Tiefenbacher

Urteil vom 29. Mai 2018

in Sachen

X.___ AG

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Staffelbach

Walder Wyss AG, Rechtsanwälte

Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Stampfenbachstrasse 30, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 Die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich beschränkte mit Verfügung vom 17. Oktober 2013 (Urk. 3/8) und Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2013 (Urk. 3/10) ihre Finanzierungsbeiträge an die X.___ AG ab 1. Oktober 2013 auf die vier Betten, mit denen diese in der Spitalliste des Kantons Y.___ aufgeführt war.

Über die dagegen von der X.___ AG am 31. Oktober 2013 erhobene Beschwerde wurde - nach Klärung der Zuständigkeit des hiesigen Gerichts - im Verfahren Nr. KV.2016.00027 mit Urteil vom heutigen Tag entschieden (Urk. 9).

1.2 Mit Schreiben vom 24. Mai 2016 forderte die X.___ AG die Gesundheitsdirektion auf, offene Rechnungen aus den Jahren 2013 bis 2015 im Gesamtbetrag von Fr. 3'858'309.26 zu begleichen (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 13. September 2016 (Urk. 7/9 = Urk. 3/7 = Urk. 2) sistierte die Gesundheitsdirektion das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens der X.___ AG gegen die Gesundheitsdirektion (KV.2016.00027).

2. Die X.___ AG erhob am 14. Oktober 2016 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. September 2016 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr Fr. 3'858'309.26 für die Behandlung von Zürcher Patientinnen und Patienten zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1); das Verfahren sei mit dem Verfahren Nr. KV.2016.00027 zu vereinigen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2).

Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2016 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2016 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer-deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

1.2 Die Sistierung eines Verfahrens kann sich unter anderem rechtfertigen, wenn dieses vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird, so unter anderem, wenn im anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für dessen Ausgang von massgebender Bedeutung sind (Martin Bertschi / Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4-31 N. 40).

2.

2.1 Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung wurde eine Verfahrenssistierung angeordnet, dies betreffend die von der Beschwerdeführerin geforderte Bezahlung offener Rechnungen für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich in der Klinik der Beschwerdeführerin.

2.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die angeordnete Sistierung damit, dass die materielle Frage ihrer Leistungspflicht noch nicht beantwortet, sondern Gegen-stand des hängigen Verfahrens Nr. KV.2016.00027 sei (Urk. 2).

2.3 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, eine Sistierung sei nicht zweckmässig, das Zuwarten auf einen allfälligen zukünftigen Entscheid im Verfahren Nr. KV.2016.00027 vermöge ihr schutzwürdiges Interesse an der zeitnahen Behandlung von Forderungen nach Kostengutsprachen nicht zu verdrängen (S. 16 Ziff. 44). Aus näher dargelegten Gründen (S. 16 f. Ziff. 46 ff.) habe ein Entscheid im Verfahren Nr. KV.2016.00027 nur möglicherweise oder gar keine Auswirkung auf das vorliegende - den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag betreffende - Verfahren (S. 17 Ziff. 49).

3.

3.1 Ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet ist, den ihr von der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Betrag zu bezahlen, hängt entscheidend davon ob, wie die Frage nach dem Umfang ihrer Leistungspflicht beantwortet wird, mithin davon, ob sie diese zu Recht auf vier Betten pro Jahr beschränkt hat. Über diese Frage wird - beziehungsweise wurde - im Verfahren Nr. KV.2016.00027 entschieden.

3.2 Eine Sistierung des den in Rechnung gestellten Gesamtbetrag betreffende Verfahrens bis zur rechtskräftigen Beantwortung der Frage nach dem Umfang der Leistungspflicht erweist sich somit als sachlich gerechtfertigt, sind doch der praxisgemäss vorausgesetzte Zusammenhang und die Relevanz des noch ausstehenden Entscheids für das zu sistierende Verfahren (vorstehend E. 1.2) offensichtlich.

3.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich deshalb als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. Dies mit der Feststellung, dass diese zumindest im Grenzgebiet zwischen gerade noch zulässiger Prozesstaktik und nachgerade mutwilliger Prozessführung zu verorten ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Staffelbach

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

MosimannTiefenbacher