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KV.2010.00007 • SVG ZH KV.2010.00007 KI-generiert

Cantonal Health Insurance Exemption Appeal Dismissed Due to Defective Initial Representation

Geschäftsnummer KV.2010.00007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual who had applied for an exemption from mandatory health insurance after moving to the canton was denied an appeal hearing by the cantonal health authority because the initial appeal, filed by a representative without providing a valid power of attorney, was not properly substantiated despite being granted an extension to do so. The court upheld the authority's decision, reasoning that the original failure to submit a valid power of attorney for the initial administrative appeal meant the initial decision became legally final, and the later submission of a valid power of attorney in the judicial appeal stage could not remedy the procedural defect of the prior administrative proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Cantonal Health Insurance Exemption Appeal Dismissed Due to Defective Initial Representation: The court upheld the authority's decision, reasoning that the original failure to submit a valid power of attorney for the initial administrative appeal meant the initial decision became legally final, and the later submission of a valid power of attorney in the judicial appeal stage could not remedy the procedural defect of the prior administrative proceedings.

Schlagwörter

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Befreiung von der Krankenversicherungspflicht gültige Vollmacht Verfahrensmangel Verwaltungsbehörde Vertretungsmacht Zulassung zur Kassenpraxis Nichteintreten der Verwaltung auf Einsprache, Abweisung der Beschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited to establish the possibility and requirements for filing an appeal against the decision with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 42 BGG

Cited to detail the formal requirements for the statement of appeal to be submitted to the Federal Supreme Court.

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Volltext

KV.2010.00007

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Sonderegger

Urteil vom 21. Mai 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

gegen

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

Obstgartenstrasse 19/21, Postfach, 8090 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2010 auf die von der P.___ im Namen von X.___ erhobene Einsprache nicht eingetreten ist (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 31. Januar 2010, mit welcher X.___, vertreten durch die Y.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids beantragt (Urk.1, Urk. 8), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. März 2010 (Urk. 11),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer am 9. September 2008 der Stadt B.___ seinen Zuzug aus dem Ausland meldete und in der Folge ein Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht stellte (Urk. 12/1, Urk. 12/1/1),

dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch mit Verfügung vom 30. September 2009 abwies (Urk. 12/3),

dass die P.___ am 23. Oktober 2009 namens des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung Einsprache erhob und seine Befreiung von der Versicherungspflicht beantragte, ohne jedoch eine Vollmacht des Beschwerdeführers beizulegen (Urk. 12/5),

dass die Gesundheitsdirektion mit Verfügung vom 3. November 2009 der P.___ eine Nachfrist von 30 Tagen zur Einreichung einer Vollmacht von X.___ ansetzte mit der Androhung, im Säumnisfall nicht auf die Einsprache einzutreten (Urk. 12/6),

dass die Verfügung vom 3. November 2009 der P.___ am 4. November 2009 zugestellt wurde (Urk. 12/6/1),

dass die P.___ innert der angesetzten Frist keine Vollmacht einreichte (vgl. Urk. 12/7),

dass die Beschwerdegegnerin mangels Vorliegens einer gültigen Vollmacht somit zu Recht nicht auf die Einsprache eintrat, womit die Verfügung vom 30. September 2010 in Rechtskraft erwachsen ist,

dass der Umstand, dass die Y.___ im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine rechtsgültige Vollmacht von X.___ einreichte (Urk. 8), daran nichts ändert,

dass die Vollmacht der P.___ gegenüber der Y.___ vom Mai 2009 (Urk. 4), die sie im Rahmen der Gesuchstellung der Stadt B.___ eingereicht hatte (Urk. 1), keine rechtsgenügliche Vollmacht darstellt, worauf die P.___ vom Gericht bereits mit Verfügung vom 5. Februar 2010 (Urk. 5) hingewiesen wurde, und diese Vollmacht im Übrigen der Beschwerdegegnerin nicht vorlag,

dass demzufolge die Beschwerde abzuweisen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).