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KV.2004.00104 • SVG ZH KV.2004.00104 KI-generiert

Insured v. Insurer: Health Insurance Premium Collection Dispute

Geschäftsnummer KV.2004.00104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The insured appealed a decision that upheld the collection of mandatory health insurance premiums for January through March 2004, arguing they had validly terminated coverage with the respondent insurer as of January 1, 2004, by switching to another insurer. The court reasoned that the necessary termination notice, dated July 29, 2003, was successfully delivered to the insurer's designated address, evidenced by postal confirmation, and that an established internal mail handling agreement meant the insurer was accountable for the notice even if mistakenly received by a co-located entity, thus satisfying statutory requirements for ending the insurance relationship at the end of 2003, leading to the annulment of the appealed decision.

Legislator-Regeste

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Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG; Insured v. Insurer: Health Insurance Premium Collection Dispute: The court reasoned that the necessary termination notice, dated July 29, 2003, was successfully delivered to the insurer's designated address, evidenced by postal confirmation, and that an established internal mail handling agreement meant the insurer was accountable for the notice even if mistakenly received by a co-located entity, thus satisfying statutory requirements for ending the insurance relationship at the end of 2003, leading to the annulment of the appealed decision.

Schlagwörter

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Krankenversicherer Prämienbezug fristlose Kündigung direktes Forderungsrecht gegen den Versicherer Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft Versicherungsprämie rechtsgültige Kündigung und rechtsgültiger Beitritt zu anderer Krankenkasse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

This provision establishes the legal requirements for terminating the insurance relationship, which was found to be met, justifying the annulment of the decision.

Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG

These procedural articles govern the requirements for filing an administrative appeal to the Federal Insurance Court (now Federal Supreme Court).

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Volltext

KV.2004.00104

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kobel

Urteil vom 30. September 2005

in Sachen

S.___

Beschwerdeführerin

gegen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

EGK-Gesundheitskasse

Direktion

Brislachstrasse 2, Postfach, 4242 Laufen

Beigeladene

1. S.___ war ab dem 1. Januar 2003 bei der SWICA Krankenversicherung AG (nachfolgend SWICA) für die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versichert (vgl. die EDV-Übersicht in Urk. 10/8). Nach entsprechender Mahnung vom 26. Mai 2004 (Urk. 10/7) forderte die SWICA S.___ mit Zahlungsbefehl vom 7. Juli 2004 (Betreibung Nr. X.___ des Betreibungsamtes Y.___) zur Bezahlung der Prämien der Monate Januar bis März 2004 im Gesamtbetrag von Fr. 659.70 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 30.-- auf (Urk. 10/5). Den Rechtsvorschlag der Versicherten hob die SWICA mit Verfügung vom 16. August 2004 auf und verpflichtete die Versicherte zur Bezahlung des genannten Prämienbetrages zuzüglich Mahnspesen sowie zuzüglich der Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 50.-- (Urk. 10/4). Mit Entscheid vom 12. Oktober 2004 wies die SWICA die Einsprache der Versicherten (Schreiben vom 20. September 2004, Urk. 10/3) ab (Urk. 2 = Urk. 10/1).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2004 erhob S.___ mit Eingabe vom 12. November 2004 Beschwerde und machte geltend, sie habe die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der SWICA gekündigt und sei ab dem 1. Januar 2004 bei der EGK Gesundheitskasse (nachfolgend EGK) versichert (Urk. 1). Die SWICA schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2004 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde und brachte zur Begründung vor, sie habe weder das Kündigungsschreiben der Versicherten vom 29. Juli 2003 (Urk. 3/2) noch die Versicherungsbestätigung der EGK vom 4. September 2003 (Urk. 3/3) erhalten.

In der Folge holte das Gericht neben zwei ergänzenden Stellungnahmen der SWICA vom 28. Dezember 2004 und vom 17. Januar 2005 (Urk. 12 und Urk. 16) bei der Post eine Bescheinigung über die Zustellung des Kündigungsschreibens vom 29. Juli 2003 (Urk. 26/1 und Urk. 26/2) und präzisierende schriftliche Angaben zur Zustelladresse ein (Schreiben der Post vom 30. Mai 2005, Urk. 31). In der Stellungnahme vom 15. Juni 2005 zu diesen Abklärungsergebnissen hielt die SWICA an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung weiterhin fest (Urk. 34); die Versicherte liess die ihr ebenfalls angesetzte Frist zur Stellungnahme unbenützt verstreichen. Mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (Urk. 35) lud das Gericht daraufhin die EGK als mitbetroffene Krankenkasse zum Prozess bei; diese erachtete in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2005 den Wechsel der Versicherten zur EGK per 1. Januar 2004 als gültig erfolgt und beantragte dementsprechend, die Beschwerde sei gutzuheissen (Urk. 37). Die SWICA teilte in Anbetracht dieses Antrags mit Eingabe vom 29. August 2005 mit, dass sie den Austritt der Versicherten per 1. Januar 2004 veranlasst habe und die vorliegende Beschwerde dementsprechend anerkenne (Urk. 41). Die Versicherte liess sich innert Frist zu den Ausführungen der EGK nicht vernehmen.

3. Der nunmehr übereinstimmende Standpunkt der beiden Parteien und der beigeladenen, mitbetroffenen Krankenkasse steht im Einklang mit der Akten- und der Rechtslage. Denn zum einen steht aufgrund der eingeholten Bescheinigung der Post (Urk. 26/1 und Urk. 26/2) fest, dass das Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2003 (Urk. 3/2) am 31. Juli 2003 an der Bestimmungsadresse in 5330 Zurzach tatsächlich ausgehändigt worden war. Und zum andern ergibt sich aus der präzisierenden Auskunft der Post vom 30. Mai 2005 (Urk. 31), dass die Beschwerdegegnerin damals einen Teil der früher allein von der Krankenkasse Zurzach belegten Büroräumlichkeiten an der erwähnten Adresse in Zurzach bezogen hatte und dass die Sendungen an beide Kassen von den Zustellbeamten der Post ins gleiche Postfach gelegt und von den Angestellten der Kassen danach intern verteilt worden waren. Diese Übereinkunft, deren Bestand die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 15. Juni 2005 grundsätzlich nicht anzweifelte, führt dazu, dass die Beschwerdegegnerin das Kündigungsschreiben vom 29. Juli 2003 auch dann gegen sich gelten lassen müsste, wenn es - wie sie vermutete (Urk. 34 S. 2) - von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Krankenkasse Zurzach entgegengenommen und versehentlich nicht weitergeleitet worden wäre. Ferner erscheint es als wahrscheinlich, dass die SWICA auch die Versicherungsbestätigung der EGK vom 4. September 2003 (Urk. 3/3 = Urk. 38/3) erhalten hatte, zumal die EGK diese Bestätigung per Einschreiben an eine Agentur der Beschwerdegegnerin in Zürich gesandt hatte. Den gesetzlichen Erfordernissen für die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin per Ende Dezember 2003 (Art. 7 Abs. 1 und Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung) ist damit Genüge getan.

Demzufolge ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der SWICA Krankenversicherung AG vom 12. Oktober 2004 aufgehoben.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- S.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 41

- SWICA Krankenversicherung AG

- EGK-Gesundheitskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 41

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.

Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).