Settlement Agreement and Dismissal of Insurance Claim
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA plaintiff sued an insurance company seeking payment of CHF 69,312.00 plus interest. After the lawsuit was filed, the parties engaged in settlement negotiations, leading to an out-of-court agreement. Consequently, the plaintiff withdrew the lawsuit, and the court dismissed the proceedings as settled, with no costs awarded as both parties waived their right to them.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG; Settlement Agreement and Dismissal of Insurance Claim: After the lawsuit was filed, the parties engaged in settlement negotiations, leading to an out-of-court agreement. Consequently, the plaintiff withdrew the lawsuit, and the court dismissed the proceedings as settled, with no costs awarded as both parties waived their right to them.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the dispositive orders regarding the requirements for submitting an appeal brief to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive orders as the basis for appealing to the Federal Supreme Court in civil matters.
Cited in the dispositive orders as the basis for appealing to the Federal Supreme Court in civil matters.
Cited in the dispositive orders to define the suspension periods for appeal deadlines.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
KK.2016.00032
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Referentin
Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke
Verfügung vom 28. Oktober 2016
in Sachen
X.___
Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
dieser substituiert durch Rechtsanwalt Michael Keiser
Aliotta Rechtsanwälte
Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur
gegen
Helsana Zusatzversicherungen AG
Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf
Beklagte
vertreten durch Helsana Versicherungen AG
Recht & Compliance
Postfach, 8081 Zürich Helsana
1. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Keiser, Klage erheben gegen die Helsana Zusatzversicherungen AG mit dem folgenden Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
„1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger CHF 69‘312.00 nebst Zins zu 5 % seit 30. Januar 2015 zu bezahlen.
2.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
3.Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK durchzuführen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.“
2. Der Beklagten wurde mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (Urk. 4) eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um ihre Klageantwort einzureichen. Diese Frist wurde auf Ersuchen der Beklagten mehrfach erstreckt, da die Parteien aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen führen wollten (vgl. Urk. 6 und 7). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2016 (Urk. 8) teilte der Rechtsvertreter des Klägers dem Gericht mit, er ziehe die Klage zurück, da sich die Parteien aussergerichtlich geeinigt hätten, und reichte eine Vereinbarung der Parteien vom 13. und 17. Oktober 2016 ein (Urk. 9). Das Verfahren ist daher als durch Rückzug der Klage erledigt abzuschreiben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da beide Parteien auf eine solche verzichtet haben (Urk. 9 S. 3).
Die Referentin verfügt:
1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Klage erledigt abgeschrieben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Keiser
- Helsana Versicherungen AG
- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin
Gohl Zschokke