Claimant's Appeal for Family Benefits Granted Due to Updated Income Information
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant was denied family benefits based on 2022 income, and their objection was dismissed for lack of documentation. The claimant appealed with 2023 tax documents showing significantly lower income. The family benefits office agreed to reconsider, requesting the case be returned for a new decision. The court upheld the appeal, quashed the dismissal decision, and remanded the case to the office for a new determination based on the updated income information.
Legislator-Regeste
AmtlichFamilienzulagen für Nichterwerbstätige, übereinstimmende Anträge auf Neuprüfung des Anspruchs gestützt auf aktuelle Steuerunterlagen (Rückweisung)
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court can remand the case to the lower instance for a new decision, especially if the challenged decision did not address the merits or if the facts were not sufficiently established.
These articles govern appeals to the Federal Court, indicating the procedural framework for potential further review.
These articles specify the requirements for appeals to the Federal Court, including grounds and time limits.
This provision defines the suspension periods for appeal deadlines, relevant for calculating the time limit to appeal to the Federal Court.
This article outlines the requirements for the content of an appeal brief to the Federal Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
KA.2025.00002
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 13. März 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 14. April 2023 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, auf Grundlage des steuerbaren Einkommens des Jahres 2022 (direkte Bundessteuer) einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___, geboren 2020, für die Zeit ab 16. Dezember 2022 (Urk. 6/50). Auf eine am 11. Mai 2023 dagegen erhobene Einsprache, mit welcher X.___ geltend gemacht hatte, dass das der Anspruchsprüfung zugrunde gelegte Einkommen deutlich höher sei als dasjenige, welches sie im aktuellen Jahr erzielen werde (Urk. 6/52), trat die Familienausgleichskasse nach erfolgter Fristansetzung zur Verbesserung der Einsprache (Urk. 6/82) mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 nicht ein. Sie begründete dies damit, dass die einverlangten Unterlagen (Steuererklärung 2023) nicht eingegangen seien (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Eingang hierorts) Beschwerde unter Beilage von Steuerunterlagen betreffend das Steuerjahr 2023 (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Rückweisung der Sache an sie zum neuen Entscheid über den Familienzulagenanspruch (Urk. 5).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein.
1.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht zur Hauptsache geltend, die Steuererklärung 2023 – diese sei nach erhaltener Fristerstreckung am 18. Dezember 2024 beim zuständigen Steueramt eingereicht worden – liege nun vor. Daraus sei ersichtlich, dass das effektive Einkommen im Jahr 2023 lediglich Fr. 19'394.-- betragen habe. Auch der Beschwerdegegnerin liege diese Steuererklärung nun vor und somit die Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Antrags auf Kinderzulagen (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Vernehmlassung zur Hauptsache aus, dass sie - gestützt auf die Steuerzahlen des Jahres 2022 - mit Verfügung vom 14. April 2023 einen Anspruch ab 16. Dezember 2022 verneint habe, da das steuerbare Einkommen über der Grenze lag. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Steuerunterlagen für das Jahr 2023 eingereicht; gestützt darauf könne über die Familienzulagen neu entschieden werden. Vor diesem Hintergrund sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (Urk. 5).
2.3 Da nun auch die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die ihr nun vorliegenden Steuerunterlagen 2023 eine neue Prüfung des Zulagenanspruchs (für Nichterwerbstätige) als erforderlich erachtet und die von ihr beantragte Rückweisung an sie sowohl mit der Akten- und Rechtslage als auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einklang steht, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. Dezember 2024 zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für die Zeit ab 16. Dezember 2022 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung per Einschreiben bzw. gegen Empfangsschein an:
- X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5 (per Einschreiben)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikBachmann