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KA.2012.00006 • SVG ZH KA.2012.00006 KI-generiert

Family Allowances: Third-Party Payment Reversed Pending Support Obligation Verification

Geschäftsnummer KA.2012.00006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a decision to pay family allowances directly to a third party because the initial determination of the father's obligation to pay child support and thus his obligation to pass on the allowances was not sufficiently established. The court found that there was a lack of reliable documentation regarding any court order or agreement for child support, which is a prerequisite for ensuring the allowances are used for the children's needs. Therefore, the case was remanded for further investigation into the father's support obligations and the proper use of the family allowances before a third-party payment could be confirmed.

Legislator-Regeste

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Art. 2 FamZG, Art. 7 Absatz, Art. 7 FamZG, Art. 20 Absatz, Art. 22 ATSG, Art. 8 FamZG; Family Allowances: Third-Party Payment Reversed Pending Support Obligation Verification: The court found that there was a lack of reliable documentation regarding any court order or agreement for child support, which is a prerequisite for ensuring the allowances are used for the children's needs. Therefore, the case was remanded for further investigation into the father's support obligations and the proper use of the family allowances before a third-party payment could be confirmed.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Familienbeihilfen Drittauszahlung familienrechtliche Pflichten Vorleistungspflicht Vorrang der Steuerforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 8 FamZG

The court refers to this article to determine the obligation of the plaintiff to pay the family allowances.

Art. 9 FamZG

This article is cited as the basis for assessing whether family allowances are used for the intended needs.

§ 26 GSVGer

This provision allows the court to remand the case to the lower instance for further factual investigation and a new decision.

Art. 42 BGG

This article is cited in relation to the requirements for submitting an appeal to the Federal Court.

Art. 46 BGG

This article is mentioned to define the periods during which the appeal deadline is suspended.

Art. 82 BGG

This article is cited in conjunction with Article 90 BGG to outline the possibility of lodging an appeal with the Federal Court.

Art. 90 BGG

This article is cited in conjunction with Article 82 BGG to outline the possibility of lodging an appeal with the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

KA.2012.00006

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 30. Juni 2014

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2011 mit Wirkung ab Juli 2010 die Drittauszahlung der von X.___ beanspruchten Familienzulagen für die Kinder Y.___, geboren 1998, und Z.___, geboren 2000, an die Sozialen Dienste der Stadt A.___ angeordnet (Urk. 7/23) und an dieser Anordnung mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2012 festgehalten hat (Urk. 2),

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 14. September 2012, mit welcher X.___ sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Familienzulagen rückwirkend ab September 2010, eventualiter bis und mit September 2012, an sich selbst beantragt hat, im Wesentlichen mit der Begründung, dass die angeordnete Drittauszahlung rechtlich nicht zulässig sei (Urk. 1),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 25. Oktober 2012 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;

in Erwägung, dass

nach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorbehältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen auf die Familienzulagen anwendbar sind, soweit das FamZG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht,

nach Art. 2 FamZG Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen sind, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen, und die Familienzulagen nach diesem Gesetz die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen umfassen (Art. 3 Abs. 1 FamZG); vorbehältlich der Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 für das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet wird (Art. 6 FamZG) und sich die Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 FamZG richtet,

nach Art. 8 FamZG anspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichtsurteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen entrichten müssen, und nach Art. 9 FamZG für den Fall, dass die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen kann, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden,

nach Art. 20 Abs. 1 ATSG Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b),

gemäss Art 22 ATSG der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar ist und jede Abtretung oder Verpfändung nichtig ist (Abs. 1), Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden können unter anderem der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 lit. a);

das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer);

in weiterer Erwägung, dass

sich in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen ergibt und nicht streitig ist, dass der Anspruch auf Familienzulagen grundsätzlich dem Beschwerdeführer als dem erwerbstätigen Elternteil zusteht (Art. 7 FamZG),

die Sozialen Dienste der Stadt A.___, welche die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau und dessen Kinder unterstützen, mit Gesuch vom 25. Juni 2010 bei der Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Zulagen an sie beantragt und dies im Wesentlichen damit begründet hatte, dass der Beschwerdeführer sich weigere, die Zulagen der Ehefrau beziehungsweise den Kindern zukommen zu lassen (Urk. 7/11),

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit gab zum Nachweis, dass er die Zulagen „ab Juli 2010“ an die Kindsmutter überweise (Urk. 7/13) und sie nach weiterer Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer (Urk. 7/14 ff.), sowie nach Einholung ergänzender Unterlagen bei den Sozialen Diensten der Stadt A.___ (Urk. 7/20 f.) am 29. Juni 2011 die rückwirkende (Dritt-)Auszahlung der Zulagen ab Juli 2010 für die Kinder Y.___ und Z.___ an die diese unterstützende Behörde verfügte (Urk. 7/23),

die Beschwerdegegnerin diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2012 bestätigte, was sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Zulagen für die Monate Juli und August 2010 nicht weitergeleitet worden seien beziehungsweise der Beschwerdeführer deren bestimmungsgemässe Verwendung nicht habe nachweisen können (Urk. 2 S. 5);

in weiterer Erwägung, dass

für die Beantwortung der Frage, ob die Zulagen im Sinne von Art. 9 FamZG „für die Bedürfnisse“ verwendet werden oder nicht, zunächst feststehen muss, inwieweit eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Zulagen besteht (Art. 8 FamZG), weil die Frage der bedürfnisgemässen Verwendung der Zulagen je nach Konstellation unterschiedlich zu prüfen und zu beantworten ist (vgl. zum Ganzen Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Art. 9 Rz 6 ff., insbes. Rz 10),

die Beschwerdegegnerin ihre Anordnungen auf die Angaben der Sozialen Dienste der Stadt A.___ sowie ein von diesen eingereichtes Schreiben des Jugendsekretariates A.___ vom 12. April 2011 abgestützt hat, wonach der Beschwerdeführer bis anhin „trotz Zahlungsaufforderung“ weder Kinderzulagen noch Alimente zu Gunsten von Y.___ und Z.___ bezahlt habe (Urk. 7/21),

diese Angaben zwar die fehlende Entrichtung beziehungsweise Weiterleitung von Zulagen jedenfalls glaubhaft zu machen vermögen (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL, gültig ab 1. Januar 2009, Rz 246 S. 28), dies allein jedoch nicht genügt,

die Akten nämlich bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdeführers an sich keine Unterlagen, namentlich weder einen richterlichen Entscheid noch eine Vereinbarung enthalten, und somit nicht zuverlässig festgestellt werden kann, wie es sich mit der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers und der Pflicht zur Weiterleitung der Zulagen überhaupt verhält,

somit aufgrund der Akten gar nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer diese im Sinne von Art. 8 zu entrichten hat beziehungsweise in welcher Form diese für die Bedürfnisse der Person, für die sie bestimmt sind, zu verwenden sind,

die Verwaltung dem Beschwerdeführer sodann selbst bei feststehender Unterhalts- beziehungsweise Weiterleitungspflicht im Sinne von Art. 8 FamZG (sowie glaubhaft gemachter Nichtentrichtung der Familienzulagen) hätte Gelegenheit einräumen müssen zum Beleg, dass er die Zulagen in den letzten sechs Monaten entrichtet hat (vgl. wiederum FamZWL, a.a.O), welchen Anforderungen die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 14. Juli 2010; Urk. 7/13, sowie vom 10. Dezember 2010; Urk. 7/16, in welchen sie sich auf die Monate Juli und August 2010 bezog), jedoch nicht genügt,

mithin festzustellen ist, dass es vorliegend bereits an der genügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend die tatsächlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen für eine allfällige Drittauszahlung fehlt, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung (betreffend Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers beziehungsweise Pflicht zur Entrichtung der Zulagen sowie entsprechender bedürfnisgemässer Verwendung) und zur anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 19. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubBachmann