Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KA.2010.00004 • SVG ZH KA.2010.00004 KI-generiert

Swiss National Denied Family Allowance for Child Residing in Croatia

Geschäftsnummer KA.2010.00004
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual sought family allowances for a child residing in Croatia, arguing entitlement as a Swiss citizen who financially supports the child despite the separation due to the spouse's lack of German skills. The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant family allowance law and regulations, benefits for children living abroad are generally only payable if an international treaty mandates it, and in the specific case concerning Croatia, no such obligation existed for family allowances, a rule that applies equally to Swiss nationals.

Legislator-Regeste

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Art. 7 Abs. 2 FamZV, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG, Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG; Swiss National Denied Family Allowance for Child Residing in Croatia: The court dismissed the appeal, reasoning that under the relevant family allowance law and regulations, benefits for children living abroad are generally only payable if an international treaty mandates it, and in the specific case concerning Croatia, no such obligation existed for family allowances, a rule that applies equally to Swiss nationals.

Schlagwörter

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Familienzulage Unterhaltspflichten gegenüber Kindern Leistungsanspruch Einzelkind ausländische Staatsangehörige sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG)

This provision was mentioned in the reasoning as the basis for denying benefits for children living abroad, which ultimately led to the dismissal of the appeal, though it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV)

This provision was mentioned in the reasoning as the basis for denying benefits for children living abroad, which ultimately led to the dismissal of the appeal, though it is not explicitly cited in the dispositive orders 1-4.

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 4 to establish the general rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 4 in conjunction with Art. 90 ff. BGG to establish the rules for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 4 to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

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Volltext

KA.2010.00004

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretärin Bachmann

Urteil vom 30. Juni 2010

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK40)

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 22. März 2010 verneinte die Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (Familienausgleichskasse) einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für die 2009 geborene, in Kroatien lebende Tochter Y.___ (Urk. 7/2). Dagegen erhob X.___ am 22. April 2010 sinngemäss Einsprache (Urk. 7/3), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 29. April 2010 abwies (Urk. 2).

2. Mit Beschwerde vom 4. Mai 2010 stellte X.___ den sinngemässen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides sowie die Zusprechung von Familienzulagen für die Tochter Y.___ (Urk. 1).

Die Ausgleichskasse schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Juni 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 15. Juni 2010 zugestellt (Urk. 8).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, wegen fehlender Deutschkenntnisse bleibe seine Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter Y.___ einstweilen in Kroatien. Er bezahle jedoch monatlich Fr. 200.-- für den Unterhalt des Kindes. Daher sei er der Meinung, dass er als Schweizer Bürger Anrecht auf Familienzulagen ("Kinderzulagen") für sein Kind habe, und zwar unabhängig davon, wo sich dieses aufhalte (vgl. Urk. 1, vgl. so schon im Wesentlichen die Begründung der Einsprache, Urk. 7/3).

3.2 Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid sowie in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2010, welche sich in Händen des Beschwerdeführers befindet (vgl. Urk. 8), die Gründe, die zur Ablehnung des Leistungsbegehrens führen, zutreffend dargelegt. Namentlich hat sie in ihrer Vernehmlassung die vorliegend massgebenden Rechtsgrundlagen (Art. 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG] sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen [FamZV]) zutreffend angeführt. Ebenfalls hat sie den allgemeinen Grundsatz korrekt dargelegt, wonach Leistungen für im Ausland lebende Kinder - vorbehältlich hier nicht zutreffender Ausnahmen gemäss Art. 7 Abs. 2 FamZV - nur ausgerichtet werden, soweit die Schweiz durch Staatsverträge dazu verpflichtet ist; dabei hat sie im konkreten Fall ebenso zutreffend erkannt, dass dies - trotz bestehenden Staatvertrages - in Bezug auf Kroatien für Familienzulagen nach dem FamZG nicht zutrifft. Es kann hierzu vollumfänglich auf die Ausführungen in der Vernehmlassung verwiesen werden. Dies gilt um so mehr, als auch der beschwerdeweise vorgebrachte Einwand, wonach der Beschwerdeführer Schweizer Bürger sei, daran nichts zu ändern vermag. So trifft es entgegen seiner Auffassung nicht zu, dass Schweizer Bürger ungeachtet des Aufenthaltsortes des Kindes Anspruch auf Kinderzulagen haben, gelten die einschränkenden Bestimmungen zum Export der Familienzulagen doch gleichsam auch für Schweizer Staatsangehörige (vgl. zum Ganzen auch Kapitel 3 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen [FamZWL], gültig ab 1. Januar 2009).

3.3 Alles in allem kann es beim Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin sein Bewenden haben. Der angefochtene Entscheid erweist sich als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Familienausgleichskasse Arbeitgeber Basel (AK40)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).