Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
KA.2009.00003 • SVG ZH KA.2009.00003 KI-generiert

Child Benefit Denial for Child Residing Abroad Without Social Security Agreement

Geschäftsnummer KA.2009.00003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual sought child benefits for his son residing in Brazil, challenging the denial by the family equalization fund, arguing that the relevant federal legislation violated constitutional equal treatment principles and the UN Convention on the Rights of the Child. The court dismissed the appeal, reasoning that, as no social security agreement exists between the nations, the relevant statutes treating children residing abroad without such agreements differently are factually justified and do not violate the constitutional guarantee of equal treatment; furthermore, the court referenced a superior court ruling confirming that the law is not unconstitutional and that the invoked treaty articles regarding child rights are not directly applicable to this benefit claim.

Legislator-Regeste

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Art. 4 Abs. 3 FamZG, Art. 7 Abs. 1 FamZV, Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 26 KRK, Art. 27 Abs. 4 KRK; Child Benefit Denial for Child Residing Abroad Without Social Security Agreement: The court dismissed the appeal, reasoning that, as no social security agreement exists between the nations, the relevant statutes treating children residing abroad without such agreements differently are factually justified and do not violate the constitutional guarantee of equal treatment; furthermore, the court referenced a superior court ruling confirming that the law is not unconstitutional and that the invoked treaty articles regarding child rights are not directly applicable to this benefit claim.

Schlagwörter

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soziale Sicherheit Rechte des Kindes Sozialvorschriften Aufenthaltsrecht Anspruch auf Kinderzulagen rechtsgleiche Behandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. 3 FamZG

The appeal was dismissed based on the legal provision governing eligibility for child benefits when the child resides abroad, which the court found not to violate constitutional rights.

Art. 7 Abs. 1 FamZV

The appeal was dismissed based on the regulation implementing the law on child benefits regarding the residence of the child abroad.

Art. 82 ff. BGG

Cited in relation to the procedural instructions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in relation to the procedural instructions for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the deadlines for filing an appeal, particularly regarding the suspension of deadlines.

Art. 42 BGG

Cited to define the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

KA.2009.00003

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 28. Januar 2011

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse), mit Verfügung vom 13. Mai 2009 einen Anspruch von X.___ auf Kinderzulagen für seinen in Brasilien wohnhaften Sohn Y.___, geboren ___ 1996, ab dem 1. Januar 2009 verneint (Urk. 6/3) und sie eine am 8. Juni 2009 gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (Urk. 8/7) mit Einspracheentscheid vom 5. August 2009 abgewiesen hat (Urk. 2),

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 4. September 2009, mit welcher X.___ die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Zusprache von Kinderzulagen ab dem 1. Januar 2009 beantragt hat (Urk. 1), was er im Wesentlichen damit begründet hat, dass die vorliegend anwendbaren Erlasse, namentlich das Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZG) beziehungsweise die darauf beruhende bundesrätliche Verordnung (Verordnung über die Familienzulagen, FamZV) gegen das verfassungsmässige Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung) ebenso wie gegen die UNO-Kinderrechtskonvention, namentlich deren Artikel 26 und Artikel 27 Abs. 4 verstossen würden (Urk. 1),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Familienausgleichskasse vom 23. September 2009 (Urk. 5),

sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens,

unter Hinweis darauf, dass

zwischen den Parteien unstreitig ist, dass der Sohn Y.___ - zusammen mit seiner Mutter - Wohnsitz in Brasilien hat (vgl. Urk. 1),

die Schweiz mit Brasilien kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat,

in Erwägung, dass

am 1. Januar 2009 das FamZG und die FamZV in Kraft getreten sind und sich der vorliegend zu beurteilende Anspruch auf Kinderzulagen nach diesen Erlassen richtet,

die Verwaltung nicht nur die im Falle des ausländischen Wohnsitzes eines Kindes massgeblichen Rechtsgrundlagen, namentlich die Art. 4 Abs. 3 FamZG sowie Art. 7 Abs. 1 FamZV zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,

die Verwaltung im angefochtenen Einspracheentscheid, welcher sich in Händen des Beschwerdeführers befindet, ebenso ausführlich wie auch zutreffend dargelegt hat, weshalb vorliegend kein Anspruch auf Kinderzulagen besteht, und namentlich auch die Gründe zutreffend angeführt hat, weshalb - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - die dem Entscheid zugrunde liegenden Bestimmungen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung nicht verletzten (vgl. Erw. 2 und 3 des Einspracheentscheides vom 5. August 2009), weshalb - um Wiederholungen zu vermeiden - auch auf diese Ausführungen verwiesen werden kann,

in weiterer Erwägung, dass

auch das Bundesgericht im inzwischen ergangenen Urteil BGE 136 I 297 (Urteil vom 31. August 2010) bestätigt hat, dass die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 3 FamZG beziehungsweise Art. 7 Abs. 1 FamZV weder Art. 8 Abs. 1 BV (Gebot der rechtsgleichen Behandlung) noch Art. 8 Abs. 2 BV (Diskriminierungsverbot) verletzten,

es dazu zur Hauptsache ausgeführt hat, dass die unterschiedliche Beurteilung von Arbeitnehmenden, deren Kinder in einem Staat Wohnsitz hätten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hätten, gegenüber Arbeitnehmenden, deren Kinder in der Schweiz oder einem Staat mit einem Sozialversicherungsabkommen Wohnsitz hätten, auf einem sachlichen Grund beruhe, bestehe doch (bei letzterem aufgrund des Sozialversicherungsabkommens) ein besondere, nähere Beziehung zur Schweiz (Erw. 6.2 von BGE 136 I 297),

es eine verfassungswidrige Diskriminierung mit der Begründung verneinte, dass in den gerügten Bestimmungen nicht aufgrund eines nach Art. 8 Abs. 2 BV verpönten Merkmals zwischen Kategorien von Arbeitnehmenden unterschieden werde (Erw. 7.2 von BGE 136 I 297),

das Bundesgericht alsdann - unter Hinweis darauf, dass eine Beschwerde wegen Verletzung von Staatsvertragsrecht die direkte Anwendbarkeit der fraglichen Bestimmung, deren Verletzung gerügt werde, voraussetze (self-executing; vgl. Erw. 8.1 von BGE 136 I 297) - auch keinen Verstoss gegen das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK), namentlich (auch) gegen dessen (auch vom Beschwerdeführer angerufenen) Artikel 26 erblickte, was es hinsichtlich Artikel 26 KRK im Wesentlichen damit begründete, dass diese Norm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht direkt anwendbar sei (Erw. 8.2 von BGE 136 I 297),

anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zusätzlich angerufenen Art. 27 Abs. 4 KRK nichts abzuleiten vermag, allein schon deshalb, weil es sich beim Anspruch auf Kinderzulagen - einem Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber der Familienausgleichskasse des Arbeitgebers - nicht um einen "Unterhaltsanspruch" im eigentlichen Sinne handelt, und es sich überdies mit Blick auf den Wortlaut dieser Bestimmung ebenfalls nicht um eine direkt anwendbare Norm - welche inhaltlich derart hinreichend bestimmt ist, dass sie im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden könnte (vgl. Erw. 8.1 von BGE 136 I 297) - handeln dürfte, was letztlich vorliegend indes offenbleiben kann,

der Beschwerdeführer daher mit seiner Kritik auch mit Blick auf die jüngste in BGE 136 I 297 statuierte höchstrichterliche Rechtsprechung, auf welche abzustellen ist, nicht durchzudringen vermag,

dies zur Abweisung der Beschwerde führt;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).