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KA.2004.00020 • SVG ZH KA.2004.00020 KI-generiert

Father's Appeal for Child Benefits Denied Over Employer Allowance Dispute

Geschäftsnummer KA.2004.00020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A father appealed the denial of child benefits for his daughter, who lived with his ex-wife and her part-time job. The court upheld the denial, reasoning that any voluntary allowance paid by the father's employer did not affect the statutory regulation regarding competing claims for child benefits. The employer's own regulations indicated that voluntary family allowances were contingent on eligibility for statutory benefits, and therefore, the denial was justified.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anspruchskonkurrenz;kein Einfluss einer vom Arbeitgeber allfälig ausgerichteten freiwilligen Zulage auf die in § 6 Abs. 2 lit b KZG verankerte Anspruchskonkurrenz

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf Kinderzulagen statutarische Leistung Vaterschaftsentschädigung Erziehungsurlaub sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 2 lit. b KZG
This provision was used to determine the eligibility for child benefits in case of competing claims, confirming the decision of the family benefits fund.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 6 Abs. 2 lit. b KZG

This provision was used to determine the eligibility for child benefits in case of competing claims, confirming the decision of the family benefits fund.

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Volltext

KA.2004.00020

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretärin Ibrahim-Lamas

Urteil vom 8. September 2004

in Sachen

H.___

Beschwerdeführer

gegen

Familienausgleichskasse Chemie

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Mit Verfügung vom 5. Juli 2004 (Urk. 2) verneinte die Familienausgleichskasse Chemie den Anspruch von H.___ auf Kinderzulagen für die Tochter A.___, geboren 3. Juli 1995. Diese lebt bei der von H.___ geschiedenen Mutter, welche ihrerseits eine 60%-Stelle innehat. Gegen diesen Entscheid erhob H.___ am 27. Juli 2004 (Urk. 1) Beschwerde.

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 27. Juli 2004 (Urk. 1), mit welcher H.___ geltend macht, seine Arbeitgeberin würde ihm zusätzlich zur gesetzlichen Kinderzulage eine freiwillige Zulage von Fr. 50.-- entrichten, in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 10. August 2004 (Urk. 6), worin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen wird, und in die übrigen Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist.

Die Familienausgleichskasse hat die vorliegend anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (§ 6 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer, KZG) zutreffend wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann. Die Beschwerdegegnerin hat insbesondere in der Beschwerdeantwort vom 10. August 2004 (Urk. 6) zutreffend begründet, dass eine vom Arbeitgeber allfällig ausgerichtete freiwillige Zulage die in § 6 Abs. 2 lit. b KZG verankerte Regelung über die Anspruchskonkurrenz nicht zu beeinflussen vermag. Wie denn auch aus dem eingereichten Personalreglement (Urk. 3/1) hervorgeht, richtet sich die Auszahlung der freiwilligen Familienzulage nach der Anspruchsberechtigung der gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen (Ziff. 7.2.).

Die angefochtene Verfügung muss daher bestätigt und die Beschwerde abgewiesen werden.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- H.___

- Familienausgleichskasse Chemie

- Direktion für Soziales und Sicherheit