Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2021.00749 • SVG ZH IV.2021.00749 KI-generiert

Disability Insurance Allowance Calculation Appeal

Geschäftsnummer IV.2021.00749
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual appealed a decision regarding their disability insurance daily allowance, arguing that the calculation was based on an outdated internship wage and did not reflect their potential earning capacity after completing a second vocational training. The administrative body agreed to reconsider the case, and the court, finding no contraindication in the file and noting the parties' converging requests, ruled in favor of the appeal, remanding the case for a recalculation of the daily allowance. The court also ordered the administrative body to pay court costs and a partial legal fee to the appealing individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 61 lit. g ATSG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Insurance Allowance Calculation Appeal: The administrative body agreed to reconsider the case, and the court, finding no contraindication in the file and noting the parties' converging requests, ruled in favor of the appeal, remanding the case for a recalculation of the daily allowance. The court also ordered the administrative body to pay court costs and a partial legal fee to the appealing individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Taggeldberechnung Invaliditätsversicherung Verfahrenskosten Streitwert Ausbildungszulage Lohnkosten Bemessung IV-Taggeld; Gutheissung gestützt auf übereinstimmende Parteianträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis IVG

Determines that court costs are set based on the procedural effort, regardless of the dispute value.

Art. 61 lit. g ATSG

Grants the insured person a right to party compensation based on the outcome of the proceedings.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for the content of an appeal brief submitted to the Federal Court.

Art. 82 ff. BGG

Governs the general admissibility of appeals to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Specifies the procedural rules for appeals to the Federal Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2021.00749

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 11. März 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsanwältin MLaw Marina Walther, Kundenrechtsdienst Zürich

Postfach, 8010 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 9. November 2021 (Urk. 2) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ für die Dauer vom 1. November 2021 bis zum 30. April 2022 ein Taggeld nach Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu einem Ansatz von Fr. 60.80 zu, bemessen auf einem durchschnittlichen Tageseinkommen von Fr. 76.--. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Dezember 2021 Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Zusprache eines höheren Taggeldes mit der Begründung, beim als Bemessungsgrundlage herangezogenen Verdienst handle es sich um einen sechs Jahre zurückliegenden Praktikumslohn im Rahmen seiner Zweitausbildung an der Hotelfachschule. Sowohl im Erstberuf als Koch wie auch mit abgeschlossener Zweitausbildung hätte er einen wesentlich höheren Verdienst erzielen können.

Die Beschwerdegegnerin bzw. die mit der Berechnung des Taggeldes betraute Ausgleichskasse Hotela beantragte in der Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei gutzuheissen und die Streitsache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 7).

2. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 (Urk. 9) ersuchte das Gericht den Beschwerdeführer um Stellungnahme dazu, ob er (angesichts der Ausführungen der Beschwerdegegnerin) an seiner Beschwerde festhalten wolle und wenn ja, mit welchem Rechtsbegehren und mit welcher Begründung. Der Verfügung wurde eine vorformulierte Rückzugserklärung beigelegt. Diese wurde von der Rechtsvertreterin mit Datum vom 22. Februar 2022 unterschrieben zurückgesandt (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Abgesehen davon, dass die Vollmacht (vgl. Urk. 3) fraglich zur Rückzugserklärung ermächtigt - sie umfasst vom Wortlaut her einzig die Berechtigung, Vergleiche abzuschliessen - kann die Rückzugserklärung nur in Zusammenhang mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin und als Zustimmung hierzu verstanden werden. Da eine förmliche Wiedererwägungsverfügung im Sinne von Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Lage der Akten (noch) nicht ergangen ist, kann das Verfahren auch nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Daher ist, gestützt auf die übereinstimmenden Rechtsbegehren, denen die vorliegenden Akten nicht entgegenstehen, die Beschwerde gutzuheissen und Sache in Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin zur Neubemessung des IV-Taggeldes zurückzuweisen.

2. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3. Entsprechend diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Diese ist in Anwendung der massgeblichen Bemessungsgrundlagen (vgl. auch § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) ermessensweise auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache in Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2021 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese das IVTaggeld neu bemesse.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstHediger