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IV.2020.00783 • SVG ZH IV.2020.00783 KI-generiert

Disability Insurance Benefits Appeal: Need for Multidisciplinary Expert Medical Opinion

Geschäftsnummer IV.2020.00783
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The court ordered a multidisciplinary expert medical opinion in a case where an individual appealed the denial of disability insurance benefits. The court found that the initial assessment by the disability insurance agency raised valid questions regarding the claimant's claimed work incapacity and personal circumstances, particularly concerning the timing of the alleged incapacity given a diagnosed personality disorder and apparent success in business and personal life, prompting the need for further specialized medical evaluation to clarify the impact of alleged health impairments on work capacity.

Legislator-Regeste

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BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418; Disability Insurance Benefits Appeal: Need for Multidisciplinary Expert Medical Opinion: The court found that the initial assessment by the disability insurance agency raised valid questions regarding the claimant's claimed work incapacity and personal circumstances, particularly concerning the timing of the alleged incapacity given a diagnosed personality disorder and apparent success in business and personal life, prompting the need for further specialized medical evaluation to clarify the impact of alleged health impairments on work capacity.

Schlagwörter

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medizinisches Gutachten Leistung der Invalidenversicherung polydisziplinäre Begutachtung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit persönliche Verhältnisse Gesundheitsbezogene Angaben Anordnung polydisziplinäres Gerichtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418
Cited as relevant criteria for assessing psychological disorders in the context of disability claims.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418

Cited as relevant criteria for assessing psychological disorders in the context of disability claims.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2020.00783

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fankhauser

Ersatzrichter Sonderegger

Gerichtsschreiber Brügger

Beschluss vom 14. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren von X.___ ab (Urk. 2). Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 9. November 2020 durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms Beschwerde mit dem Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere eine Invalidenrente, zuzusprechen (Urk. 5). Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2021 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 14). Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 25. Juni 2021 vollumfänglich an der Beschwerde fest (Urk. 23). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 31. August 2021 auf Duplik (Urk. 25), was dem Beschwerdeführer am 6. September 2021 mitgeteilt wurde (Urk. 26).

2. Die Beschwerdegegnerin hat gestützt auf die Beurteilung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. Januar 2020 (Urk. 15/230/8-9) begründete Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung des polydisziplinären Gutachtens des Zentrums Y.___ vom 12. November 2019 (Urk. 15/210) geäussert. Insbesondere wirft sie zu Recht die Frage auf, warum dem Beschwerdeführer erst seit dem 16. April 2017 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden ist, obwohl eine Persönlichkeitsstörung definitionsgemäss schon Auffälligkeiten im Kindes-/Jugendalter aufweisen sollte. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer während mehreren Jahren ein Geschäft mit 40 bis 50 Mitarbeitern geführt hat (Urk. 15/143/60, Urk. 15/195/4), erscheint auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm im Y.___-Gutachten die Team- und Gruppenfähigkeit abgesprochen wird (Urk. 15/210/73). Im Weiteren stellt das Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer sozial und beruflich gescheitert sei (Urk. 15/269/69), obwohl er - soweit ersichtlich - über ein intaktes Familienleben verfügt, in den Jahren 2011 bis 2015 einen Lohn von durchschnittlich Fr. 125'000.-- erzielte (Urk. 15/148, Urk. 15/174, wobei er soweit ersichtlich in mehreren Unternehmen [Z.___ GmbH, A.___ AG, B.___ AG und C.___ AG] als Gesellschafter oder Arbeitnehmer involviert war, Urk. 27/1-5), in einer Eigentumswohnung lebt und sich ein Vermögen von über Fr. 100'000.-- erarbeiten konnte (Urk. 15/195/18-19). Auch aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit wegen Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung strafbar gemacht hat und deswegen mit Strafbefehl vom 2. April 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 180.-- verurteilt worden ist, kann kaum auf ein berufliches Scheitern geschlossen werden. Das Gericht ist deshalb nach Einsicht in die Rechtsschriften der Parteien und in die von ihnen eingereichten Unterlagen zur Auffassung gelangt, es sei ein polydisziplinäres Gutachten mit den vorgesehenen Disziplinen der Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie einzuholen (wobei es ins Ermessen der Sachverständigen zu stellen sein wird, bei Gebotenheit Spezialisten anderer Fachrichtungen beizuziehen).

3. Das Gericht beabsichtigt, das Gutachten durch die Gutachterinnen und Gutachter der D.___ Begutachtung, Versicherungsmedizin, Universitätsspital E.___ erstellen zu lassen.

Das Gericht beschliesst:

I. Es wird ein polydisziplinäres Gutachten angeordnet über folgende Fragen:

1. Wie beurteilen Sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Begutachtung beziehungsweise im Zeitpunkt der rentenablehnenden Verfügung (Oktober 2020)?

1.1 Anamnese

1.2 Beschwerden

1.3 Befunde

1.4 Diagnosen mit und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit?

2. Welche Auswirkungen haben die festgestellten Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers?

2.1 Ist dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer eines Gipsereibetriebes zumutbar und wenn ja, in welchem Umfang (Stunden pro Tag/Prozent eines Vollzeitpensums/Pausen)?

Nennen Sie die aus medizinischer Sicht bestehenden funktionellen und zeitlichen (Stunden pro Tag) Leistungseinbussen sowie das aus medizinischer Sicht verbleibende funktionelle und zeitliche (Stunden pro Tag) Zumutbarkeitsprofil im Detail.

2.2 Ist dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar und wenn ja, in welchem Umfang (Stunden pro Tag/Prozent eines Vollzeitpensums/Pausen)?

Nennen Sie die aus medizinischer Sicht bestehenden funktionellen und zeitlichen (Stunden pro Tag) Leistungseinbussen sowie das aus medizinischer Sicht verbleibende funktionelle und zeitliche (Stunden pro Tag) Zumutbarkeitsprofil im Detail.

3. Falls Sie eine psychische Störung oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden diagnostizieren, nehmen Sie bitte Stellung zu den folgenden, gemäss BGE 141 V 281, 143 V 409, 143 V 418 für die Anspruchsprüfung relevanten Aspekten:

3.1 zum funktionellen Schweregrad:

3.1.1 bezüglich Komplex „Gesundheitsschädigung“:

3.1.1.1 Wie ausgeprägt stellen sich die diagnoserelevanten Befunde dar?

3.1.1.2 Wie gestaltete sich der Verlauf und der Ausgang von vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Therapien?

3.1.1.3 Wie gestaltete sich der Verlauf und der Ausgang von allfälligen Eingliederungsmassnahmen?

3.1.1.4 Welche Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Störung ergeben sich zu sämtlichen begleitenden krankheitswertigen Störungen?

3.1.2 bezüglich Komplex „Persönlichkeit“:

3.1.2.1 Beschreiben Sie die Persönlichkeitsstruktur und die persönlichen Ressourcen des Beschwerdeführers beziehungsweise die in der Persönlichkeit angelegten Fähigkeiten, welche Rückschlüsse auf das Leistungsvermögen zulassen.

3.1.3 bezüglich Komplex „sozialer Kontext“:

3.1.3.1 Liegen soziale Belastungen vor, die das funktionelle Leistungsvermögen direkt beeinflussen, wenn ja, welche?

3.1.3.2 Hält der Lebenskontext des Beschwerdeführers Ressourcen bereit, die ihm im sozialen Netzwerk zuteil werden, wenn ja, welche?

3.2 und zur Konsistenz:

3.2.1 Liegt eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen vor?

3.2.2 Besteht ein behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck?

3.3 Wie beurteilen Sie insgesamt das tatsächliche Leistungsvermögen?

3.4 Beruht eine allfällige Leistungseinschränkung auf Aggravation?

4. Falls Sie eine mittelgradige oder schwere depressive Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizieren, beantworten Sie bitte nachfolgende Fragen:

a) Erfolgte insgesamt (unter Berücksichtigung der Therapiemethode/-frequenz/-dauer/Medikation und allfälliger stationärer Aufenthalte) aus fachärztlicher Sicht eine ausreichende und den Leitlinien entsprechende Therapie der depressiven Störung?

b) Welche weiteren/künftigen Therapiemassnahmen empfehlen Sie?

c) Im welchem Zeitraum ist mit den von Ihnen vorgeschlagenen weiteren/künftigen Therapiemassnahmen prognostisch mit einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen?

d) Wie beurteilen Sie die (bisherige und prognostisch künftige) Kooperation der versicherten Person?

e) Bestehen krankheitsbedingte Einschränkungen, welche die versicherte Person am Wahrnehmen der geforderten/empfohlenen Therapien hindern (Schwere, Ausprägung, Besonderheiten der zu beurteilenden depressiven Störung beziehungsweise bei Vorliegen zusätzlicher somatischer und psychiatrischer Diagnosen)?

5. Welche Angaben können Sie über den zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit(en) machen?

6. Bitte nehmen Sie Stellung zu den bereits vorhandenen Berichten, Gutachten und (Arbeitsunfähigkeits-)Beurteilungen und begründen Sie – auch mit Blick auf etwaige psychosoziale Faktoren - allfällige Differenzen.

7. Wäre die Arbeitsfähigkeit in der ursprünglichen Tätigkeit und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit mittels geeigneter und zumutbarer Massnahmen allenfalls zu steigern und wenn ja, mit welchen?

8. Wie sieht eine allfällige Prognose aus?

9. Haben Sie ergänzende Bemerkungen?

II. Den Parteien wird eine Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Beschlusses angesetzt, um Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung zu beantragen.

Bei Säumnis wird angenommen, dass die Parteien auf die Beantragung von Änderungen und Ergänzungen zur Fragestellung verzichten.

III. Als Gutachter wird die D.___ Begutachtung, Versicherungsmedizin, Universitätsspital E.___ in Aussicht genommen.

Nach Ablauf der Frist gemäss Dispositiv-Ziffer II wird das Gericht über die Begutachtung und die Fragestellung definitiv beschliessen. Anschliessend werden dem D.___ die Fragestellung und die Akten zur Einsicht unterbreitet. Das D.___ wird dem Gericht alsdann die für die Begutachtung vorgesehenen Ärztinnen und Ärzte bekanntgeben, und die Parteien werden Gelegenheit erhalten, allfällige Ablehnungsgründe gegen diese Fachpersonen zu nennen.

IV. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Brügger