Disability Insurer's Procedural Error Voids Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court found that the disability insurer failed to properly conduct the preliminary decision (Vorbescheid) procedure, which is a mandatory step to ensure the applicant's right to be heard. The applicant claimed not to have received the preliminary decision, and the insurer could not prove its valid delivery. The court ruled that this procedural error was not cured by the subsequent appeal process, particularly as the case involved potential psychological impairments beyond the insured event, which required further investigation during the preliminary decision phase. Therefore, the court annulled the insurer's decision and remanded the case for a proper preliminary decision procedure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 49 Abs. 1 ASTG, Art. 52 Abs. 1 ATSG, Art. 57a Abs. 1 IVG; Disability Insurer's Procedural Error Voids Decision: The applicant claimed not to have received the preliminary decision, and the insurer could not prove its valid delivery. The court ruled that this procedural error was not cured by the subsequent appeal process, particularly as the case involved potential psychological impairments beyond the insured event, which required further investigation during the preliminary decision phase. Therefore, the court annulled the insurer's decision and remanded the case for a proper preliminary decision procedure.
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KI-generiertCited in the reasoning to explain the general requirement for formal decisions by social insurance carriers, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in the reasoning to explain the right to object to decisions, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the preliminary notice (Vorbescheid) for benefit decisions, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the right to legal hearing, but not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in the reasoning regarding the timeframe for objections to preliminary notices, but not explicitly used in the dispositive orders.
This provision is cited as the basis for the court costs in the dispositive.
This provision is cited as the basis for the entitlement to party costs in the dispositive.
This provision is cited as the basis for the calculation of party costs in the dispositive.
This provision is cited in the dispositive to indicate the possibility of appealing to the Federal Tribunal.
This provision is cited in the dispositive to indicate the possibility of appealing to the Federal Tribunal.
This provision is cited in the dispositive regarding the suspension of appeal deadlines.
This provision is cited in the dispositive regarding the requirements for the appeal brief to the Federal Tribunal.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2020.00710
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 17. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Keiser
Peyer Alder Keiser Lämmli, Rechtsanwälte
Pestalozzistrasse 2, Postfach 1126, 8201 Schaffhausen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 14. September 2020 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ jeweils befristet vom 1. August 2013 bis 30. Juni 2015, vom 1. November 2016 bis 30. September 2018 und vom 1. März bis 31. Juli 2019 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 2, Urk. 8/145-159).
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 Beschwerde und beantragte, ihr sei rückwirkend ab 1. August 2013 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens) und es sei die Sache zur Durchführung eines Einwandverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Ziff. 2 des Rechtsbegehrens; Urk. 1 S. 2).
Die Beschwerdegegnerin stellte in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ASTG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Gegen Verfügungen - ausgenommen gegen prozess- und verfahrensleitende - kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
1.2 In Abweichung von Art. 52 Abs. 1 ATSG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG (Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Sie kann innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände gegen den Vorbescheid vorbringen (Art. 73ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da das Einwandverfahren übersprungen worden sei. Den Vorbescheid vom 22. April 2020 habe sie nicht erhalten. Nach Erhalt der Verfügung vom 14. September 2020 habe sie die Beschwerdegegnerin gebeten, die Verfügung zurückzunehmen zur korrekten Durchführung des Einwandverfahrens, wozu diese aber nicht bereit gewesen sei (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in der Beschwerdeantwort vom 17. November 2020 fest, dass nicht bewiesen werden könne, ob der Vorbescheid zugestellt worden sei oder nicht. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs könne ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhalte, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche bezüglich des Sachverhalts und der Rechtslage über die gleiche Kognition verfüge wie die Vorinstanz. Dies sei in Bezug auf das angerufene Sozialversicherungsgericht der Fall, weshalb beantragt werde, dass der Beschwerdeführerin eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt werde und so eine allfällige Gehörsverletzung geheilt werden könne (Urk. 6).
3.
3.1 Der Vorbescheid vom 22. April 2020 war an die Beschwerdeführerin adressiert. Eine Kopie hätte an die Suva gehen sollen. (Urk. 8/134). Diese erhielt den Vorbescheid nach eigenen Angaben indessen nicht (Urk. 3/5). Davon abgesehen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis für eine rechtsgültige Zustellung des mit APost versendeten Vorbescheids nicht zu erbringen vermag, ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass das Vorbescheidverfahren nicht korrekt durchgeführt worden war.
3.2 Nach der Rechtsprechung kann die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann schwerwiegend sein, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberücksichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht eingegangen wurde (BGE 124 V 180 E. 2). Umso schwerwiegender ist es, wenn - wie im vorliegenden Fall - überhaupt kein korrektes Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine Verfügung erlassen wird (vgl. Urteil des damaligen Eidg. Versicherungsgerichts I 584/01 vom 24. Juli 2002 E. 2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2011 vom 3. Februar 2012 E. 3.4, jeweils mit Hinweisen).
Es ist nur sehr zurückhaltend anzunehmen, dass bei Unterlassung des Vorbescheidverfahrens eine Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren möglich ist (BGE 134 V 97 E. 2.9.2). Es kann nur in speziell gelagerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (vgl. BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall, wenn die die Rückweisung zur (erneuten) Durchführung des Vorbescheidverfahrens bloss einem formalistischen Leerlauf gleichkäme (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_769/2019 vom 30. März 2020 E. 2.3)
3.3 Vorliegend stehen neben der zwingend vorgeschriebenen Anhörungspflicht auch die Entlastung der Verwaltungsrechtspflegeorgane sowie die Kostenlosigkeit des Vorbescheidverfahrens - im Gegensatz zur Kostenpflicht im Gerichtsverfahren - einem Verzicht auf dasselbe entgegen. Insbesondere aber bedeutet eine Rückweisung keinen formalistischen Leerlauf. Die Beschwerdeführerin erlitt verschiedene Unfälle. In diesem Zusammenhang erbrachte die Suva Leistungen. Die Beschwerdegegnerin geht in der Verfügung vom 14. September 2020 von reinen (somatischen) Unfallfolgen aus. Zu allfällig psychisch bedingten (unfallfremden) Einschränkungen macht sie keine Ausführungen (Urk. 2, vgl. auch Urk. 8/130/14). Dabei stützt sie sich auf die Einschätzung ihres RAD-Arztes Dr. med. Y.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie (Urk. 8/130/13). Dieser erwähnt in seiner (internen) Stellungnahme vom 21. November 2019 eine seit 2002 bestehende Depression, die jedoch keinen Niederschlag in Arbeitsunfähigkeitszeugnissen finde (Urk. 8/130/13). Letzteres trifft so nicht zu. Zumindest in den Berichten von PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, vom 15. Juli 2016 und von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 21. Juli 2016 (Eingangsdatum) wird nebst somatischen Diagnosen auf eine depressive Störung hingewiesen und auch deswegen eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 8/79/1-5, 8/80/11-3). Die Beschwerdeführerin behauptet denn auch in der vorliegenden Beschwerde eine über die Unfallfolgen hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen (Urk. 1). Im Rahmen des nachzuholenden Vorbescheidverfahrens wird sich die Beschwerdegegnerin (auch) dazu zu äussern haben.
3.4 Die angefochtene Verfügung ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
4.
4.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien ist die Prozessentschädigung auf Fr. 1'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. September 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese ein Vorbescheidverfahren durchführe und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Keiser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstSonderegger