Pension Appeal Regarding Disability Benefit Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed a decision that reduced their disability pension, seeking either a higher pension rate or the acquisition of a neutral expert opinion. The court granted the appeal by upholding the respondent's request, thus quashing the original decision and remitting the case to the agency for further medical clarification before reissuing a ruling on the pension entitlement, and subsequently ordered the respondent to pay the court costs and the claimant's legal costs.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Pension Appeal Regarding Disability Benefit Reduction: The court granted the appeal by upholding the respondent's request, thus quashing the original decision and remitting the case to the agency for further medical clarification before reissuing a ruling on the pension entitlement, and subsequently ordered the respondent to pay the court costs and the claimant's legal costs.
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KI-generiertThis provision was cited in the reasoning as the basis for determining that the appeal procedure is subject to court fees, although the cost imposition in order 2 is primarily procedural.
Cited as the basis for the successful party's entitlement to compensation for party costs, which is imposed in order 3.
Cited to establish the deadline and authority for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited to define the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.
Cited to specify the formal requirements (contents and attachments) for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2020.00623
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 17. Dezember 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas
Advokatur Glavas AG
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 13. August 2020 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2017 eine ganze Rente, ab dem 1. Mai 2018 eine halbe Rente, vom 1. Mai 2019 bis 31. August 2019 eine Viertelsrente zugesprochen und ab 1. September 2019 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 30 % verneint hat (Verfügung vom 13. August 2020, Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 14. September 2020, mit welcher die Beschwerdeführerin in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Zusprache einer halben Invalidenrente ab Mai 2019 bzw. mindestens eine Viertelinvalidenrente ab September 2019, eventualiter die Rückweisung zur Verpflichtung der Einholung eines neutralen Gutachtens beantragt (Urk. 1 S. 2), und in die auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2020 (Urk. 9),
in Erwägung,
dass der mit dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin übereinstimmende Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage steht,
dass somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt, und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfügt,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
dass die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG) hat, wobei die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (§ 34 Abs. 3 GSVGer), vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 13. August 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mark A. Glavas, unter Beilage eines Doppels von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz