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IV.2020.00523 • SVG ZH IV.2020.00523 KI-generiert

Claimant Entitled to Continued Vocational Retraining for Law Degree

Geschäftsnummer IV.2020.00523
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned a prior decision, ruling that the claimant is entitled to continue vocational retraining for a law degree until the end of 2023. The court found that the claimant's medical condition still warranted continued support for the retraining program.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht; Claimant Entitled to Continued Vocational Retraining for Law Degree: The court found that the claimant's medical condition still warranted continued support for the retraining program.

Schlagwörter

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Neuausbildung Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege Neuanmeldung für Invalidenleistungen Beschäftigungsgrad bisheriger Rechtsstatus Beschwerdelegitimation Unbegründetes Urteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht
Cited in the addendum to govern the running of appeal deadlines when a reasoned decision is requested after an unreasoned decision is initially issued.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht

Cited in the addendum to govern the running of appeal deadlines when a reasoned decision is requested after an unreasoned decision is initially issued.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2020.00523

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Gasser Küffer

Gerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 21. Januar 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Fürsprecher Frank Goecke

advokatur rechtsanker

Ankerstrasse 24, Postfach 9822, 8036 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 15. Juni 2020 aufgehoben wird und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Weiterführung der beruflichen Massnahmen (Umschulung auf den Beruf der Juristin mit Abschluss «Bachelor of Law») bis längstens Ende 2023 hat.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 1’000.-- festgesetzt. Wird auf eine Begründung des Entscheides verzichtet, ermässigt sich die Gerichtsgebühr um sieben Zehntel auf Fr. 300.--.

Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Mehrkosten für einen begründeten Entscheid werden derjenigen Partei auferlegt, die eine Begründung verlangt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der/den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:

- Fürsprecher Frank Goecke

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter weiterer Beilage je einer Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 1), des angefochtenen Entscheids (Urk. 2), der Beschwerdeantwort (Urk. 6) sowie der Stellungnahme der Beschwerdeführerin (Urk. 10)

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an von einer Partei oder einer zur Anfechtung berechtigten Behörde schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Beschwerde ab Zustellung des begründeten Entscheids.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

VogelBöhme

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2020.00523

Beiblatt zu unbegründeten Entscheiden

Das Gericht kann Entscheide ohne Begründung mitteilen und den Parteien anzeigen, dass sie innert 30 Tagen schriftlich die Begründung verlangen können, ansonst der Entscheid in Rechtskraft erwachse. Die Rechtsmittelfristen beginnen mit der Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen (§ 27 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit Art. 112 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht).

Die Voraussetzung zur Mitteilung eines Entscheids ohne Begründung wird vom Gericht als gegeben erachtet und der Entscheid unbegründet zugestellt, weil der Entscheid anlässlich der Verhandlung vom 21. Januar 2021 kurz erläutert worden ist.