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IV.2020.00502 • SVG ZH IV.2020.00502 KI-generiert

Appeal Dismissed for Inadmissible Submission Despite Statutory Suspension

Geschäftsnummer IV.2020.00502
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed an appeal regarding disability insurance benefits, but the appeal submission failed to meet the statutory requirements, and after the court rejected a request for an extension and ordered a 10-day period to remedy the deficiencies (which coincided with a statutory filing suspension), the party failed to make the required amendments. The court thus dismissed the appeal as inadmissible because the appellant did not correct the deficient submission within the set deadline, subsequently imposing court costs on the appellant.

Legislator-Regeste

Amtlich

Der Beschwerde fehlt es an einem Rechtsbegehren und an einer hinreichenden Begründung. Auch innert Nachfrist hat der Beschwerdeführer die Beschwerde nicht verbessert.

Schlagwörter

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Einstellung der Invalidenversicherungsleistungen gesetzliche Grundlage Verspätungsausschluss Beschwerdelegitimation Ausstandsverfahren Versicherungsleistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Cited in the reasoning section to determine the basis for charging court costs.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 42 BGG

Cited to specify the formal requirements for the appeal petition to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited to specify the periods during which the appeal deadline is suspended.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2020.00502

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Ersatzrichterin Gasser Küffer

Gerichtsschreiber Kübler

Beschluss vom 21. September 2020

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Beschwerde gegen eine Verfügung derselben vom 2. Juni 2020 betreffend IV-Leistungen. Darin beantragte er auch eine Erstreckung der Beschwerdefrist um 14 Tage (Urk. 1). Nachdem der Beschwerdeführer um Weiterleitung der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ersucht hatte (Urk. 4/1), leitete die IV-Stelle die Beschwerde mit Eingabe vom 24. Juli 2020 an das hiesige Sozialversicherungsgericht weiter (Urk. 3).

2. Mit Verfügung vom 31. Juli 2020 (Urk. 5), zugestellt am 5. August 2020 (Urk. 6), wies das Sozialversicherungsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Erstreckung der Beschwerdefrist ab und setzte ihm eine Frist von 10 Tagen an, um die Eingabe vom 18. Juni 2020 zu verbessern, mit der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

3. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist, unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2020 (Art. 38 Abs. 4 lit. b des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, i.V.m. §13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), nicht vernehmen.

4. Da die Beschwerde vom 18. Juni 2020 (Urk. 1) den Anforderungen von § 18 Abs. 2 GSVGer nicht genügt (vgl. auch Art. 61 lit. b ATSG) und der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist seine Eingabe nicht verbesserte, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.

5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

Kübler