Claimant Appeal Granted for Disability Benefits Remand and Clarification of Treatment Cessation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe claimant appealed the denial of disability insurance benefits, requesting either a full pension or a remand for further clarification, a request the opposing agency later agreed to. The court granted the appeal by revoking the initial denial and remanding the case to the agency for further medical clarification, reasoning that based on the existing file, it could not be determined with the required preponderance of evidence whether the claimant was entitled to benefits, specifically noting uncertainty regarding whether the cessation of court-ordered psychiatric treatment was due to health reasons. Consequently, the agency was ordered to re-evaluate the claim after gathering additional evidence, and the agency was also assigned the court costs while ordered to pay the claimant's legal expenses.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG; Claimant Appeal Granted for Disability Benefits Remand and Clarification of Treatment Cessation: The court granted the appeal by revoking the initial denial and remanding the case to the agency for further medical clarification, reasoning that based on the existing file, it could not be determined with the required preponderance of evidence whether the claimant was entitled to benefits, specifically noting uncertainty regarding whether the cessation of court-ordered psychiatric treatment was due to health reasons. Consequently, the agency was ordered to re-evaluate the claim after gathering additional evidence, and the agency was also assigned the court costs while ordered to pay the claimant's legal expenses.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for making the cantonal court proceedings concerning IV benefits subject to costs.
Cited in the reasoning as the basis for awarding party costs to the successful appellant.
Cited in the final order to establish the legal basis and procedure for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the final order to specify the holiday periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2020.00361
V. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende i.V.
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Perandres
Urteil vom 18. August 2020
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 6. Mai 2020 das Leistungsgesuch von X.___ abgewiesen hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 1. Juni 2020, mit welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2019, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung beantragt hat (Urk. 1), und in die ebenfalls auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 13. Juli 2020 (Urk. 5), sowie die Erklärung der Beschwerdeführerin vom 31. Juli 2020, wonach sie mit der Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen einverstanden sei (Urk. 9),
in Erwägung,
dass der übereinstimmende Antrag der Parteien auf Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen in Übereinstimmung mit der Akten- und Rechtslage steht, da sich mit Blick auf die Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b) beurteilen lässt, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat und sich insbesondere nicht erstellen lässt, ob der Abbruch der im Rahmen der Schadenminderungspflicht auferlegten psychiatrischen Behandlung (Urk. 6/27) im Herbst 2019 auf gesundheitliche Gründe zurückzuführen ist,
dass somit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornehme, und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu verfüge,
dass gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts kostenpflichtig ist, die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt werden, vorliegend eine Kostenpauschale von Fr. 400.-- als angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
dass die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG) hat, wobei die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (§ 34 Abs. 3 GSVGer),
dass vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint,
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6. Mai 2020 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende i.V.Die Gerichtsschreiberin
PhilippPerandres