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IV.2020.00351 • SVG ZH IV.2020.00351 KI-generiert

Disability Pension Appeal Allowed Over Denial of Benefits

Geschäftsnummer IV.2020.00351
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court allowed the appeal against the denial of benefits by the social insurance institution, ruling that the appellant retained the right to a full disability pension. The court's reasoning, evidenced by the final judgment, effectively overturned the previous decision from late 2017, resulting in the imposition of court costs and an obligation for the opposing party to pay procedural compensation to the appellant, as well as reimbursement for the appellant's assessment-related travel expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nach Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung steht fest, dass sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Anspruchsprüfung nicht in leistungsrelevanter Weise verändert hat. Da ein Revisionsgrund zu verneinen ist, ist die verfügte Aufhebung der Rente nicht gerechtfertigt. Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Invalidenrente Entschädigung von Reisekosten Versicherungsleistung der Sozialversicherung Rentenaufhebung Ruhegehaltsansprüche Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 1’000.--
This amount is cited as the court fee imposed on the respondent in order 2.
Fr. 4’400.--
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’400.-- (inkl.
Fr. 1'480.--
Die im Zusammenhang mit der Begutachtung entstandenen Reisekosten von Fr. 1'480.-- werden der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse vergütet.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1’000.--

This amount is cited as the court fee imposed on the respondent in order 2.

Fr. 4’400.--

This amount is cited for the procedural indemnity owed by the respondent to the appellant in order 3.

Fr. 1'480.--

This amount is cited for the reimbursement of travel costs incurred during the expert assessment, payable to the appellant from the court treasury in order 4.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2020.00351

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiber Klemmt

Urteil vom 27. Dezember 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. November 2017 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1’000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Die im Zusammenhang mit der Begutachtung entstandenen Reisekosten von Fr. 1'480.-- werden der Beschwerdeführerin aus der Gerichtskasse vergütet.

5. Zustellung gegen Empfangsschein und unter Beilage des Beiblattes zu unbegründeten Entscheiden an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 37 und Urk. 38

- Bundesamt für Sozialversicherungen unter Beilage von je einer Kopie von Urk. 2/1-2, Urk. 5, Urk. 32, Urk. 34-35

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

6. Dieses Urteil erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen von der Zustellung an von einer Partei oder einer zur Anfechtung berechtigten Behörde schriftlich eine Begründung verlangt wird. Wird eine Begründung verlangt, läuft die Frist zur Beschwerde an das Bundesgericht ab Zustellung des begründeten Entscheids. Verzichten die Parteien auf die Begründung des Urteils, reduzieren sich die Gerichtskosten auf die Hälfte.

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

FehrKlemmt