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IV.2019.00610 • SVG ZH IV.2019.00610 KI-generiert

Social Insurance Appeal Overturned Due to Vacated Accident Insurance Assessment

Geschäftsnummer IV.2019.00610
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal against a decision by the cantonal social insurance institution that had dismissed a benefit claim based solely on an accident insurance assessment showing a non-disqualifying degree of disability (24%). The court reasoned that since the corresponding decision from the accident insurance authority had been overturned on the same day and remanded for further clarification due to insufficient medical and vocational assessment for an income comparison, the foundation of the challenged decision was removed, requiring the case to be returned to the social insurance institution for necessary coordinated clarification and a new ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 66 BGG, Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, Art. 82 ff. [...] BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Social Insurance Appeal Overturned Due to Vacated Accident Insurance Assessment: The court reasoned that since the corresponding decision from the accident insurance authority had been overturned on the same day and remanded for further clarification due to insufficient medical and vocational assessment for an income comparison, the foundation of the challenged decision was removed, requiring the case to be returned to the social insurance institution for necessary coordinated clarification and a new ruling.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Sozialversicherung Versicherungsleistungsbegehren Entschädigungsregelung Verfahrenskosten Einschätzung des Einkommens Invaliditätsbemessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited in the reasoning section as the basis for setting the court costs.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited in the reasoning section as the basis for granting the appealing party the right to compensation for party costs.

Art. 66 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the cost imposition in order 2 and the awarding of compensation in order 3 imply procedural rules governing costs, which are usually governed by BGG articles (Art. 66 for court costs).

Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in order 5 regarding the possibility to file an appeal to the Federal Supreme Court (procedural context for future appeal).

Art. 82 ff. [...] BGG

Cited in order 5 regarding the possibility to file an appeal to the Federal Supreme Court (procedural context for future appeal).

Art. 46 BGG

Cited in order 5 regarding the suspension of the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in the concluding section (after order 5) detailing the formal requirements for submitting an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2019.00610

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens

Ersatzrichterin Curiger

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 24. März 2021

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Astrid Meienberg

goldbach law

Gustav-Silber Weg 4, Postfach 645, 8700 Küsnacht ZH

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren von X.___, geboren 1963, mit Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 2) unter Hinweis auf den von der Suva ermittelten, rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 24 % abgewiesen hat;

nach Einsicht in die Eingabe von X.___ vom 9. September 2019 (Urk. 1), mit der sie Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 2) erheben liess mit folgendem Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 11.07.2019 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin ab dem 01.11.2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3. […]

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

nach Einsicht in die auf Abweisung schliessende Beschwerdeantwort der IVStelle vom 16. Oktober 2019 (Urk. 6)

sowie nach Einsicht in die übrigen Verfahrensakten;

unter Hinweis darauf, dass im unfallversicherungsrechtlichen Parallelverfahren in Sachen der Beschwerdeführerin gegen die Suva (Prozess Nr. UV.2019.00201) mit heutigem Urteil der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Suva zurückgewiesen worden ist;

in Erwägung, dass

die Beschwerdegegnerin die relevanten Rechtsnormen in der Beilage der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 7/139) ausführlich dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,

aus der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeantwort und den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdegegnerin keine eigenen wesentlichen Abklärungen machte, sondern - nachdem sie sich vergewissert hatte, dass ausschliesslich unfallkausale Gesundheitsbeeinträchtigungen vorlagen (vgl. Urk. 7/138/6) – vollumfänglich und ohne weitere Prüfung die von der Suva ermittelten Invaliditätsgrade von zunächst 13 % und später 24 % übernahm (vgl. Urk. 2 S. 2),

der Einspracheentscheid der Suva vom 25. Juni 2019 (Urk. 7/136/2-19) - wie bereits ausgeführt - mit Urteil von heute aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessender Neuverfügung an die Suva zurückgewiesen wurde,

die Rückweisung zu erfolgen hatte, weil aufgrund ungenügender medizinischer und erwerblicher Abklärungen kein rechtsgenügender Einkommensvergleich durchgeführt werden konnte,

mit dem Wegfall des genannten Einspracheentscheids der Suva, auf den sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich stützte, der angefochtenen Verfügung das gesamte Fundament entzogen wurde,

ein Entscheid in vorliegender Sache auch nicht gestützt auf die übrigen Akten erfolgen kann, weil diese Akten - soweit vorliegend relevant - Kopien der Suva-Akten sind, die ihrerseits als nicht für einen Entscheid in der Sache selbst ausreichend beurteilt wurden,

demzufolge die angefochtene Verfügung vom 11. Juli 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie (vernünftigerweise in Absprache und Koordination mit der Suva) die notwendigen Abklärungen medizinischer und erwerblicher Natur veranlasse und hernach neu verfüge;

in weiterer Erwägung, dass

die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat,

diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen werden (§ 34 Abs. 3 GSVGer),

nach ständiger Rechtsprechung die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin eine angemessen erscheinende Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 11. Juli 2019 aufgehoben wird und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Astrid Meienberg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker