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IV.2019.00517 • SVG ZH IV.2019.00517 KI-generiert

Disability Benefits Reversed for Re-evaluation of Vocational Rehabilitation

Geschäftsnummer IV.2019.00517
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court reversed the decision to deny disability benefits, remanding the case to the disability insurance office for a new assessment of the claimant's eligibility for vocational rehabilitation measures. The court reasoned that the insurance office's initial denial was based on insufficient investigation, particularly regarding the claimant's ability to complete their initial vocational training due to a shoulder condition, and the claimant's subsequent failure to seek new training independently. Given the agreement of both parties to a remand for re-evaluation, the court found this to be the most efficient and appropriate resolution.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, § 34 Abs. 3 GSVGer, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Benefits Reversed for Re-evaluation of Vocational Rehabilitation: The court reasoned that the insurance office's initial denial was based on insufficient investigation, particularly regarding the claimant's ability to complete their initial vocational training due to a shoulder condition, and the claimant's subsequent failure to seek new training independently. Given the agreement of both parties to a remand for re-evaluation, the court found this to be the most efficient and appropriate resolution.

Schlagwörter

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Invalidenversicherungsleistungen berufliche Abklärung Kostenfestsetzung berufliche Eingliederungsmassnahmen Wiederausrichtung von Arbeitslosentaggeldern Invaliditätsbemessung Rückweisung aufgrund übereinstimmender Parteianträge.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Used to determine that the proceedings are subject to costs because they concern the granting or denial of insurance benefits.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Used to determine the amount of the legal costs awarded to the represented plaintiff, considering the importance of the case, the complexity of the proceedings, and the degree of success.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the legal basis for appealing the decision to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for appealing the decision to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2019.00517

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens

Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 29. November 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Y.___

Rechtsdienst Inclusion Handicap

Grütlistrasse 20, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Der 1994 geborene X.___ meldete sich am 20. November 2018 unter Hinweis auf eine Omarthrose in der rechten Schulter bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/21) am 11. Juni 2019 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 2).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 10. Juli 2019 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei die Verfügung vom 11. Juni 2019 aufzuheben und es seien ihm Leistungen der Invalidenversicherung, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. September 2019 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 7. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer Replik (Urk. 9), wobei er seine Anträge dahingehend präzisierte, dass er die Anordnung beruflicher Massnahmen in Form von Berufsberatung und einer zweiten erstmaligen beruflichen Ausbildung beantragte. Mit Duplik vom 1. November 2019 (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Mit Verfügung vom 7. November 2019 (Urk. 12) wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt, sich zu der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu äussern, worauf sich dieser am 19. November 2019 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin einverstanden erklärte (Urk. 14).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass es dem Beschwerdeführer in den letzten sieben Jahren gesundheitsbedingt möglich gewesen wäre, eine angepasste erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Im Weiteren bestehe aufgrund des geringen Verdienstes seit der gesundheitlichen Einschränkung kein Anspruch auf eine Umschulung (S. 1).

Mit Duplik (Urk. 11) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegenüber die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen. Aufgrund der Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine erstmalige berufliche Ausbildung als Automobilfachmann EFZ aus gesundheitlichen Gründen (Schulterproblematik) nicht habe beenden können. Die Tatsache allein, dass sich der Beschwerdeführer nach Abbruch der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht selbständig um eine neue Lehrstelle bemüht habe oder zu jenem Zeitpunkt die Unterstützung der Invalidenversicherung nicht in Anspruch genommen habe, könne nicht als Begründung für eine Beschwerdeabweisung dienen (S. 2).

2.2 Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde bzw. Replik (Urk. 1, Urk. 9) die Zusprache von Leistungen der Invalidenversicherung und insbesondere von beruflichen Massnahmen in Form von Berufsberatung und einer zweiten erstmaligen beruflichen Ausbildung. Er erklärte sich mit Eingabe vom 19. November 2019 (Urk. 14) mit der Rückweisung zur Neubeurteilung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen einverstanden.

2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zur Neubeurteilung übereinstimmende Anträge (Urk. 11, Urk. 14) vorliegen und diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

3.

3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat, die ohne Rücksicht auf den Streitwert, nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens (§ 34 Abs. 3 GSVGer) zu bemessen und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 185.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1’400.-- (inklusive Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage eines Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

GräubSchleiffer Marais