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IV.2019.00499 • SVG ZH IV.2019.00499 KI-generiert

Disability Insurance Office Ordered to Reassess Claim Due to New Precedents

Geschäftsnummer IV.2019.00499
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court accepted a request to send the case back for further clarification, as both parties agreed that more investigation was needed. The initial decision to deny benefits was overturned because the disability insurance office needed to conduct further medical assessments, particularly in light of new legal precedents concerning addiction disorders. The costs of the court proceedings were assigned to the insurance office, as sending the case back was considered a complete victory for the applicant.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 42 BGG; Disability Insurance Office Ordered to Reassess Claim Due to New Precedents: The initial decision to deny benefits was overturned because the disability insurance office needed to conduct further medical assessments, particularly in light of new legal precedents concerning addiction disorders. The costs of the court proceedings were assigned to the insurance office, as sending the case back was considered a complete victory for the applicant.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung ergänzende medizinische Abklärung Wiedererwägung durch den Versicherer Rückabtretung Neuprüfung des Asylgesuchs Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Determines that the appeal proceedings are subject to costs and assigns the court costs to the defendant.

Art. 42 BGG

Specifies the requirements for the appeal brief to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2019.00499

V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Sozialversicherungsrichterin Senn

Gerichtsschreiberin Kuoni

Urteil vom 4. Oktober 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. Mit Verfügung vom 27. Mai 2019 (Urk. 2) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Versicherten vom 7. Oktober 2017 (Eingang IV-Stelle am 10. Oktober 2017, Urk. 7/2) ab.

2. Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 21. Juni 2019 bei der IV-Stelle «Widerspruch» (Urk. 1). Mit Schreiben vom 5. Juli 2019 (Urk. 3) überwies die IV-Stelle die Eingabe des Versicherten zur Behandlung als Beschwerde. Der Versicherte beantragte in seiner Eingabe vom 21. Juni 2019 sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei verwies er auf eine ADHS Problematik und auf Depressionen (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2019, die Sache sei in teilweiser Gutheissung zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zwecks Durchführung des strukturierten Beweisverfahrens im Lichte der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Suchterkrankungen, zurückzuweisen (Urk. 6).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Es liegen übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vor. Die Sache erweist sich somit als noch nicht spruchreif.

2. Die Verfügung vom 27. Mai 2019 ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornimmt und hernach neu verfügt.

3. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 300.-- festgesetzt.

Die Rückweisung an die Verwaltung gilt nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 27. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

VogelKuoni