Disability Insurance Benefit Appeal Remanded Due to Improper Determination Methods and Failure to Clarify Medical Facts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court partially upheld a disability insurance benefit appeal by annulling the previous denial decision and remanding the case to the administrative body because the initial determination improperly relied on a percentage comparison rather than a necessary income comparison and failed to adequately clarify the medical facts, including consulting the Regional Medical Service, leading the court to find that this successful remand constitutes full success for the appellant, thereby obligating the administrative body to cover court costs and pay the appellant's legal fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Insurance Benefit Appeal Remanded Due to Improper Determination Methods and Failure to Clarify Medical Facts: 2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 400.-- festgesetzt. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision governs the cost liability in appeal proceedings concerning IV benefits, leading to the imposition of court costs on the respondent.
Cited in connection with the assessment of the procedural indemnity (Prozessentschädigung) awarded to the appellant.
Cited to specify the possibility and procedure for filing an appeal with the Federal Supreme Court.
Cited to define the periods during which the deadline for filing an appeal with the Federal Supreme Court is suspended.
Cited to outline the formal requirements for the appeal brief to be submitted to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2019.00483
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Sozialversicherungsrichterin Senn
Gerichtsschreiberin Curiger
Urteil vom 2. September 2019
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Bugada Baumann Lerch, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung (Urk. 2 [= 6/43]).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2019 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2019 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Sache sei in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme weiterer Abklärungen und insbesondere eines Einkommensvergleichs an sie zurückzuweisen (Urk. 5). Mit Verfügung vom 22. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu diesem Antrag Stellung zu nehmen (Urk. 7). Innert Frist verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme (Urk. 9). Auf Nachfrage hin erklärte er sich mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin einverstanden (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Sache sei an sie zurückzuweisen. Als Begründung führte sie aus, sie habe zu Unrecht einen Prozentvergleich vorgenommen und gestützt darauf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen. Zudem habe sie es versäumt, den medizinischen Sachverhalt genügend abzuklären (Urk. 5). Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer Rückweisung einverstanden (Urk. 10), womit übereinstimmende Parteianträge vorliegen.
Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid einen Prozentvergleich zugrunde legte (Urk. 6/34 S. 5), obwohl der Beschwerdeführer darauf hinwies, dass sein Einkommen nicht zwangsläufig mit dem Grad seiner Arbeitsfähigkeit korrelieren würde (Urk. 6/34 S. 4-5). Zudem wurde der Fall nie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet (Urk. 6/34). Der Antrag auf Rückweisung der Sache steht daher mit der Rechts- und Aktenlage in Einklang.
2.
2.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt und vorliegend auf Fr. 400.-- festgesetzt. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und vorliegend auf Fr. 1'100.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9 sowie einer Kopie von Urk. 10
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelCuriger