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IV.2019.00350 • SVG ZH IV.2019.00350 KI-generiert

Claimant v. Insurance Agency: Disability Benefits Remand

Geschäftsnummer IV.2019.00350
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed a decision denying disability insurance benefits following a hand injury sustained in 2012. Since both the claimant and the insurance agency subsequently agreed that the case required further clarification, the court upheld the appeal, overturned the denial decision, and remanded the matter to the agency for additional investigation and a new ruling, recognizing this procedural success as a full victory for the claimant, who was therefore awarded court costs and legal compensation.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 3 GSVGer, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant v. Insurance Agency: Disability Benefits Remand: Since both the claimant and the insurance agency subsequently agreed that the case required further clarification, the court upheld the appeal, overturned the denial decision, and remanded the matter to the agency for additional investigation and a new ruling, recognizing this procedural success as a full victory for the claimant, who was therefore awarded court costs and legal compensation.

Schlagwörter

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Leistung der Invalidenversicherung Zuschlagskriterien prozessleitende Verfügungen voller Ersatz Forderungseingabe Wiederaufleben der Versicherteneigenschaft Übereinstimmende Parteianträge, Kurzurteil; Rückweisung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Cited in the reasoning section (E. 2.1) to determine the court costs assessed against the losing party, which is later confirmed in order 2.

§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited in the reasoning section (E. 2.2) as the basis for calculating the procedural compensation awarded to the winning party, reflected in order 3.

§ 34 Abs. 3 GSVGer

Cited in the reasoning section (E. 2.2) regarding the criteria for assessing the procedural compensation awarded to the winning party, reflected in order 3.

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 5 as part of the applicable procedural rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 5 as part of the applicable procedural rules governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to specify the calculation of the appeal deadline, including suspension periods.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 to specify the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2019.00350

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichterin Lienhard

Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 27. September 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Studer

Studer Anwälte AG

Hauptstrasse 11a, 8280 Kreuzlingen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1977, verletzte sich am 11. Juli 2012 bei einem Unfall an der linken Hand (Urk. 8/15/123 Ziff. 4-6 und 9). Die Suva richtete für die Folgen des Ereignisses Versicherungsleistungen aus (vgl. Urk. 8/15/118).

Am 11. Januar 2013 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erliess am 18. Juni 2015 (Urk. 8/55) den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch. Der Versicherte brachte dagegen Einwände (Urk. 8/60-61, Urk. 8/102) vor. Am 14. Februar 2019 (Urk. 8/141) erliess die IV-Stelle einen neuen Vorbescheid, wogegen der Versicherte wiederum Einwände (Urk. 8/157) vorbrachte.

Mit Verfügung vom 29. März 2019 (Urk. 8/161 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.

2. Der Versicherte erhob am 17. Mai 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. März 2019 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab dem 1. Juli 2013 eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen und anschliessender neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2019 eine teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache an sie zu weiteren Abklärungen (Urk. 7). Am 19. September 2019 erklärte sich der Beschwerdeführer mit einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung weiterer Abklärungen einverstanden (Urk. 11).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Nach dem sich der Beschwerdeführer am 19. September 2019 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden erklärt hat (Urk. 11), liegen nunmehr übereinstimmende Parteianträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklage stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2019 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.

2.

2.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 300.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

2.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb dervertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird gemäss § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).

Der Beschwerdeführer ist vorliegend mit Fr. 2'300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. März 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführereine Prozessentschädigung von Fr. 2’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dieter Studer

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still:

vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

MosimannBrugger