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IV.2019.00182 • SVG ZH IV.2019.00182 KI-generiert

Disability Pension Appeal: Polytoxicomania and Further Medical Assessment

Geschäftsnummer IV.2019.00182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who had previously been awarded a full disability pension due to polytoxicomania, appealed the withdrawal of their pension. The court, acknowledging that the case involved ongoing factual investigations regarding the extent of the claimant's disability beyond addiction, agreed with both parties' request for the case to be remanded for further clarification. The court's reasoning centered on the need for additional medical assessments to determine if the claimant suffered from a disability beyond the addiction itself that would warrant a pension.

Legislator-Regeste

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Art. 69 Abs. 1bis IVG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG; Disability Pension Appeal: Polytoxicomania and Further Medical Assessment: The court, acknowledging that the case involved ongoing factual investigations regarding the extent of the claimant's disability beyond addiction, agreed with both parties' request for the case to be remanded for further clarification. The court's reasoning centered on the need for additional medical assessments to determine if the claimant suffered from a disability beyond the addiction itself that would warrant a pension.

Schlagwörter

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Invalidenrente ergänzende medizinische Abklärung Aussetzungsfrist medizinische Gründe nachdienstliche Gesundheitsschädigung Invaliditätsbemessung Übereinstimmender Antrag auf Rückweisung.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

Determines that the proceedings are subject to costs as they concern the granting or denial of insurance benefits.

Art. 46 BGG

Specifies the suspension periods for appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Outlines the requirements for the content of the appeal brief.

Art. 82 ff. BGG

Establishes the legal basis for appealing to the Federal Court.

Art. 90 ff. BGG

Provides the framework for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2019.00182

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 9. Mai 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1982, meldete sich am 23. August 2002 unter Hinweis auf eine Polytoxikomanie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2003 (Urk. 5/23) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Wirkung ab 1. Juli 2003 sowie mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 (Urk. 5/24) rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2002 bis zum 30. Juni 2003 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu.

Am 17. Juli 2006 (Urk. 5/38; Invaliditätsgrad: 100 %) sowie am 24. November 2009 (Urk. 5/49; Invaliditätsgrad: 100 %) und am 11. November 2014 (Urk. 5/95; Invaliditätsgrad: 83 %) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, der Rentenanspruch sei unverändert.

1.2 Nach Eingang eines am 12. Januar 2018 ausgefüllten Revisions-Fragebogens (Urk. 5/146) tätigte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. Urk. 5/148, Urk. 5/151, Urk. 5/154). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/157, Urk. 5/159) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 19. Februar 2019 wiedererwägungsweise die Mitteilung vom 11. November 2014 sowie die bisher ausgerichtete Rente auf (Urk. 5/162 = Urk. 2).

2. Die Versicherte erhob am 26. Februar 2019 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2019 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2019 (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Damit erklärte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2019 (Urk. 8) einverstanden, worüber die Beschwerdegegnerin am 16. April 2019 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschaffen und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.

1.2 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin hob mit der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) wiedererwägungsweise die Mitteilung vom 11. November 2014 sowie die bisherige Rente auf. Gestützt auf ihre medizinischen Abklärungen hielt sie fest, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Suchtgeschehen der Beschwerdeführerin Folge einer relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigung sei. Hinweise, dass das Suchtgeschehen zu bleibenden Einschränkungen geführt habe, seien nicht ersichtlich. Somit sei ein reines Suchtgeschehen ausgewiesen und es bestehe kein Rentenanspruch. Die Rente werde daher für die Zukunft aufgehoben.

Mit Beschwerdeantwort (Urk. 4) beantragte die Beschwerdegegnerin demgegenüber - gestützt auf Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde - die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin habe erstmals konkrete Angaben gemacht, welche auf ein über die Sucht hinausgehendes Leiden hinwiesen. Aufgrund dieser Ausführungen könne nicht mehr ohne Weiteres von einem reinen Suchtgeschehen ausgegangen werden. Ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes psychisches Leiden sei jedoch ebenfalls nicht rechtsgenügend nachgewiesen. Daher seien weitere medizinische Abklärungen erforderlich.

2.2 Die Beschwerdeführerin erklärte sich mit Eingabe vom 15. April 2019 (Urk. 8) mit der Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden.

2.3 Nachdem in Bezug auf die Rückweisung zu weiteren Abklärungen übereinstimmende Anträge vorliegen (Urk. 4 und Urk. 8) und diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

3. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2019 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubMüller