Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2019.00129 • SVG ZH IV.2019.00129 KI-generiert

Disability Benefits Denial Overturned Due to Unverified EU/EFTA Contribution History

Geschäftsnummer IV.2019.00129
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court case involved a claimant, who arrived in the country in 2014 and later filed for disability benefits due to a psychological illness, but was initially denied by the social insurance institution because he did not meet the required contribution period, as the institution presumed he had no prior employment history in EU/EFTA states. The claimant appealed, asserting he had worked in several EU/EFTA countries, prompting the insurance institution to agree that further clarification on applicable contribution periods was necessary, leading the court to overturn the initial denial and remand the case for further investigation into the claimant's foreign work history, while imposing the court costs on the claimant for failing to provide this information earlier.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 28 lit. a GSVGer, Art. 108 ZPO, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Benefits Denial Overturned Due to Unverified EU/EFTA Contribution History: The claimant appealed, asserting he had worked in several EU/EFTA countries, prompting the insurance institution to agree that further clarification on applicable contribution periods was necessary, leading the court to overturn the initial denial and remand the case for further investigation into the claimant's foreign work history, while imposing the court costs on the claimant for failing to provide this information earlier.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherungsleistungen ausländische Beitragszeit Verfahrenskosten sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Erschleichen einer Leistung Verfahrensvorschriften

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG

Cited as part of the legal basis for determining that the procedure is subject to costs.

§ 28 lit. a GSVGer

Cited in conjunction with Art. 108 ZPO as the basis for applying procedural rules regarding costs to the party at fault.

Art. 108 ZPO

Cited in conjunction with § 28 lit. a GSVGer as the procedural basis for assigning unnecessary procedural costs to the party who caused them.

Art. 82 ff. BGG

Cited as part of the procedural provisions governing the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited as part of the procedural provisions governing the right to appeal the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited as the procedural rule concerning the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited as part of the procedural requirements for filing an appeal before the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2019.00129

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichterin Philipp

Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch den Beistand Y.___

Soziale Dienste Horgen

Alte Landstrasse 25, 8810 Horgen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1982, reiste im Februar 2014 in die Schweiz ein und war seit März 2014 bei der Z.___ als Bauarbeiter in einem 100%-Pensum angestellt (Urk. 5/14).

Am 26. April 2016 sowie ergänzend am 4. Juli 2016 (Eingangsdatum) meldete die Krankentaggeldversicherung den Versicherten unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen an (Urk. 5/1 und Urk. 5/10). Die IV-Stelle holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 5/24, Urk. 5/27, Urk. 5/47, Urk. 5/57) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 5/5) ein, ersuchte die Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 14. Juli 2016; Urk. 5/14) und veranlasste eine psychiatrisch/neuropsychologische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 19. September 2018; Urk. 5/71). Mit Schreiben vom 19. April 2017 und erneut am 31. Oktober 2018 ersuchte die IV-Stelle den Versicherten bzw. die Erwachsenenschutzbehörde der Wohnsitzgemeinde um Angaben bezüglich einer allfälligen Arbeitstätigkeit in einem EU- oder EFTA-Staat (Urk. 5/29 und Urk. 5/72), woraufhin der Versicherte am 5. November 2018 das entsprechende Formular E 207 einreichte, dabei jedoch keine in einem EU- oder EFTA-Staat zurückgelegten Erwerbs- oder Wohnzeiten angab (Urk. 5/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Dezember 2018; Urk. 5/77) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 29. Januar 2019 einen Leistungsanspruch zufolge Nichterfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Urk. 79 = Urk. 2).

2. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 14. Februar 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss weitere Abklärungen hinsichtlich seiner Arbeitstätigkeit in EU- oder EFTA-Staaten (Urk. 1).

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 (Urk. 4) auf teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zur weiteren Abklärung. Ausserdem beantragte sie, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).

2.

2.1 In der angefochtenen Verfügung vom 29. Januar 2019 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, erwerbliche Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer keine Sozialversicherungsbeiträge in einem EU- oder EFTA-Staat geleistet habe. Da er die versicherungsmässigen Voraussetzungen (drei volle Beitragsjahre) nicht erfülle, werde das Leistungsbegehren trotz krankheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit abgewiesen.

2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Februar 2019 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, er habe mehrere Jahre im Ausland gearbeitet, unter anderem in Portugal, Grossbritannien und in Spanien. Entsprechend sei die Prüfung seines Antrags für eine Rente der Invalidenversicherung aufgrund neu vorliegender Informationen zu seiner Arbeitstätigkeit in EU- oder EFTA-Staaten fortzuführen.

2.3 In der Folge konstatierte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. März 2019 (Urk. 4), mangels entsprechender Angaben sei sie bisher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit im Ausland nachgegangen sei. Aufgrund der erstmals mit der Beschwerde gemachten Angaben seien weitere Abklärungen bezüglich entrichteter Beiträge in EU- oder EFTA-Staaten notwendig. Die Beschwerdegegnerin fügte an, dem Beschwerdeführer wäre es bereits im Vorbescheidverfahren möglich gewesen, über besagte Tätigkeiten im Ausland zu informieren. Mithin seien die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

3. Nachdem in Bezug auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2019 (Urk. 4) übereinstimmende Anträge auf Rückweisung der Streitsache zur weiteren Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegen und diese mit der Akten- und der Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2019 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich anrechenbarer Beitragszeiten vornehme und hernach über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

4.

4.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen.

4.2 § 28 lit. a GSVGer bestimmt, dass unter anderem in Bezug auf die Kosten und Entschädigungen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) über die Prozesskosten (8. Titel) sinngemäss anwendbar sind. Gemäss § 28 lit. a GSVGer in Verbindung mit Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach jene Partei für die Kosten des Verfahrens aufzukommen hat, welche sie bewirkt hat (Verursacherprinzip; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3.2).

4.3 Der Beschwerdeführer hat unnötige Prozesskosten verursacht, wäre es ihm doch möglich gewesen, die Angaben über seine Arbeitstätigkeit im Ausland bereits bei der Anmeldung oder im Zusammenhang mit den wiederholten Nachfragen der Beschwerdegegnerin oder (zumindest) im Rahmen eines Einwands im Vorbescheidverfahren beizubringen, was vor Verfügungserlass zu weiteren Abklärungen seitens der Beschwerdegegnerin geführt hätte.

Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden deshalb dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Gericht erkennt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 29. Januar 2019 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese weitere Abklärungen hinsichtlich der versicherungsmässigen Voraussetzungen tätige und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 4

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstStadler