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IV.2018.00801 • SVG ZH IV.2018.00801 KI-generiert

Claimant Withdrawal of Disability Pension Appeal with Provisional Legal Aid Award

Geschäftsnummer IV.2018.00801
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant withdrew their appeal against the contested administrative decision regarding a disability pension, but because the withdrawal occurred before the representative had full access to the case files, the court granted provisional free legal aid, ordering the court treasury to cover the CHF 200.00 court costs and compensate the claimant's lawyer CHF 1,300.00, with the claimant being advised of a potential future obligation to reimburse these costs if their financial situation improves.

Legislator-Regeste

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Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Claimant Withdrawal of Disability Pension Appeal with Provisional Legal Aid Award: Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 15. September 2018 hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis der vollständigen Akten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 1 f.), weshalb trotz des Rückzugs nicht auf eine Aussichtslosigkeit der Beschwerde geschlossen werden kann. Die auf Fr. 200.-- festzusetzenden Gerichtskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind daher zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einstweilen) auf die Gerichtskasse zu nehmen und Rechtsanwalt Thomas Stark ist mit Fr. 1'300.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Schlagwörter

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Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Invalidenrente provisorische Deckung Vorbezug vorsorgliche unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Rückzug der Beschwerde, Entschädigung bei URV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG

Used to determine the amount of court costs set in the dispositive.

§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited in the dispositive regarding the requirement for the appellant to repay costs if they become able to do so.

Art. 82 ff. BGG

Cited as the general provision governing the filing of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

Cited in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2018.00801

II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Bachofner als Referent

Gerichtsschreiber P. Sager

Verfügung vom 22. November 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stark

Hauptstrasse 59, 9113 Degersheim

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Am 14. November 2018 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde vom 15. September 2018 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. August 2018 betreffend Rente zurück (Urk. 12).

2. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 15. September 2018 hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers noch keine Kenntnis der vollständigen Akten (vgl. Urk. 1 S. 2, Urk. 6 S. 1 f.), weshalb trotz des Rückzugs nicht auf eine Aussichtslosigkeit der Beschwerde geschlossen werden kann. Die auf Fr. 200.-- festzusetzenden Gerichtskosten (vgl. Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind daher zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (einstweilen) auf die Gerichtskasse zu nehmen und Rechtsanwalt Thomas Stark ist mit Fr. 1'300.-- aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.

Der Referent verfügt:

1. Der Prozess wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Thomas Stark, Degersheim, wird mit Fr. 1'300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Stark

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Gerichtsschreiber

P. Sager