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IV.2018.00606 • SVG ZH IV.2018.00606 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Dismissed as Moot Following Agency Reversal

Geschäftsnummer IV.2018.00606
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed an appeal after the social insurance institution rejected their application for disability benefits; however, the court dismissed the appeal as moot because the institution subsequently revoked its original decision upon reconsideration, thereby granting the appellant's request, resulting in the court ordering the appellant's opponent to bear the court costs and pay the appellant a procedural indemnity, rendering the request for free legal aid moot.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. g ATSG, § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Benefits Appeal Dismissed as Moot Following Agency Reversal: 3.2 Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä-digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Schlagwörter

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Wiedererwägung der Invalidenrente Versicherungsleistung der Sozialversicherung unentgeltliche Rechtspflege prozessleitende Verfügungen Einstellung der Sozialhilfe Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG

Cited in the reasoning section to establish that the proceedings concerning IV benefits are subject to costs, which are then applied in order 2 regarding the imposition of court costs.

Art. 61 lit. g ATSG

Cited in conjunction with § 34 GSVGer for determining the amount of the procedural compensation awarded to the appellant in order 3.

§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer)

Cited in conjunction with Art. 61 lit. g ATSG to determine the amount of the procedural compensation awarded to the appellant in order 3.

Art. 82 ff. BGG

Cited in order 5 regarding the possibility to file an appeal with the Federal Tribunal.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 5 in conjunction with Art. 82 ff. BGG regarding the possibility to file an appeal with the Federal Tribunal.

Art. 46 BGG

Cited in order 5 to specify the statutory suspension periods for the appeal deadline.

Art. 42 BGG

Cited in order 5 to detail the formal requirements for the statement of appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2018.00606

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel als Referent

Gerichtsschreiberin Curiger

Verfügung vom 17. Oktober 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

1. Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, auf das Leistungsbegehren von X.___ nicht ein (Urk. 2). Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Juli 2018 Beschwerde beim hiesigen Sozialversicherungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Kaspar Gehrig ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2018 (Urk. 10) beantragte die IV-Stelle die Abschreibung der Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit, da die angefochtene Verfügung zwischenzeitlich wiedererwägungsweise aufgehoben worden sei (vgl. Urk. 11).

2.

2.1 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der versicherten Person entsprochen wird (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Es ist alsdann ein allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung dem im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2).

2.2 Mit dem Wiedererwägungsentscheid vom 12. Oktober 2018 hat die Beschwerdegegnerin dem Antrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprochen, weshalb das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3.

3.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und vorliegend auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

3.2 Ausgangsgemäss steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschä-digung zu, die gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen ist. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Prozessentschädigung vorliegend auf Fr. 1’700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

3.3 Unter diesen Umständen erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgelt-lichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 1 S. 2) als gegenstandslos.

Der Referent verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring, unter Beilage des Doppels von Urk. 10 sowie einer Kopie von Urk. 11

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Curiger