Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2018.00505 • SVG ZH IV.2018.00505 KI-generiert

Disability Benefits Appeal Remanded for Further Medical Assessment

Geschäftsnummer IV.2018.00505
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed an appeal against a decision that denied disability insurance benefits, where the appellant initially sought full benefits or a judicial evaluation, but later agreed with the respondent's request to remand the case for further medical clarification. Since both parties subsequently agreed that the matter was not yet ready for a final decision due to the need for additional investigation, the court upheld the agreement, vacated the original denial, and remanded the case to the insurance agency for necessary medical assessments before issuing a new ruling, further ordering the agency to pay court costs and the appellant's legal fees.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Benefits Appeal Remanded for Further Medical Assessment: Since both parties subsequently agreed that the matter was not yet ready for a final decision due to the need for additional investigation, the court upheld the agreement, vacated the original denial, and remanded the case to the insurance agency for necessary medical assessments before issuing a new ruling, further ordering the agency to pay court costs and the appellant's legal fees.

Schlagwörter

KI-generiert
Revision von Invalidenleistungen ergänzende medizinische Abklärung Kostenfestsetzung Anwaltskosten Versicherungsleistungen Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG

Cited in the considerations as the basis for setting the court costs.

Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht

Cited in the considerations as the basis for determining the amount of the procedural indemnity due to the claimant.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited in the dispositive to indicate the applicable rules for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 46 BGG

Cited in the dispositive to specify the period during which the deadline for appeal is suspended.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2018.00505

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Muraro

Urteil vom 13. Juli 2018

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte.ch AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. April 2018 einen Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung verneint hatte (Urk. 2),

nach Einsicht in die Beschwerde vom 28. Mai 2018 (Urk. 1), die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. Juni 2018 (Urk. 5) und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2018 (Urk. 9),

unter Hinweis darauf,

dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 28. Mai 2018 beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (Rentenleistungen und berufliche Massnahmen) zuzusprechen; eventuell sei eine gerichtliche Begutachtung durchzuführen; subeventuell sei die Sache zwecks Neubegutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2),

dass die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2018 beantragte, es sei die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als die Sache zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückgewiesen werde (Urk. 5),

dass sich die Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 9. Juli 2018 mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache einverstanden erklärte (Urk. 9),

in Erwägung,

dass nunmehr übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen,

dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen, die Sache sich somit als noch nicht spruchreif erweist und deshalb die Verfügung vom 25. April 2018 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die erforderlichen medizinischen Abklärungen vornehme und hernach neu verfüge,

dass die auf Fr. 400.-- festzulegenden Gerichtskosten (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,

dass die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung hat, wobei diese ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts in Verbindung mit § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und auf Fr. 1‘900.-- festzusetzen ist,

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 25. April 2018 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 9

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

HurstMuraro