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IV.2017.01273 • SVG ZH IV.2017.01273 KI-generiert

Insurer's Appeal Moot Due to Supplementary Decision Awarding Full Retroactive Payment

Geschäftsnummer IV.2017.01273
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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An insurer appealed a social security institution's decision regarding back payments following the award of a full disability pension, claiming it was entitled to a larger portion of the retroactive payment for a specific period. The court ruled that although the appeal was lodged, the social security institution subsequently issued a supplementary decision that fully satisfied the appellant's claims, thereby rendering the pending appeal moot and leading the court to dismiss the proceedings as having become without object, while ordering the losing respondent to pay court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Insurer's Appeal Moot Due to Supplementary Decision Awarding Full Retroactive Payment: The court ruled that although the appeal was lodged, the social security institution subsequently issued a supplementary decision that fully satisfied the appellant's claims, thereby rendering the pending appeal moot and leading the court to dismiss the proceedings as having become without object, while ordering the losing respondent to pay court costs.

Schlagwörter

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Invalidenrentenzahlung Versicherer Nachzahlung soziale Sicherheit Zahlungsbefehl rückwirkende Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

This provision was cited in the reasoning section to justify imposing court costs, although it was not explicitly repeated in the numbered dispositive orders 1 or 2 concerning the decision itself.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

These provisions govern the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 46 BGG

This provision is cited in the dispositive to specify the rules regarding the suspension of appeal deadlines.

Art. 42 BGG

This provision is cited in the dispositive to detail the formal requirements for submitting the appeal brief to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2017.01273

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Curiger

Verfügung vom 22. Mai 2018

in Sachen

AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

weitere Verfahrensbeteiligte:

X.___

Beigeladener

1.

1.1 Mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___ mit Wirkung ab Juni 2017 eine ganze Rente zu (Urk. 2). Die IV-Stelle hielt in ihrer Verfügung fest, dass sie für die Monate Juni bis Oktober 2017 Nachzahlungen in Höhe von insgesamt Fr. 28'545.-- leiste, wovon sie Fr. 11'185.-- der Unfallversicherung des Versicherten, der AXA Versicherungen AG, und Fr. 17'360.-- dem Versicherten ausbezahle.

1.2 Die AXA Versicherungen AG erhob dagegen am 22. November 2017 Beschwerde und beantragte, es sei ihr für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Oktober 2017 eine Nachzahlung in Höhe von Fr. 18'206.80 zuzusprechen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr den Differenzbetrag von Fr. 7'021.80 zu überweisen (Urk. 1).

1.3 Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 hielt die IV-Stelle fest, dass sie für die Zeit vom 1. Juni 2017 bis 28. Februar 2018 Nachzahlungen in Höhe von Fr. 51'381.-- leiste, wovon Fr. 7'021.80 an die Beschwerdeführerin auszurichten seien (Urk. 9/1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 7).

1.4 Da vorliegender Entscheid auch gegenüber dem Versicherten Rechtswirkung entfalten wird, wurde dieser mit Verfügung vom 22. März 2018 zum Prozess beigeladen und aufgefordert, schriftlich Stellung zu nehmen (Urk. 10). Innert Frist liess sich der Versicherte nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss davon ausgegangen wird, dass er auf eine Stellungnahme verzichtet.

2.

2.1 Da der Streitwert unter Fr. 20‘000.-- liegt, ist die einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).

2.2 Nach Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiederer-wägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die neue Verfügung oder der neue Einspracheentscheid beendet den Streit insoweit, als damit den Anträgen der beschwerdeführenden Partei entsprochen wird. Soweit den Beschwerdeanträgen nicht stattgegeben wird, besteht der Rechtsstreit weiter; in diesem Fall muss die Beschwerdebehörde auf die Sache eintreten, ohne dass die beschwerdeführende Partei die neue Verfügung oder den neuen Einspracheentscheid anzufechten braucht (vgl. BGE 113 V 237). Einem nach der Vernehmlassung ergangenen Wiedererwägungsentscheid kommt jedoch nur die Bedeutung eines Antrages an das Gericht zu, wie zu entscheiden sei (ZAK 1989 S. 563 E. 2a, vgl. auch ZAK 1989 S. 310).

Alsdann gilt als allgemeiner Verfahrensgrundsatz, dass die Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung während eines hängigen Verfahrens zu dessen Gegenstandslosigkeit führt, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehren vollumfänglich entsprochen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2012 vom 19. September 2012 E. 4.2).

2.3 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin den Entscheid zwar nicht in Wiedererwägung gezogen. Mit ihrer Ergänzungsverfügung vom 16. Februar 2018 hat sie dem Antrag der Beschwerdeführerin jedoch vollumfänglich entsprochen (Urk. 9/1), weshalb vorliegendes Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.

3. Da die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung zu prüfen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und vorliegend auf Fr. 300.-- festzusetzen. Sie sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

Aufgrund dessen, dass die Beschwerdeführerin nicht vertreten war, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Einzelrichter verfügt:

1. Der Prozess wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA Versicherungen AG

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- X.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Curiger