Disability Insurance Recalculation Appeal Remanded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered an appeal against a disability insurance agency's decision fixing a daily allowance during a work trial, where the appellant requested a recalculation. The court reasoned that remand to the agency was necessary because the factual basis for calculating the daily rate was insufficiently established, an issue acknowledged by the agency itself, leading the court to overturn the contested decision and remit the matter for recalculation of the daily allowance, ordering the agency to bear the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, Art. 82 ff. BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 46 BGG, Art. 42 BGG; Disability Insurance Recalculation Appeal Remanded: The court reasoned that remand to the agency was necessary because the factual basis for calculating the daily rate was insufficiently established, an issue acknowledged by the agency itself, leading the court to overturn the contested decision and remit the matter for recalculation of the daily allowance, ordering the agency to bear the court costs.
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KI-generiertThis provision is the implied basis for granting the appeal by remitting the case for re-decision due to insufficient factual findings, as referenced in the reasoning which directly leads to Order 1.
This article was cited for the discretionary setting and allocation of court costs in the reasoning, which is reflected in Order 2.
Cited in Order 4 as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against the present decision.
Cited in Order 4 in conjunction with Art. 82 ff. BGG as the legal basis for filing an appeal with the Federal Supreme Court against the present decision.
Cited in Order 4 to define the periods during which the deadline for filing an appeal is suspended.
Cited in Order 4 to detail the formal requirements for the appeal petition to the Federal Supreme Court.
Volltext
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
IV.2017.00792
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 24. Oktober 2017
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Am 2. Juni 2017 (Urk. 7/40) gewährte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1965, Kostengutsprache für einen Arbeitsversuch und setzte das Taggeld mit Verfügung vom 20. Juni 2017 auf Fr. 304.20 fest (Urk. 7/44 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Juni 2017 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 17. Juli 2017 (Datum des Poststempels) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Neuberechnung des Taggeldes (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 (Urk. 6) reichte die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme der Ausgleichskasse Y.___ (Urk. 8/1-2) ein und beantragte die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zur Neuberechnung des Taggeldanspruchs.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2. Vorliegend wurde der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt; die Berechnung des Taggeld-Tagesansatzes war gemäss Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 6. Oktober 2017 (Urk. 8/1) nicht korrekt. Nachdem die Beschwerdegegnerin deshalb die Rückweisung der Sache zum neuen Entscheid und der Beschwerdeführer ebenfalls eine Neuberechnung beantragt, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2017 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung des Taggeldes und zur neuen Verfügung zurückzuweisen ist.
3. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 200.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, erneut verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 6 und Urk. 8/1-2
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannLienhard