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IV.2017.00445 • SVG ZH IV.2017.00445 KI-generiert

Appeal Against Disability Pension Discontinuance and Remand for Reassessment

Geschäftsnummer IV.2017.00445
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant appealed the decision by the social insurance institution to discontinue their disability pension, which was initially granted based on a prior decision. Following the submission of new medical documentation by the claimant and a revised request by the insurance institution to remand the case for further clarification, the court found that the resolution sought by both parties—to overturn the original discontinuance order and send the matter back to the institution for new assessment based on the updated medical evidence—was in line with the factual and legal situation, leading the court to uphold the appeal in this limited sense, annul the discontinuation order, and mandate the institution to re-evaluate the entitlement after conducting the necessary further medical inquiries, while also ordering the institution to pay the claimant's legal costs and the court fees.

Legislator-Regeste

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Appeal Against Disability Pension Discontinuance and Remand for Reassessment: Following the submission of new medical documentation by the claimant and a revised request by the insurance institution to remand the case for further clarification, the court found that the resolution sought by both parties—to overturn the original discontinuance order and send the matter back to the institution for new assessment based on the updated medical evidence—was in line with the factual and legal situation, leading the court to uphold the appeal in this limited sense, annul the discontinuation order, and mandate the institution to re-evaluate the entitlement after conducting the necessary further medical inquiries, while also ordering the institution to pay the claimant's legal costs and the court fees.

Schlagwörter

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Anspruch auf Invalidenrente medizinische Neubeurteilung Vorsorgeeinrichtung Invaliditätsbemessung Wiederaufleben des Anspruchs Invaliditätsversicherung Rückweisung auf Antrag beider Parteien; weitere Abklärungen notwendig.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)

Used to determine the amount of court costs and assign them to the losing party in order 2.

Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG

Cited as the legal basis for filing an appeal against the decision before the Federal Supreme Court in order 5.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2017.00445

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Fehr

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens

Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 28. Januar 2019

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach 456, 8180 Bülach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin

Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 2) die Invalidenrente von X.___ auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufgehoben hatte;

nach Einsicht in

die Beschwerde vom 26. April 2017 (Urk. 1), mit welcher X.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte (vgl. auch die Eingabe der neu mandatierten Rechtsvertreterin vom 19. Mai 2017 [Urk. 5]),

die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 2. Juni 2017 (Urk. 7),

die Replik vom 12. Oktober 2017 (Urk. 17), in der X.___ seine Anträge folgendermassen präzisieren liess:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2017 aufzuheben.

2. Es sei die Beschwerdegegnerin demnach zu verpflichten, dem Beschwerdeführer weiterhin eine Dreiviertelsrente auszurichten.

3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine Viertelsrente zuzusprechen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin.

die Eingabe der IV-Stelle vom 14. November 2017 (Urk. 19), womit sie auf die Einreichung einer Duplik verzichtete,

die weiteren Eingaben der Rechtsvertreterin von X.___ vom 16. Januar 2018 (Urk. 21), 5. Februar 2018 (Urk. 23) und vom 19. November 2017 (richtig: 2018; Urk. 27), womit jeweils medizinische Unterlagen ins Recht gereicht worden waren,

sowie nach Einsicht in die Eingabe der IV-Stelle vom 21. Dezember 2018 (Urk. 30), in der sie ihren früher gestellten Abweisungsantrag verwarf und nunmehr gestützt auf die neu von X.___ eingereichten Arztberichte beantragte, «die Beschwerde sei teilweise gutzuheissen und die Angelegenheit […] zur weiteren medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen»;

unter dem Hinweis darauf, dass sich die Rechtsvertreterin von X.___ mit der von der IV-Stelle beantragten Verfahrenserledigung (Rückweisung der Sache zwecks weiterer Abklärung) ausdrücklich einverstanden erklärt hat (vgl. Urk. 34 sowie Urk. 31-33);

in Erwägung, dass die von den Parteien gestützt auf die neu eingereichten medizinischen Unterlagen (vgl. Urk. 28/1-3) beantragte Erledigung des vorliegenden Prozesses mit der Sach- und Rechtslage im Einklang steht, weshalb die angefochtene Verfügung vom 31. März 2017 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Durchführung der sachdienlichen medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge,

in weiterer Erwägung, dass

der Beschwerdeführer gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ausgangsgemäss Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat,

die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Honorarnote vom 15. Januar 2019 (Urk. 33) eine Honorarforderung in der Höhe von Fr. 4'524.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) geltend machte, was insgesamt und auch bezüglich des Zeitaufwandes (18,5 Stunden) gerade noch angemessen erscheint,

demzufolge die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der geltend gemachten Höhe zu bezahlen,

die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermessensweise auf Fr. 500. festzusetzen sind und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu auferlegen sind,

sich das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 5 S. 2) damit als gegenstandslos erweist;

erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. März 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach Durchführung der medizinischen Abklärungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'524.45 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 33

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber

GräubStocker