Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV.2017.00050 • SVG ZH IV.2017.00050 KI-generiert

Jurisdictional Transfer of Social Security Appeal and Denial of Free Legal Aid

Geschäftsnummer IV.2017.00050
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The claimant challenged a decision regarding professional measures and sought reconsideration of a prior denial of disability benefits from the social insurance institution of a different canton than where the claimant resided. The court dismissed the appeal because, according to law, appeals against decisions from cantonal disability insurance offices must be filed directly with the court in the canton where the responsible office is located, meaning the Zurich court lacked local jurisdiction, and therefore, it transferred both the appeal and the request for reconsideration to the competent St. Gallen court, simultaneously denying the request for free legal aid because the initial filing in the wrong jurisdiction rendered the entire process hopeless.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit. Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit. Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtlosigkeit. Überweisung an die zuständigen Stellen.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Sozialversicherungsleistungen sachliche Unzuständigkeit sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Soziale Transfertleistungen Wiederaufleben von Invalidenleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 133 V 50
IV Office Refusal to Reconsider Request without Appealable Decision
BGE 103 V 47
Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article was used to determine the amount and application of court costs in the ruling.

Art. 58 Abs. 3 ATSG

This article was cited for the action of transferring the appeal to the competent court due to lack of local jurisdiction.

Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG

This article was referenced in the reasoning regarding the direct appealability of cantonal IV decisions, though the dispositive relies on jurisdiction rules (Art. 58 Abs. 3 ATSG) for the transfer.

Art. 46 BGG

This article regulates the suspension of the deadline for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 90 ff. BGG

This article governs the general procedure for appeals to the Federal Supreme Court mentioned in the context of the appeal deadline.

Art. 82 ff. BGG

This article is cited as the general basis for appealing to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

This article sets out the formal requirements for the appeal brief to the Federal Supreme Court.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article was used to establish that the proceedings are subject to costs.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article was used to establish the amount of court costs.

Art. 69 Abs. 1bis IVG

This article was used to establish the assessment range for court costs.

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Volltext

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

IV.2017.00050

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Gohl Zschokke

Beschluss vom 25. Januar 2017

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste

MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht, Team Recht

Hönggerstrasse 24, 8037 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle

Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen

Beschwerdegegnerin

1. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 (Datum Poststempel; Urk. 1) liess X.___, geboren 1972, vertreten durch Y.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, Beschwerde erheben gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 30. November 2016 betreffend berufliche Massnahmen (Urk. 2). Überdies liess er beantragen, die Verfügung vom 25. September 2015 betreffend die Abweisung einer Invalidenrente sei in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei ihm ab dem 1. April 2014 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, um den Invaliditätsgrad zu bestimmen. Alles unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Ferner wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht (Urk. 1 S. 2).

2. In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind die Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Beschwerdeführer wie in der Beschwerdeschrift behauptet seit mehr als zwei Jahren in der Stadt Zürich Wohnsitz hat (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 30. November 2016 ist direkt beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu erheben. Darauf wurde auch in der Rechtsmittelbelehrung zur erwähnten Verfügung korrekt hingewiesen (Urk. 2 S. 2). Da es an der örtlichen Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich mangelt, ist auf die Beschwerde vom 16. Januar 2017 nicht einzutreten. Die Beschwerde ist in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 ATSG an das zuständige Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zu überweisen.

3. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt – beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) – im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).

Auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, vom 25. September 2015 (vgl. Urk. 1 und 5), ist mangels örtlicher und sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Es ist zur Behandlung an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zu überweisen.

4. Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

Es fehlt die erforderliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts, weshalb der Prozess von vorneherein aussichtslos war. Damit mangelt es an einer wesentlichen Voraussetzung zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Gesuch vom 16. Januar 2016 ist daher abzuweisen.

5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1‘000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 200.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wasserstrasse 44, 9000 St. Gallen, zur Behandlung überwiesen.

2. Auf das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Januar 2017 wird nicht eingetreten.

Eine Kopie des Wiedererwägungsgesuchs (Urk. 1) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zur Behandlung überwiesen.

3. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. Januar 2017 um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

5. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Zürich Soziale Dienste

- Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft).

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Gerichtsschreiberin

Gohl Zschokke